Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 133

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 18. September 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

mehrfache Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz, Widerhandlung gegen die Tierschutzverordnung, Nichtentrichten der Hundesteuer

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. Juli 2018, SEO 2018 1);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 12. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 24. August 2018 an die Parteien versandt wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 13. September 2018 mitteilte, sie verzichte auf die Einreichung einer Berufungserklärung(KG-act. 4);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Verzicht auf Berufungserklärung vom 13. September 2018 [KG-act. 4]), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der Meldungen) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

18. September 2018 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.