Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 118

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 22. August 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

Kanton Uri, Amt für Steuern, Tellsgasse 1, 6460 Altdorf UR, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertr. durch Amt für Finanzen, Klausenstrasse 2, 6460 Altdorf UR,

gegen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juni 2018, ZES 2018 236);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 12. Juli 2018 gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 18. Juni 2018 (ZES 2018 236) mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zurückzog, weshalb das Verfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist

(KG-act. 10);

- dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2018 beantragte, die Verfahrenskosten seien durch den Beschwerdegegner zu tragen

(KG-act. 10);

- dass dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 30. Juli 2018 eine zehntägige Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt wurde, um sich zur Frage der Tragung der Gerichtskosten durch ihn zu äussern und dass ihm mitgeteilt wurde, ohne seine Gegenbemerkung werde davon ausgegangen werde, er sei mit der Tragung der Gerichtskosten einverstanden (KG-act. 11);

- dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind;

- dass bei diesem Verfahrensausgang sowie mangels Antrags und aufgrund der geringfügigen Aufwendungen auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigungen an den Beschwerdegegner zu verzichten ist (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c, Art. 106 Abs. 1 sowie Art. 107 Abs. 1 ZPO);

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG in die Kompetenz des Präsidenten resp. Vorsitzenden fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 200.00 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 3‘476.70.

5.

Zufertigung an die Parteien (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

22. August 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 106, Art. 107 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.