Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2020 26

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 10. März 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde Schwyz und römisch-katholische Kirchgemeinde Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Gemeinde Schwyz, Finanzen, Postfach 217, Herrengasse 23, 6431 Schwyz,

betreffend

definitive Rechtsöffnung

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 27. Januar 2020, ZES 2019 761);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Januar 2020 dem Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, der Gemeinde Schwyz sowie der römisch katholischen Kirchgemeinde Schwyz in der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamts Schwyz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7'235.60 nebst Zins zu 3.5 % seit 3. Dezember 2019 und Fr. 210.85 aufgelaufenen Zins bis 2. Dezember 2019 erteilte, im Mehrbetrag das Rechtsöffnungsbegehren abwies, soweit darauf einzutreten war und die Kosten- und Entschädigungsfolgen regelte;

- dass der Vorderrichter in prozessualer Hinsicht unter anderem erwog, dass im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeinen Kontumazregeln nur eingeschränkt gelten würden, der Gläubiger nicht verpflichtet sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, weil er seinen Rechtsöffnungstitel vorgängig schriftlich eingereicht habe und das Rechtsöffnungsgesuch nicht deswegen abgelehnt werden könne, weil der Gläubiger nicht zur Rechtsöffnungsverhandlung erscheine, sondern der Gläubiger lediglich sein Recht verliere, zu den Ausführungen der beklagten Partei Stellung zu nehmen und noch weitere Unterlagen einzureichen;

- dass der Vorderrichter diesen Rechtsöffnungsentscheid in materieller Hinsicht im Wesentlichen damit begründete, die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 7'235.60 beruhe auf der definitiven Veranlagungsverfügung 2018 der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 22. Juli 2019, welche vollstreckbar sei und einen Entscheid im Sinne von Art. 80 Abs. 1 (recte: Abs. 2) Ziff. 2 SchKG darstelle, für welchen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, der Schuldner gegen einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne dieser Bestimmung nur einwenden könne, die Schuld sei seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden oder er die Verjährung anrufe, die Ausführungen des Gesuchsgegners, dass er im Gesundheitswesen tätig sei und seine Arbeit eigentlich steuerfrei wäre, weil er die Leute informiere und darüber aufkläre, was wahr sei und was nicht und seine Ausführungen zu erneuerbaren Energien und die Behauptung, die Zahlen der Veranlagungsverfügung würden nicht stimmen, sein Vertreter habe die Steuerklärung falsch ausgefüllt, keine Einwendungen im Sinne dieser Bestimmung seien;

- dass der Gesuchsgegner mit Datum vom 17. Februar 2020 beim Kantonsgericht fristgerecht Beschwerde einreicht;

- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f. zu Art. 321 ZPO; Staehelin/Staehe­lin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);

- dass der Gesuchsgegner seine Beschwerde wie folgt begründet:

Kosten sollen vom Verursacher getilgt werden.

Die Fehler der Behörden werden so oder so dem Steuerzahler aufgebrummt.

Behörden sollen ihre Fehler eingestehen.

Ich bitte Sie, meine Anklagen und Aufträge zu erledigen.

Richter ohne Sachverständnis sind aufgeklärt worden es gibt keine erneuerbaren Energien. Ich unterstütze keine Krankmacher und Betrüger.

Es sind grundsätzliche Aufklärungen der Behörden, die Krankheiten oder Selbstmord verursachen.

B.________ ist nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen.

Die korrigierte Steuerklärung ist bei der Steuerverwaltung.“

und dass diese Ausführungen keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid darstellen;

- dass der Gesuchsgegner die erwähnten inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde offenkundig nicht erfüllt und auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten ist;

- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind;

- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist;

- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 7'235.60.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Gemeinde Schwyz (1/R), die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

10. März 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 72 und Art. 113 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 320 und Art. 321 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2020; der Erlass wurde am 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Cità en