Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2017 119

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Beschluss vom 18. August 2017

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Juli 2017, ZES 2017 261);-

hat die Beschwerdekammer,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March im Verfahren ZEV 2014 48 mit Urteil vom 25. Juni 2015 (Vi-KB 2) die Gesuchsgegnerin verpflichtete, in solidarischer Haftung mit D.________ der Gesuchstellerin unter dem Titel Gerichtskostenersatz Fr. 1'650.00 zu bezahlen, das Kantonsgericht Schwyz mit Urteil vom 19. Mai 2016 (ZK1 2015 40; Vi-KB 3) eine gegen dieses Urteil geführte Berufung im Wesentlichen abgewiesen hat und die Gesuchsgegnerin wiederum in solidarischer Haftung mit D.________ verpflichtete, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, und dass das Bundesgericht eine von der Gesuchsgegnerin dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2017 (5D_103/2015; Vi-KB 4) abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war;

- dass die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. 2217164 des Betreibungskreises Altendorf Lachen für den Betrag von Fr. 4'350.00 (Gerichtskostenersatz gemäss Urteil Bezirksgericht Fr. 1'650.00, Parteientschädigung gemäss Urteil Kantonsgericht Fr. 1'500.00 und Parteientschädigung gemäss Urteil Verwaltungsgericht Fr. 1'200.00) nebst Zins betrieben und die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (Vi-KB 5+6);

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 7. Juli 2017 (ZES 2017 261) der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung im Betrage von Fr. 3'150.00 nebst 5 % Zins seit 9. Mai 2017 für den Gerichtskostenersatz von Fr. 1'650.00 gemäss Urteil des Bezirksgerichts und die Prozessentschädigung von Fr. 1'500.00 gemäss Urteil des Kantonsgerichts erteilt hat;

- dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Juli 2017 "Beschwerde gegen alle gefällten Urteile" erhebt und die Aufhebung der definitiven Rechtsöffnung verlangt;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist und in der Beschwerdebegründung unter anderem darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (vgl. Freiburghaus/Ahfeldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), die Gesuchsgegnerin sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Vorderrichters, dass für die Forderungen von Fr. 1'650.00 (Kostenersatz) und Fr. 1'500.00 (Parteientschädigung) definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und weder Stundung, Tilgung oder Verjährung geltend gemacht würden, nicht auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerdeschrift insoweit als ungenügend erweist;

- dass auf das Begehren der Gesuchsgegnerin, die Betreibung Nr. 2217164 sei aufzuheben, nicht einzutreten ist, weil Begehren um Aufhebung oder Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85 und 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren zu stellen sind und nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens erhoben werden können;

- dass die Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG zu erteilen ist, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht, und die definitive Rechtsöffnung auch für die Gerichtskosten und Parteientschädigung erteilt werden kann, wenn diese wie vorliegend im Urteil selber beziffert sind (Staehelin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 50 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 261);

- dass die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht in jedem Fall durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden muss, sondern auch dadurch dargetan werden kann, dass gegen das entsprechende Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist (Daniel Staehelin, a.a.O., N 55 zu Art. 80 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 224), im vorliegenden Fall mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. März 2017 (5D_103/2016; Vi-KB 4) ein letztinstanzlicher (die vorinstanzlichen Urteile bestätigender) Entscheid vorliegt, Entscheide des Bundesgerichts gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen und somit ein weiterer Nachweis der Vollstreckbarkeit der beiden Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts mittels separater Rechtskraftbescheinigung entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin offensichtlich nicht mehr notwendig ist, worauf die Gesuchsgegnerin - wenn auch in verkürzter Form - bereits durch den Vorderrichter hingewiesen worden ist;

- dass das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 251 lit. a SchKG im summarischen Verfahren durchgeführt wird, im summarischen Verfahren nach Art. 198 lit. a ZPO das Schlichtungsverfahren entfällt und somit im Rechtsöffnungsverfahren auch keine Klagebewilligung vorgelegt werden muss;

- dass sich die Gesuchsgegnerin sowohl in der Beschwerdeschrift (KG-act. 1) als auch in der vorinstanzlichen Gesuchsantwort (Vi-act. 7) mit weitgehend identischen Ausführungen gegen die materielle Richtigkeit der Entscheide des Bezirks- und Kantonsgerichts (ZEV 2014 48 und ZK1 2015 40) wendet, die Kognition des Rechtsöffnungsrichters jedoch eingeschränkt ist und er insbesondere materielle Einwendungen gegen den Bestand der Forderung in der definitiven Rechtsöffnung nicht prüfen darf (Staehelin, a.a.O., N 2+2a zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 108 f), weshalb diese Ausführungen der Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr gehört werden können;

- dass die Gesuchsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren weder Stundung, Tilgung noch Verjährung geltend macht;

- dass zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen sind;

- dass der Gesuchstellerin durch das Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, weshalb von einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren abzusehen ist;-

beschlossen:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 450.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3'150.00.

Zufertigung an A.________ (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Namens der Beschwerdekammer

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

22. August 2017 rfl

BEK 2017 119

ZK1 2015 40

5D_103/2015

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC

Art. 85 SchKGart. 85 LPart. 85 LEF Art. 85a SchKGart. 85a LPart. 85a LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF

5D_103/2016

Art. 61 BGGart. 61 LTFart. 61 LTF

Art. 251 SchKGart. 251 LPart. 251 LEF

Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC

ZK1 2015 40

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 61, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 198 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 80, Art. 85, Art. 85a und Art. 251 — gelesen in der Fassung vom 28. März 2017; der Erlass wurde am 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.