Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Konkurseröffnung

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 3. Juli 2026 BEK 2026 65

Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Noah Thurnherr.

In Sachen A.________ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Finanzen, Postfach 1231, Bahnhofstrasse 15, 6431 Schwyz,

betreffend Konkurseröffnung (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. April 2026, ZES 2026 41);-

hat die Beschwerdekammer,

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Erwägungen

1.

Das Betreibungsamt Küssnacht drohte der A.________ AG in der Betreibung Nr. xx am 2. April 2025 den Konkurs an für eine Forderung des Kantons Schwyz von Fr. 42’500.00 nebst 4.5 % Zins seit 5. Februar 2025 und für aufgelaufenen Zins von Fr. 937.65 sowie Betreibungskosten von Fr. 208.00 (Vi-act. A, Beilage 2). Die Gesuchstellerin reichte bei der Vorinstanz am 23. März 2026 das Konkursbegehren über Fr. 43’645.65 ein (inkl. Zinsen und Betreibungskosten, Vi-act. A). Der Einzelrichter verlangte vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B) und bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 45’961.40 (inkl. Zinsen und Kosten), zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 250.00 (Vi-act. C). Die Gesuchsgegnerin leistete zwar die Sicherheit für die Gerichtskosten, erschien aber nicht an der Konkursverhandlung vom 23. April 2026 (vgl. Vi-act. E, Erwägungen). Der erstinstanzliche Richter eröffnete gleichentags den Konkurs über sie (Vi-act. E, Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 auferlegte er der Gesuchsgegnerin (Vi-act. E, Dispositivziffer 3.a). Vom Kostenvorschuss des Gesuchstellers wurden diesem die Gerichtskosten von Fr. 500.00 zurückerstattet, Fr. 250.00 mit den Gerichtskosten verrechnet, Fr. 200.00 als Sicherheit zurückbehalten und der Rest von Fr. 3’550.00 dem Konkursamt überwiesen (Vi-act. E, Dispositivziffern 3.a/b).

2.

Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin bzw. Beschwerdeführerin am 4. Mai 2026 Beschwerde mit den Anträgen, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren (KG-act. 1). Verfahrensleitend wurde der Beschwerde am 5. Mai 2026 aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Konkursamt eingeladen, sofern erforderlich, Massnahmen gemäss Art. 174 Abs. 3 SchKG zu beantragen. Allfällige vom Konkursamt verfügte Vermögenssperren wurden vorläufig aufrechterhalten. Die Verfahrensleitung setzte der Beschwerdeführerin

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eine zehntägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.00 und der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin die zehntägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde an (KG-act. 2).

3.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten am 22. April 2026, d.h. vor der Konkurseröffnungsverhandlung vom 23. April 2026, an das Betreibungsamt Küssnacht bezahlt (KG-act. 1, S. 5).

a) Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid des Konkursgerichts können auch neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eintraten, geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Solche unechte Noven sind Tatsachen, die bis zum Beginn der Urteilsberatung eingetreten waren, aber im Entscheid nicht berücksichtigt wurden, weil sie dem Gericht nicht bekannt waren (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 19), wie etwa die Zahlung vor der Konkurseröffnung (Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 7). Bei Tilgung hätte das erstinstanzliche Gericht das Konkursbegehren abzuweisen (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Zu tilgen sind nicht nur die Schuld und die Zinsen, sondern sämtliche Kosten, wozu die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, der allfälligen vorsorglichen Anordnungen und der Rechtsöffnungskosten sowie der Kostenvorschuss im Konkursverfahren und die Gerichts- und Parteikosten des Konkursentscheids gehören (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 11; vgl. Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 172 SchKG N 3; für die Parteikosten:

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BGE 133 III 690 E. 2). Die Zahlung an das Betreibungsamt ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18). Die Schuldnerin hat dem Konkursgericht die beim Betreibungsamt erfolgte Tilgung der Konkursforderung zu belegen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 18).

b) Der Einzelrichter bezifferte die von der Gesuchsgegnerin zu bezahlende Forderung auf Fr. 45’961.40 (inkl. Zinsen und Kosten, Vi-act. C). Hinzu kommt der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 4’500.00 (Vi-act. B), worin die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-act. E, Dispositivziffer 3.a) und die Kosten des Konkursamts enthalten sein dürften. Der total zu bezahlende Betrag belief sich damit auf Fr. 50’461.40. Gemäss Ausgabeprotokoll der Banken- Software C.________ beauftragte die D.________ GmbH die deutsche E.________ (Bank) mit einer Auslandszahlung von Fr. 46’202.40 an das Betreibungsamt Küssnacht. Gemäss Vermerk wurde der Betrag am 22. April 2026, um 10:28 Uhr, versandt (KG-act. 1/4). Ein weiterer Detailbeleg bestätigt das Buchungsdatum des Überweisungsauftrags vom 22. April 2026 mit Valuta vom gleichen Tag (KG-act. 1/5). Die Zahlung durch eine Drittperson ist zulässig (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/ Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 172 SchKG N 12). Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 143 Abs. 3 ZPO). Nicht genügend ist dagegen die Übergabe an eine ausländische Post oder Bank (vgl. BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017, E. 3.1.2.). Ebenso wenig ist massgeblich, ob das ausländische Konto vor Ablauf der Frist belastet wurde (BGer 2C_133/2024,2C_181/2024 vom 17. Mai 2024, E. 5.2). Bei einer Zahlung aus dem Ausland

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ist die Frist nur eingehalten, wenn der Betrag entweder bis zum Fristablauf der Gerichtskasse übergeben, ihrem Bank- oder Postkonto gutgeschrieben wird oder zumindest in den Einflussbereich der von der Behörde bezeichneten Hilfsperson gelangte (Benn, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. A. 2024, Art. 143 ZPO N 21; vgl. BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017, E. 3.1.2.). Zudem ist für die Abweisung des Konkursbegehrens massgebend, dass die Zahlung vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung erfolgte (BGer 5A_844/2025 vom 27. November 2025, E. 2.4), was in der Regel dem Zeitpunkt der Konkurseröffnungsverhandlung entspricht. Die Beschwerdeführerin reichte keinen Nachweis ein, wonach die Zahlung vom 22. April 2026 vor Konkurseröffnungsverhandlung vom 23. April 2026, um 10:30 Uhr (Vi-act. D), der Gerichtskasse übergeben oder deren Bank- bzw. Postkonto gutgeschrieben wurde oder zumindest in deren Einflussbereich gelangte. Gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes Küssnacht ging der Betrag von Fr. 46’193.40 am 24. April 2026, das heisst erst nach der Konkurseröffnung, auf dessen Konto ein (KG-act. 6). Die Beschwerdeführerin leistete die Sicherheit für die Gerichtskosten von Fr. 250.00 vor der Konkurseröffnung an das Bezirksgericht (Vi-act. E, Erwägungen). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf die in der Vorladung bezifferte Höhe der Gerichtskosten von Fr. 250.00 vertrauen durfte, auch wenn diese in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 500.00 festgesetzt wurden (KG-act. 1, Rz. 12 f.), ist im Ergebnis nicht entscheidend und kann offengelassen werden. Denn im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war der Rest- Kostenvorschuss von Fr. 4’250.00 noch offen. Die Hinterlegung von Fr. 4’500.00 beim Kantonsgericht vom 4. Mai 2026 (KG-act. 1/6) erfolgte erst nach der Konkurseröffnung vom 23. April 2026 (Vi-act. E). Die Voraussetzungen für die Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG waren im massgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt, weshalb die erstinstanzliche Konkurseröffnung zu erfolgen hatte.

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4.

Im Konkursverfahren kann die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung auch dann aufheben, wenn die Schuldnerin erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3), und wenn die Schuldnerin zweitens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Diese Konkurshinderungsgründe müssen sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 20a).

a) Der im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu bezahlende Betrag muss die Zinsen und sämtliche Kosten decken, sodass der Gläubiger vollständig entschädigt wird. Dies beinhaltet insbesondere auch den Kostenvorschuss für das Konkurseröffnungsverfahren und sämtliche Kosten des Konkursamtes (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 22; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014, E. 3; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibung und Konkurs, 2. A. 2014, Art. 174 SchKG N 10; Konkurseröffnungskosten: BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.1 m.H. auf BGE 133 III 687, E. 2.3). Folglich ist nicht nur massgebend, welcher Betrag bei der Konkursgläubigerin noch aussteht. Die Konkursschuldnerin hat sich vielmehr beim Konkursamt über die anfallenden Kosten zu informieren (zur Tilgung: Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I,

Wie bereits erwähnt, beläuft sich der total zu bezahlende Betrag auf Fr. 50’461.40 (Fr. 45’961.40 [Forderung inkl. Zinsen und Kosten, Vi-act. C] +

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Fr. 4’500.00 [Kostenvorschuss der Gesuchstellerin, Vi-act. B, inkl. Gerichtskosten von Fr. 500.00 (Vi-act. E, Dispositivziffer 3.a) und Kosten des Konkursamts]). Die Beschwerdeführerin zahlte am 22./24. April 2026 den Betrag von Fr. 46’193.40 an das Betreibungsamt (vgl. KG-act. 1/4, 1/5, 8), was als Tilgung im Sinne von Art. 174 Abs.2 Ziff. 1 gilt (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 21b) und für die Tilgung der Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten genügt. Zudem liess sie beim Kantonsgericht am 4. Mai 2026 den Betrag des erstinstanzlichen Kostenvorschusses von Fr. 4’500.00 hinterlegen (KG-act. 1/6, vgl. KG-act. 2). Demzufolge ist die erste Voraussetzung für die beantragte Konkursaufhebung erfüllt (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 SchKG).

Der am 5. Mai 2026 zusätzlich beim Kantonsgericht hinterlegte Betrag von Fr. 36’500.00 (KG-act. 1/7, vgl. KG-act. 2) soll zur Deckung einer anderen offenen Betreibung dienen (KG-act. 1, Rz. 24).

b) Zahlungsfähigkeit heisst, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht zahlungsunfähig erscheinen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem anhand der Zahlungsgewohnheiten der Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. nur BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021, E. 2.2). Die Zahlungsfähigkeit ist bloss glaubhaft zu machen, d.h. sie muss wahrscheinlicher sein als die Zahlungsunfähigkeit. Zu strenge Anforderungen sind nicht zu stellen (vgl. nur BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Ein wichtiges Dokument für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 3.3).

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aa) Der Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2026 weist seit dem 10. Mai 2023 vierzehn Betreibungen auf, die an das Betreibungsamt oder die Gläubiger gezahlt wurden. Dies kann als Indiz dafür betrachtet werden, dass die Zahlungsschwierigkeiten nicht bloss in einem vorübergehenden Liquiditätsengpass bestehen. Denn muss die Schuldnerin regelmässig Forderungen durch Bezahlung an das Betreibungsamt begleichen, spricht dies gegen ihre Zahlungsfähigkeit (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e). Die Betreibung Nr. yy vom 16. Januar 2024 über Fr. 46’435.00 verblieb im Stadium des Rechtsvorschlags. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen (Urteil 5A_263/2026 vom 22. Mai 2026 E. 3.1.3). Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, ob die Forderung Gegenstand eines laufenden Rechtsöffnungs- oder anderweitigen Gerichtsverfahrens ist, oder ob die Frist zur Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 Abs. 2 SchKG) inzwischen abgelaufen ist.

bb) Sodann befinden sich nebst der vorliegenden Konkursforderung zwei weitere Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung. Diesbezüglich hat die Schuldnerin entweder nachzuweisen, dass für diese Schulden Konkurshinderungsgründe im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG vorliegen oder glaubhaft zu machen, dass sie über flüssige Mittel verfügt, um diese Forderungen zu tilgen (Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26b). Die Beschwerdeführerin behauptet, die Forderung in der Betreibung Nr. zz (recte: Nr. ww) vom 10. Juli 2024 sei beglichen worden (KG-act. 1, Rz. 22). Dabei handelt es sich um eine Forderung der F.________ AG über Fr. 2’903.95. Das hierzu eingereichte Schreiben vom 20. November 2025 stammt jedoch von der G.________ AG und betrifft die Kontosaldierung auf-

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grund der Vertragsauflösung per 30. November 2023. Darin bestätigt die G.________ AG, den Anschlussvertrag Nr. vv habe sie aufgelöst, womit jeder weitere Anspruch erloschen sei. Unter der Betreffzeile ist die H.________ vermerkt (KG-act. 1/9). Ob dieses Schreiben tatsächlich die Forderung in der Betreibung Nr. ww betrifft bzw. ob diese Betreibung für BVG-Beiträge erfolgte, kann mit den eingereichten Beilagen nicht zweifellos geklärt werden.

cc) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin zur Forderung des Kantons Schwyz von Fr. 33’732.80 in der Betreibung Nr. uu geltend, der Aktionär I.________ habe diese mit einer Zahlung von Fr. 36’500.00 am 4. Mai 2026 begleichen wollen (KG-act. 1, Rz. 24). I.________ hinterlegte am 5. Mai 2026 beim Kantonsgericht ab seinem Privatkonto (KG-act. 1/11) den Betrag von Fr. 36’500.00 (vgl. KG-act. 2). Die Begleichung von Forderungen durch private Mittel eines Aktionärs bzw. Verwaltungsrates sind jedoch nicht geeignet, die Zahlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26c). Zu beurteilen ist nicht die Zahlungskraft der Privatperson, sondern die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der konkursiten Gesellschaft. Die Zahlung einer Konkursforderung aus dem Privatvermögen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters anstatt aus dem Geschäftsvermögen kann sogar ein Indiz gegen die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sein (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. A. 2021, Art. 174 SchKG N 26e).

dd) Die Beschwerdeführerin will die ihrer Ansicht nach einzig noch offene Betreibung nach Eingang einer Zahlung ihrer Tochtergesellschaft J.________ bezahlen (KG-act. 1, Rz. 26). Mit der Zahlungsverpflichtungserklärung vom 2. Mai 2026 anerkannte die J.________, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 100’000.00 zu schulden. Sie verpflichtete sich, die Schuld mit einer

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Zahlung von Fr. 100’000.00 am 7. Mai 2026 sowie einer weiteren Zahlung von Fr. 100’000.00 am 15. Juni 2026 „zur Begleichung aller künftigen ausstehenden Beträge“ zu begleichen (KG-act. 1/16). Ob die Zahlungen an den inzwischen abgelaufenen Daten geleistet wurden, ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin bringt zudem selbst vor, ihre beiden Tochtergesellschaften seien bis zum Ende der COVID-19-Pandemie hauptsächlich im internationalen Handel mit pandemiezusammenhängenden Schutzprodukten tätig gewesen. Mit dem Wegfall der Pandemie sei die weltweite Nachfrage abrupt eingebrochen, weshalb die Tochtergesellschaften nicht mehr in der Lage gewesen seien, Dividenden an die Beschwerdeführerin auszuschütten (KG-act. 1, Rz. 28). Angesichts der finanziellen Schwierigkeiten der Tochtergesellschaft ist ohne weitere Unterlagen zu deren aktuellen finanziellen Situation nicht hinreichend glaubhaft, dass sie das Zahlungsversprechen umgehend wird einlösen können. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass die genannten Beträge als unmittelbar liquide Mittel zur Begleichung der betriebenen Forderungen zu betrachten sind.

ee) Die Beschwerdeführerin weist im Hinblick auf die Zahlungsfähigkeit auf ihre Holdingeigenschaft hin. Sie erziele kein operatives Einkommen. Die Liquidität stamme ausschliesslich aus Dividendenausschüttungen und konzerninternen Darlehen ihrer Tochtergesellschaften. Jede Verzögerung im Zahlungsfluss seitens der Tochtergesellschaften schlage sich unmittelbar auf die Liquidität der Holdinggesellschaft nieder, auch wenn die Gruppe als Ganzes wirtschaftlich gesund und substanziell solvent sei. Der Liquiditätsengpass, der zur Konkurseröffnung geführt habe, sei auf eine verzögerte Zahlung zugunsten der Tochtergesellschaft zurückzuführen, was eine verspätete Weiterleitung an die Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe. Die Liquiditätsengpässe seien jedoch durch die Zahlungen der J.________ überwunden. Weil die Holdinggesellschaft keine Fixkosten (insbesondere Personalkosten) aufweise, würden sich die künftigen Verbindlichkeiten in überschaubarem Rahmen hal-

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ten und es werde zu keinen weiteren Zahlungsproblemen kommen (KG-act. 1, Rz. 27 f., 30, 32).

Die Beschwerdeführerin reichte keine (Zwischen-)Bilanz und Jahresrechnung oder wenigstens vollständige Debitoren- und Kreditorenlisten ein, weshalb nicht überprüft werden kann, ob sie tatsächlich keine Fixkosten aufweist. Glaubhaft ist lediglich, dass die Beschwerdeführerin kein Personal mit BVGpflichtigem Einkommen mehr beschäftigt (KG-act. 1/9). Ebenso wenig ist belegt, dass die einzigen Einnahmen der Beschwerdeführerin aus konzerninternen Dividenden und Darlehen bestehen sollen. Das Schreiben des einzigen Mitglieds des Verwaltungsrats vom 3. Mai 2026 erschöpft sich in pauschalen Ausführungen, ohne konkrete Finanzzahlen zu beziffern (KG-act. 1/15). Die angeblich verzögerte Zahlung der Tochtergesellschaft wird von der Beschwerdeführerin weder beziffert noch genauer bezeichnet oder belegt. Im Übrigen reichte die Beschwerdeführerin keinen Kontoauszug ein, sodass die aktuelle Liquidität nicht beurteilt werden kann. Schliesslich ist nicht die Zahlungsfähigkeit des Konzerns oder der Tochtergesellschaften, sondern diejenige der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Mangels Unterlagen zu den Tochtergesellschaften wäre ohnehin nicht glaubhaft, dass diese über genügend liquide Mittel verfügen, um die Zahlungsfähigkeit der Muttergesellschaft langfristig sicherzustellen.

ff) Die Beschwerdeführerin konnte ihre Zahlungsfähigkeit nicht hinreichend glaubhaft machen, weshalb die zweite Voraussetzung zur Aufhebung der Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht erfüllt ist.

c) Weil die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen. Die beim Kantonsgericht hinterlegten Beträge von total Fr. 41’000.00 (Fr. 4’500.00 + Fr. 36’500.00) sind dem Konkursamt Küssnacht zu überweisen, das über deren Verwendung zu ent-

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scheiden hat (vgl. Giroud/Theus Simoni, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Schuldbetreibung und Konkurs II, 3. A. 2021, Art. 174 N 25a). Mangels Beteiligung des Beschwerdegegners am Beschwerdeverfahren (Art. 322 Abs. 1 ZPO, zweiter Satzteil) entstand diesem kein Aufwand, sodass eine Entschädigung entfällt;-

beschlossen:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen Konkurseröffnung auf den 3. Juli 2026, 15:00 Uhr, festgesetzt und die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.

3.

Die Kantonsgerichtskasse hat den hinterlegten Betrag von total Fr. 41’000.00 dem Konkursamt Küssnacht zu überweisen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Es handelt sich um eine Konkurssache im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

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5.

Zufertigung an Rechtsanwälin B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R), das Grundbuch- und Konkursamt Küssnacht (je 1/R), das Betreibungsamt Küssnacht (1/R), das Handelsregisteramt des Kantons Zug (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 3. Juli 2026 amu