Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Ausstand

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 3. Juli 2026

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterin Ilaria Beringer und Kantonsrichter Pius Schuler, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen A.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen

Beschwerdegegner, Beschwerdegegnerin, weitere Verfahrensbeteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend Ausstand (Beschwerde gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht Höfe vom 23. Januar 2026, ZES 2025 539);-

hat die 2. Zivilkammer,

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Erwägungen

1.

a) Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 reichte die A.________ GmbH ein Ausstandsgesuch im Verfahren ZES 2025 539 betreffend Organisationsmangel mit den folgenden Anträgen ein (Vi-act. D/2):

1.

Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten.

2.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Am 18. Dezember 2025 ergänzte sie ihre Rechtsbegehren wie folgt (Vi-

1.

Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten.

2.

Sämtliche Amtshandlungen, an denen Einzelrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ mitgewirkt haben, seien aufzuheben und zu wiederholen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Die Vorinstanz verfügte am 23. Januar 2026, das Ausstandsgesuch werde abgewiesen, die Gerichtskosten würden auf Fr. 800.00 festgesetzt und die Auferlegung der Kosten erfolge mit dem Entscheid in der Hauptsache (angef. Verfügung, Dispositivziffern 1–2).

b) Die A.________ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. Februar 2026 Beschwerde und beantragte was folgt (KG-act. 1):

1.

Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2026 (Verfahrens-Nr. ZES 2025 539) sei aufzuheben und:

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a. Einzelrichter B.________ sowie Gerichtsschreiberin C.________ haben unverzüglich in den Ausstand zu treten sowie b. Sämtliche Amtshandlungen, an denen Einzelrichter B.________ und/oder Gerichtsschreiberin C.________ mitgewirkt haben, seien aufzuheben und zu wiederholen.

2.

Eventualiter: Die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Januar 2026 (Verfahrens-Nr. ZES 2025 539) sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzügl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zulasten der Staatskasse.

Die Vorinstanz verzichtete mit Aktenüberweisungsschreiben vom 18. Februar 2026 auf Gegenbemerkungen (KG-act. 5). Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 verzichteten die Beschwerdegegner auf eine Beschwerdeantwort (KG-act. 6). Die D.________ (als weitere Verfahrensbeteiligte) reichte am 23. Februar 2026 eine Vernehmlassung ein und stellte folgende Anträge (KG-act. 8):

1.

Es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 nicht einzutreten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2026 vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten wird.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von F.________ und G.________ AG in solidarischer Haftung untereinander, eventualiter zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Ausserdem beantragte sie in prozessualer Hinsicht die Beschränkung des Verfahrens vorab auf die Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von F.________ und G.________ AG, eventualiter zulasten der Gesuchstellerin (KG-act. 8). Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 19. März 2026 Stellung (KGact. 10). Am 30. März 2026 reichte die weitere Verfahrensbeteiligte erneut

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eine Eingabe ein (KG-act. 12), die Beschwerdeführerin ebenso am 20. April 2026 (KG-act. 14). Mit Eingabe vom 21. April 2026 teilte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit, dass sie das Mandat niedergelegt habe (KGact. 15). Die weitere Verfahrensbeteiligte reichte am 13. Mai 2026 eine zusätzliche Eingabe ein (KG-act. 16).

2.

a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, den Parteien sei mit Verfügung vom 21. November 2025 mitgeteilt worden, dass das Gericht beabsichtige, bis zur Wiederwahl einer Geschäftsführung der Beschwerdeführerin einen Sachwalter einzusetzen und diesen insbesondere zu ermächtigen, einen Fachmann zur Erstellung der ausstehenden Jahresrechnungen beizuziehen. Sodann sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt worden. Daraus ergebe sich, dass nach Ansicht des Einzelrichters ein Organisationsmangel vorliege, ansonsten es keinen Sinn machen würde, einen Sachwalter zu bestimmen und Frist für einen Kostenvorschuss anzusetzen. Das Gericht habe sich spätestens ab diesem Zeitpunkt in der Urteilsberatungsphase befunden und es sei ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass es ohne Vorbringen zulässiger Noven auf diesen Entscheid nicht mehr zurückkommen werde. Der einzige Grund, weshalb noch kein formeller Endentscheid mit gleichzeitiger Einsetzung des Sachwalters ergangen sei, liege in der nach wie vor fehlenden Bezahlung des Kostenvorschusses und damit der Sicherstellung der Bezahlung des Honorars des Sachwalters, ohne welche diesem die Aufnahme der Tätigkeit nicht zumutbar sei. Den Nichteintretensentscheid vom 16. Dezember 2025 betreffend die Überschuldungsanzeige habe die Beschwerdeführerin überdies nicht angefochten. Sie äussere sich jedoch nur dazu, weshalb dieser Entscheid aus ihrer Sicht falsch sei. Dies sei nicht Gegenstand des Ausstandsverfahrens. Nachvollziehbare Indizien einer Befangenheit im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid, der während der Urteilsberatungsphase des Verfahrens betreffend Organisationsmangel und zeitlich nach der impliziten Feststellung des

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Organisationsmangels in der Verfügung vom 21. November 2025 ergangen sei, bringe sie nicht vor. Ein inhaltlich falscher Entscheid wäre an sich kein Ausstandsgrund. Anderweitige Hinweise auf eine voreingenommene Haltung bestünden nicht. Bezüglich des Versands der Verfügungen vom 17. Dezember 2025 könne auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner verwiesen werden, wonach bei Eingang der Eingabe beim Gericht am 17. Dezember 2025 um 16:24 Uhr die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben gewesen seien. Offenbleiben könne, ob das Ausstandsgesuch angesichts der Verfügung vom 21. November 2025 rechtzeitig erfolgt sei, zumal die Beschwerdeführerin ab Erhalt dieser Verfügung nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass dieser sachlogisch das Vorliegen eines Organisationsmangels zugrunde liege. Aus dem Erlass notwendiger prozessleitender Verfügungen könne jedoch im selben Verfahren keine unzulässige Vorbefassung folgen (angef. Verfügung, E. 2.3 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die weitere Verfahrensbeteiligte habe ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Gesuch um vorsorgliche Massnahmen eingereicht, weil sie darin einerseits mehrfach erkläre, F.________ sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, dies andererseits jedoch auch verneine und daher einen Organisationsmangel vorbringe. Es lägen übereinstimmende Parteibehauptungen vor, dass F.________ der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei. Dies habe die weitere Verfahrensbeteiligte bereits vorprozessual mehrfach bestätigt. Der Beschwerdegegner hätte dies erkennen müssen und sich nicht in einem anderen Verfahren dahingehend äussern dürfen, es sei notorisch, dass kein neuer Geschäftsführer gewählt oder der Gewählte bestätigt worden sei und es der Beschwerdeführerin daher an einem gemäss den Statuten gültig eingesetzten Geschäftsführer mangle. Damit habe der Beschwerdegegner vor Erlass des vorsorglichen Massnahmeentscheids gezeigt, dass der Ausgang des vorsorg-

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lichen Massnahmeverfahrens nicht mehr offen sei, weshalb Vorbefassung sowie der Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit vorliege. Offensichtlich unrichtig und willkürlich sei, dass sich aus der Verfügung vom 21. November 2025 die Ansicht des Beschwerdegegners ergebe, wonach ein Organisationsmangel vorliege, weil eine Absichtserklärung keine Verfügung und kein Urteil darstelle. Ob die angebliche Ansicht des Beschwerdegegners erkennbar gewesen wäre, sei ohnehin irrelevant, weil es um dessen Äusserung gehe, wonach F.________ unstrittig nicht wiedergewählt und nicht bestätigt worden sei. Die Vorinstanz habe ausserdem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie ihr vor dem Entscheid keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Äusserung gegeben habe. Offensichtlich unrichtig und willkürlich sei ferner die Feststellung, das Bezirksgericht Höfe habe sich ab dem 21. November 2025 in der Urteilsberatungsphase befunden, weil dies weder die Beschwerdegegner vorgebracht hätten noch Belege hierfür vorlägen. Vielmehr habe der Beschwerdegegner im Verfahren ZES 2025 1011 der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. November 2025 eine Frist bis zum 10. Dezember 2025 angesetzt, um eine aktuelle Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten einzureichen, was er nicht gemacht hätte, wenn er sich schon in der Urteilsberatungsphase befunden hätte. Auch hierzu habe die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt sei. Des Weiteren sei unbewiesen, dass die Eingabe beim Gericht am 17. Dezember 2025, 16:24 Uhr, eingegangen sei und die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben gewesen seien. Zudem gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdegegner einen Entscheid über das Vorliegen eines Organisationsmangels schon vor dem 21. November 2025 gefällt hätten, wofür es an jeglicher Grundlage fehle und was offensichtlich falsch sei. Weil die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, sei ihr rechtliches Gehör auch in dieser Hinsicht verletzt. Die Frist zur Geltendmachung der Ausstandsgründe sei im Übrigen

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gewahrt, weil sie das Ausstandsgesuch an dem Tag gestellt habe, an dem sie von den Ausstandsgründen erfahren habe (KG-act. 1, Rn. 8 ff.; KG-act. 10, Rn. 2 ff.; KG-act. 14, Rn. 2 ff.).

c) Die weitere Verfahrensbeteiligte führt zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei nicht rechtmässig vertreten und demzufolge nicht prozessfähig. F.________ sei nie als Geschäftsführer wiedergewählt worden, weshalb die eingereichte Vollmacht der Rechtsvertretung ungültig sei. Die Vorinstanz habe die Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin mangels gültig (wieder-)gewählten Geschäftsführers in mehreren Verfahren rechtskräftig bestätigt. Prozessführung durch faktische Organe sei ausgeschlossen. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten. Ferner sei die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nicht postulationsfähig, weil sie sich in einem Interessenkonflikt befinde. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin sei unbeachtlich, soweit sie nicht erkläre, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sei. Nach dem Versand der Gesuchsantwort vom 8. August 2025, in der kein Wort von Universalversammlungen oder einer Wiederwahl des Geschäftsführers stehe, sei der Aktenschluss eingetreten. Die späteren Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unzulässige Noven. Insbesondere lege die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die von ihr vorgebrachten Noven, namentlich im Berufungsverfahren, zulässig seien. Die weitere Verfahrensbeteiligte habe F.________ nie als formellen Geschäftsführer anerkannt, auch wenn sie ihn der Einfachheit halber als (faktischen) Geschäftsführer bezeichnet habe. Doch selbst wenn sie ihn hätte anerkennen wollen, käme ihm keine Vertretungsmacht zu, weil eine stillschweigende oder konkludente Wiederwahl ausgeschlossen sei. Des Weiteren seien keine besonders krassen oder wiederholten Irrtümer einseitig zulasten der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegner erkennbar. Vielmehr habe sie korrekt festgestellt, dass ein Organisationsmangel bestehe und F.________ nicht mehr (formeller) Geschäftsführer sei. Aus der Verfügung

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vom 21. November 2025 gehe hervor, dass das Gericht von einem Organisationsmangel ausgehe und F.________ nicht vertretungsbefugt sei. Dass das Gericht ab dem 21. November 2025 in der Urteilsberatungsphase gewesen sei, ergebe sich denn aus den Umständen. Wenn die Beschwerdeführerin gewollte hätte, dass ihre Eingabe noch am 17. Dezember 2025 verarbeitet werde, hätte sie diese früher einreichen müssen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin sei nicht verletzt worden. Voreingenommenheit, Befangenheit oder Vorbefassung lägen nicht vor. Die Prozesskosten seien F.________ sowie der G.________ AG aufzuerlegen, weil sie als vollmachtlose Vertreter aufträten (KG-act. 8, Rn. 7 ff.; KG-act. 12, Rn. 3 ff.).

3.

a) aa) Zur Rechtsvertretung insbesondere juristischer Personen vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68 ZPO) ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die gültige Vertretung ist eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 59 ZPO (BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024, E. 3.2;4A_454/2018 vom 5. Juni 2019, E. 2.4; Appellationsgericht Basel-Stadt, ZB.2024.26 vom 17. Juli 2024, E. 2.2). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, hat ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen (Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario; BGer 4A_469/2024 vom 4. März 2025, E. 4.2).

Prozessurteile erwachsen bezüglich der durch das Gericht behandelten Sachurteilsvoraussetzungen in materielle Rechtskraft. Ist in einem späteren Verfahren die identische Eintretensfrage zu beurteilen, ist das zweite Gericht an den Entscheid des ersten Gerichts gebunden (BGE 134 III 467, E. 3.2; BGer 4A_30/2020 vom 23. März 2021, E. 3.3.1.; Zürcher, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 59 ZPO N 48 mit zahlreichen Hinweisen). Nur nach dem Entscheid eingetretene Tatsachen können das zweite Gericht von

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der Bindung an den Entscheid des ersten Gerichts befreien (BGE 145 III 143, E. 5.1; Zürcher, a.a.O., Art. 59 ZPO N 49 mit weiteren Hinweisen).

bb) Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen. Von fachkundigen Personen, insbesondere Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis in Frage kommen (BGE 142 IV 299, E. 1.3.4). Keine Nachfrist zur Behebung des Mangels einer ohne Berechtigung zur Prozessführung erstatteten Eingabe ist daher anzusetzen, wenn der als Vertreter handelnden Person die Befugnis zur Vertretung fehlt und sie die fehlerhafte Handlung dennoch vornimmt, obwohl sie und die vertretene Partei um den prozessualen Mangel wissen (vgl. BGer 5D_142/2017 vom 24. April 2018, E. 3.1; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 132 ZPO N 12).

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren ZES 2025 1011 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat mit der Begründung, dass ihm aufgrund des Verfahrens ZES 2025 539 der Umstand der fehlenden (Wieder-)Wahl des Geschäftsführers bekannt sei, weshalb keine wirksame Vertretung der Beschwerdeführerin durch F.________ vorliege und es folglich an einer Prozessvoraussetzung fehle (angef. Verfügung, Sachverhalt Ziff. 5; KG-act. 1, Rn. 50; KG-act. 8/4). Ebenso unbestritten ist, dass diese Verfügung unangefochten blieb und somit in Rechtskraft erwuchs (angef. Verfügung, E. 2.4). Damit liegt ein materiell rechtskräftiger Entscheid in Bezug auf die Prozessvoraussetzung der gültigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch

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F.________ vor. Dieser ist für die Beschwerdeinstanz bindend, zumal keine nach dem Entscheid eingetretenen Tatsachen, die eine andere Beurteilung nahelegen würden, vorgebracht wurden oder ersichtlich sind.

Die von der angeblichen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, die das Mandat zwischenzeitlich niederlegte (KG-act. 15), im Beschwerdeverfahren eingereichte Vollmacht unterzeichnete unbestrittenermassen F.________ im Namen der Beschwerdeführerin (KG-act. 1/1; vgl. die Unterschrift von F.________ in KG-act. 1/5). Daher liegt keine gültige Vertretung der Beschwerdeführerin vor, was sowohl der Beschwerdeführerin als auch F.________ und der von ihm mandatierten Rechtsvertretung aufgrund des rechtskräftigen Nichteintretensentscheids des Beschwerdegegners im Verfahren ZES 2025 1011 bewusst war, zumal sich die Rechtsvertretung in der Beschwerdeschrift ausdrücklich auf den besagten Nichteintretensentscheid bezieht (KG-act. 1, Rn. 50; vgl. Vi-act. D/2, Rn. 4). Angesichts dessen erfolgte die Beschwerdeerhebung betreffend Ausstand in vollem Bewusstsein des Mangels, weshalb keine Nachfrist zur Behebung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen ist. Folglich fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin gültig vertreten wäre, würde Folgendes gelten:

a) aa) Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO kann unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und lit. b ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. Art. 326 Abs. 2 ZPO).

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bb) Eine Gerichtsperson tritt gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war. Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO enthält eine Generalklausel, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand tritt, wenn sie „aus anderen Gründen“ befangen sein könnte. Im Rahmen der Konkretisierung dieser Generalklausel sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten (BGE 140 III 221, E. 4.2 mit Hinweis; vgl. auch BGE 143 IV 69, E. 3.2). Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist, Anspruch darauf, dass ein unbefangener, unvoreingenommener und unparteiischer Richter ihre Streitsache beurteilt. Keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, sollen in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 142 III 521, E. 3.1.1 mit Hinweis). Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (BGE 140 III 221, E. 4.1 mit Hinweisen). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE E. 4.2).

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Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Das Bundesgericht liess offen, ob „unverzüglich“ mehr als 10 Tage bedeuten könne (BGer 4A_600/2015 vom 1. April 2016, E. 6.3 i.V.m. E. 3). Ein Ausstandsgesuch, das 40 Tage nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds gestellt wurde, taxierte es als offensichtlich verspätet (BGer 4A_104/2015 vom 20. Mai 2015, E. 6). Ebenso beurteilte es ein erst 24 Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereichtes Ausstandsgesuch als verspätet (BGer 4A_56/2019 vom 27. Mai 2019, E. 4.2; BGer 4A_299/2023 vom 1. September 2023, E. 2.4). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitwirkte, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhielt (Art. 51 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) kann das Tatsachenfundament, das den Anschein der Befangenheit nahelegen soll, grundsätzlich nicht erst mit Beschwerde vorgebracht werden, sondern die Beschwerde muss sich vielmehr auf die Ausführungen der Befangenheit beziehen, die schon im Ausstandsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragen wurden (Wullschleger, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordtober 2022 E. 2.2; Kantonsgericht Schwyz, ZK2 2025 67 vom 9. Dezember

b) Nach Art. 731b Abs. 1 OR, der aufgrund des Verweises in Art. 819 OR auch für die GmbH gilt, kann ein Aktionär bzw. Gesellschafter oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, namentlich wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt

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(Ziff. 1; Vogel, in: Wildhaber/Häusermann/Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar, Obligationenrecht, 2. A. 2026, Art. 731b OR N 2). Das Gericht kann insbesondere das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR).

Mit Verfügung vom 21. November 2025 (Vi-act. E/22) teilte der Beschwerdegegner als Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe der Beschwerdeführerin mit, dass das Gericht beabsichtige, Rechtsanwalt H.________ gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 2 OR bis zur Wiederwahl einer Geschäftsführung der Beschwerdeführerin als deren Sachwalter einzusetzen und diesen insbesondere zu ermächtigen, einen Fachmann zur Erstellung der ausstehenden Jahresrechnungen beizuziehen (Vi-act. E/22). Gleichzeitig setzte er der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 731b Abs. 2 OR eine Frist bis zum 5. Dezember 2025 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 25‘000.00 zu leisten, mit dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses auch innert Nachfrist die konkursamtliche Liquidation der Beschwerdeführerin angeordnet werde (Vi-act.

Aus dieser Verfügung geht mithin hervor, dass der Beschwerdegegner als Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe angesichts der beabsichtigten Einsetzung eines Sachwalters bis zur Wiederwahl einer Geschäftsführung bereits in diesem Zeitpunkt von einem Organisationsmangel in Form der fehlenden Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin ausging, zumal die Einsetzung eines Sachwalters ohne Organisationsmangel nicht infrage käme und der Organisationsmangel aufgrund des Vorbringens der weiteren Verfahrensbeteiligten, wonach F.________ nicht wiedergewählt worden sei (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 1), sowie der Befristung bis zur Wiederwahl einer Geschäftsführung in logischer Konsequenz die Geschäftsführung betraf. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der angedrohten Säumnisfolge der Anordnung der konkursamtlichen Liquidation der Beschwerdeführerin bei Nichtleistung des Kos-

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tenvorschusses auch innert Nachfrist, weil dies grundsätzlich nur dahingehend verstanden werden kann, dass entweder die Einsetzung des Sachwalters bei Zahlung des Kostenvorschusses oder die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses erfolgen wird. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung war der Aktenschluss im summarischen Verfahren betreffend Organisationsmangel mit der Gesuchsantwort vom 8. August 2025 vorbehältlich zulässiger Noven bereits eingetreten (Vi-act. E/11; vgl. BGE 146 III 237, E. 3.1). In Nachachtung dessen ist jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, dass, wie die Vorinstanz aufgrund der Verfügung vom 21. November 2025 erwog, ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass das Gericht vorbehältlich zulässiger Noven auf diesen Entscheid nicht mehr zurückkommen werde und ein formeller Endentscheid nur noch nicht ergangen sei, weil die Bezahlung des Kostenvorschusses noch nicht erfolgt sei (angef. Verfügung, E. 2.3). Dass und allenfalls an welcher Stelle die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt zulässige und entscheidwesentliche Noven vorgebracht habe, legt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht dar. Selbst wenn die Verfügung vom 21. November 2025 keinen definitiven Endentscheid darstellt, ist aus dieser – insbesondere für rechtskundige oder anwaltlich vertretene Personen – ersichtlich, wie das Gericht zu entscheiden gedenkt. Wenn sich die Beschwerdegegner vor dem Endentscheid bereits festgelegt hätten, wie dies die Beschwerdeführerin ausführt, wäre dies mithin schon mit Verfügung vom 21. November 2025 geschehen, was die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2025 ausdrücklich bestätigten (Vi-act. D/5), und nicht erst mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren ZES 2025 1011 erfolgt, zumal in Letzterer der Umstand ausdrücklich Erwähnung findet, dass die Erkenntnisse aus dem Verfahren ZES 2025 539 stammen würden (KG-act. 1, Rn. 50; KG-act. 8/4).

Die Verfügung vom 21. November 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Zustellnachweis am 24. November 2025 zugestellt (Vi-act. E/22). Ab

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diesem Zeitpunkt hatte sie somit Kenntnis der Ansicht des Beschwerdegegners, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (angef. Verfügung, E. 2.4). Dass der Beschwerdegegner als Einzelrichter für das summarische Verfahren betreffend Organisationsmangel zuständig ist, entsprechend keine Beratung mit weiteren Richtern erfolgt und Gerichtsschreiber nur eine beratende Stimme sowie Antragsrecht haben, mithin die für den Endentscheid zuständige Person in der Verfügung vom 21. November 2025 ihre beabsichtigte Entscheidung kundtat, musste der Beschwerdeführerin aufgrund der anwaltlichen Vertretung ebenfalls klar sein (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO i.V.m. § 31 Abs. 2 lit. d JG; § 42 Abs. 2 JG). Wenn somit der Anschein bestünde, dass das Verfahren ZES 2025 539 nicht mehr ergebnisoffen wäre, bestünde dieser seit der Verfügung vom 21. November 2025 und die Beschwerdeführerin hätte davon seit dem 24. November 2025 Kenntnis. Weil sie das Ausstandsgesuch jedoch erst am 17. Dezember 2025, mithin 23 Tage nach dieser Kenntnis einreichte (Viact. D/2), erfolgte das Ausstandsgesuch verspätet.

c) Doch selbst wenn die Einreichung des Ausstandsgesuchs am 17. Dezember 2025 nicht verspätet gewesen wäre, wäre das Gesuch aus den folgenden Gründen abzuweisen:

aa) Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen bedürfen keines Beweises (Art. 151 ZPO). Sie müssen auch nicht behauptet werden (BGE 143 IV 380, E. 1.1.1); selbst das Bundesgericht darf diese von Amtes wegen berücksichtigen. Insofern entziehen sich die offenkundigen Tatsachen dem Novenverbot und können folglich nie verspätet vorgetragen werden (vgl. BGE 143 IV E. 5.5.2.1;5A_606/2018 vom 13. Dezember 2018, E. 6.1.2). Zu den gerichtsnotorischen Tatsachen gehören namentlich Beweisergebnisse aus früheren Verfahren zwischen den nämlichen Parteien, aber auch Tatsachen, von denen der Richter aus Drittprozessen Kenntnis hat und die sich innerhalb des durch

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die Parteibehauptungen umrissenen Prozessthemas bewegen (BGer 4A_37/2014 vom 24. Juni 2014, E. 2.4.1; Kantonsgericht Freiburg, 608 2021 218 vom 17. Januar 2022, E. 2.3). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Dabei muss es (gerichts-)notorische Tatsachen, welche die Zulässigkeit der Klage hindern, berücksichtigen, unabhängig davon, ob eine Partei sie vortrug oder nicht (BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4.2; Zürcher, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, 4. A. 2025, Art. 60 ZPO N 4; Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 60 ZPO N 10).

bb) Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegner sich, obwohl noch kein Entscheid im Verfahren ZES 2025 539 betreffend Organisationsmangel ergangen sei, im Verfahren ZES 2025 1011 betreffend Überschuldungsanzeige dahingehend geäussert hätten, dass F.________ gerichtsnotorisch nicht der gültig eingesetzte Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sei (KG-act. 1, Rn. 21). Konkret kritisiert sie folgende Erwägung in der Verfügung vom 16. Dezember 2025 (KG-act. 1, Rn. 50; KGact. 8/4):

3.

Zwischen der vorliegenden Gesuchstellerin, der A.________ GmbH, und der D.________ ist beim Einzelrichter des Bezirks Höfe ein Verfahren betreffend Organisationsmangel hängig (ZES 2025 539). Aus diesem Verfahren ist dem Einzelrichter aufgrund der dortigen Behauptungen bekannt, dass gemäss den Statuten der Gesuchstellerin die Geschäftsführung von der Generalversammlung [recte: Gesellschafterversammlung] für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt wird und dass bis zum Ablauf der Amtszeit des vormals gewählten Geschäftsführers, F.________, unstrittig keine Generalversammlung [recte: Gesellschafterversammlung] einberufen und kein neuer Geschäftsführer gewählt oder der Gewählte bestätigt wurde. Eine (Wieder-)Wahl von F.________ hat unstrittig nicht stattgefunden. Ohne gültige Wiederwahl endet nach Ablauf der Amtsdauer das Amt als Geschäftsführer jedoch.

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Die weitere Verfahrensbeteiligte brachte die genannten Tatsachenbehauptungen in ihrem Gesuch vom 7. Juli 2025 vor (Vi-act. A/I, Rn. 26 ff.; vgl. angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 1). Dass die Beschwerdeführerin diese konkret und substanziiert bestritten habe, wie sie behauptet, ergibt sich aus den von ihr in der Beschwerdeschrift angegebenen Verweisstellen in Bezug auf ihre Gesuchsantwort vom 8. August 2025 nicht (vgl. KG-act. 1, Rn. 51 und 53). Vielmehr erklärte sie in dieser im Wesentlichen, die weitere Verfahrensbeteiligte habe die Geschäftsführung von F.________ wissentlich und willentlich gebilligt, dieser sei bis heute als Geschäftsführer tätig und im Handelsregister eingetragen (Vi-act. A/IVa und IVb, jeweils insbesondere Rn. 29 ff., 49, 96 ff.; angef. Urteil, E. 2). Eine konkrete und substanziierte Bestreitung bezüglich der Behauptungen, dass gemäss den Statuten der Beschwerdeführerin die Geschäftsführung von der Gesellschafterversammlung für jeweils eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt werde sowie dass bis zum Ablauf der Amtszeit des vormals gewählten Geschäftsführers, F.________, keine Gesellschafterversammlung einberufen und kein neuer Geschäftsführer gewählt oder der Gewählte bestätigt worden sei, ist darin nicht zu erkennen, weil die Duldung der Geschäftsführung, die faktische Tätigkeit als Geschäftsführer und der blosse Handelsregistereintrag nichts über den Inhalt der Statuten und die entsprechenden Regelungen zur Wahl der Geschäftsführung, die effektive Einberufung und Durchführung allfälliger Gesellschafterversammlungen und die tatsächlich vorgenommene, den Statuten entsprechende Wahl oder Wiederwahl eines Geschäftsführers aussagen. Mit der Gesuchsantwort vom 8. August 2025 im summarischen Verfahren ZES 2025 539 betreffend Organisationsmangel trat unbestrittenermassen der Aktenschluss ein (siehe vorne E. 4b; Vi-act. E/11; vgl. BGE 146 III 237, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie nach dem Aktenschluss diesbezüglich relevante und zulässige Noven vorgebracht habe. Ihre späteren Ausführungen sind betreffend Bestreitung der genannten Tatsachenbehauptungen mithin unbeachtlich. Dass die

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besagten Behauptungen unbestritten waren, ist daher jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig.

Darüber hinaus ergab sich, wie bereits dargelegt, aus der Verfügung vom 21. November 2025 im Verfahren ZES 2025 539, dass das Gericht von einem Organisationsmangel in Form der fehlenden Geschäftsführung bei der Beschwerdeführerin ausging (siehe vorne E. 4b). Ausserdem ist, wie ebenfalls schon erwähnt, nicht offensichtlich unrichtig, dass, wie die Vorinstanz erwog, ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen sei, dass das Gericht vorbehältlich zulässiger Noven auf diesen Entscheid nicht mehr zurückkommen werde und ein formeller Endentscheid nur noch nicht ergangen sei, weil die Bezahlung des Kostenvorschusses noch nicht erfolgt sei (siehe vorne E. 4b). Dass der Aktenschluss im Verfahren ZES 2025 539 mit der Gesuchsantwort der Beschwerdeführerin vom 8. August 2025 eintrat, ist unbestritten, und dass die Beschwerdeführerin nach Aktenschluss relevante sowie zulässige Noven geltend gemacht habe (siehe vorne E. 4b), bringt sie in ihrer Beschwerdeschrift nicht vor. Gründe, weshalb die Beschwerdegegner vom in der Verfügung vom 21. November 2025 beabsichtigten Endentscheid hätten abweichen sollen, sind daher nicht ersichtlich. Weil es sich bei der gültigen Vertretung um eine Prozessvoraussetzung handelt (siehe vorne E. 3a/aa) und die Kenntnisse aus dem Verfahren ZES 2025 539 für die Frage der ungültigen Vertretung der Beschwerdeführerin durch F.________ relevant sind, war der Beschwerdegegner verpflichtet, diese im Verfahren ZES 2025 1011 zu berücksichtigen (siehe vorne E. 4c/aa). In Anbetracht all dessen lässt sich aus der Berücksichtigung der Kenntnisse aus dem Verfahren ZES 2025 539 im Verfahren ZES 2025 1011 keine unzulässige Vorbefassung, Voreingenommenheit, Befangenheit oder deren Anschein ableiten, zumal in der Verfügung vom 16. Dezember 2025 im Verfahren ZES 2025 1011 der Umstand ausdrücklich Erwähnung findet, dass die Erkenntnisse aus dem Verfahren ZES 2025 539 stammen würden (KG-act. 1, Rn. 50; KG-act. 8/4). Die Einwirkung sachfremder

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Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Verfahren ZES 2025 539 sind daher nicht glaubhaft.

Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin den Nichteintretensentscheid im Verfahren ZES 2025 1011, sofern sie diesen als unzutreffend erachtete, anfechten können, was sie unbestrittenermassen nicht tat.

d) Zu den vorgebrachten Verletzungen des rechtlichen Gehörs gilt Folgendes:

Die Verfügung vom 21. November 2025 im Verfahren ZES 2025 539 war der Beschwerdeführerin seit dem 24. November 2025 bekannt (siehe vorne E. 4b). Aufgrund ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung konnte sie deren Tragweite abschätzen und sie hätte dazu im Rahmen ihres Ausstandsgesuchs vom 17. Dezember 2025 Stellung nehmen können. Zudem führten die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2025 aus, dass die Sache mit Verfügung vom 21. November 2025 insoweit bereits entschieden worden sei, als sie aufgrund fehlender Geschäftsführung der Beschwerdeführerin von einem Organisationsmangel ausgegangen seien (Vi-act. D/5, S. 2 unten). Zur Stellungnahme der Beschwerdegegner reichte die Beschwerdeführerin die Eingabe vom 15. Januar 2026 ein (angef. Urteil, Sachverhalt Ziff. 11; Vi-act. D/12). Sie hätte sich somit zur Frage, ob sich aus der Verfügung vom 21. November 2025 die Ansicht der Beschwerdegegner betreffend Vorliegen eines Organisationsmangels ergibt und ob dieser Frage ein entsprechender Entscheid zugrunde liegt (vgl. KG-act. 1, Rn. 34 und 45), äussern können. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Ob die Beschwerdegegner spätestens ab dem 21. November 2025 in der Urteilsberatungsphase waren und ob bei Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht am 17. Dezember 2025, 16:24 Uhr, die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben waren (vgl. KG-act. 1,

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Rn. 39 und 41 f.), ist angesichts der vorangehenden Erwägungen im Beschwerdeverfahren nicht entscheidwesentlich, weshalb selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung kein Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids bestünde (BGer 5A_104/2025 vom 18. Juli 2025, E. 4.2). Bezüglich des Vorbingens der Beschwerdegegner, dass bei Eingang der Eingabe der Beschwerdeführerin beim Gericht am 17. Dezember 2025, 16:24 Uhr, die Verfügungen des Gerichts vom selben Datum bereits ausgefertigt und der Post übergeben waren (Vi-act. D/5, S. 3), legt die Beschwerdeführerin ausserdem nicht dar, dass sie diese vorinstanzlich bestritten und/oder hierfür Beweise gefordert habe, weshalb es sich diesbezüglich ohnehin um unzulässige Noven handelt (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

5.

Zusammengefasst ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Damit erübrigt sich die Beurteilung des Antrags um aufschiebende Wirkung (vgl. KG-act. 1, Antrag Ziff. 3).

a) Grundsätzlich sind die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unnötige Prozesskosten hat jedoch zu bezahlen, wer sie verursachte (Art. 108 ZPO). Angesichts dessen, dass die Beschwerdeerhebung durch F.________ bzw. durch die von ihm im Namen der Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertretung sowie in vollem Bewusstsein der ungültigen Vertretung erfolgte und auf die Beschwerde daher in erster Linie nicht einzutreten ist (siehe vorne E. 3b), sind die aufgrund des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 (§ 34 GebO) F.________, wohnhaft in I.________ (KG-act. 8/1), aufzuerlegen

b) Demzufolge hat F.________ die weitere Verfahrensbeteiligte für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Rechtsvertreter der weiteren Verfahrensbeteiligten reichte keine Kostennote ein,

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weshalb die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen anhand der Grundsätze von § 2 GebTRA festzulegen ist (§ 6 Abs. 1 GebTRA). Innerhalb des Tarifrahmens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 GebTRA). Für das Beschwerdeverfahren beläuft sich das Honorar auf Fr. 180.00 bis Fr. 2’400.00 (§ 12 Geb- TRA). Insbesondere in Anbetracht der 29-seitigen Beschwerdeschrift (KGact. 1), der 30-seitigen Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2026 (KG-act. 8), der zwölfseitigen Stellungnahme zu dieser Vernehmlassung vom 19. März 2026 (KG-act. 10), der elfseitigen Eingabe vom 30. März 2026 (KG-act. 12), der nicht ganz einfachen Rechtsfragen und der Wichtigkeit der Sache erscheint die Ausschöpfung des Honorarrahmens und mithin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.

Aufgrund des Verzichts auf eine Beschwerdeantwort ist den Beschwerdegegnern mangels Antrags und Aufwands keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. KG-act. 6);-

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beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden F.________ auferlegt. Der von der A.________ GmbH geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.00 wird dieser aus der Kantonsgerichtskasse zurückerstattet.

3.

F.________ wird verpflichtet, die D.________ mit pauschal Fr. 2‘400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt über Fr. 30‘000.00.

5.

Zufertigung an die A.________ GmbH (1/R, die Akten liegen bei der Kantonsgerichtskanzlei auf und können dort eingesehen werden), gegner (je 1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv)

Namens der 2. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 3. Juli 2026 amu