Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2018 7

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 20. Februar 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21,

6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt C.________,

sowie

D.________ und E.________, Privatkläger,

betreffend

fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst, fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

(Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Oktober 2017, SEO 2017 22);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom 25. Oktober 2017 mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft innert Frist am 30. Oktober 2017 Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2);

- dass das begründete Urteil am 2. Februar 2018 an die Parteien versendet wurde (KG-act. 1);

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Schreiben vom 19. Februar 2018 dem Kantonsgericht mitteilte, dass nach Studium des begründeten Urteils und in Absprache mit der Oberstaatsanwaltschaft auf Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass demnach das Verfahren zufolge Verzichts auf Berufungserklärung praxisgemäss präsidial nach § 40 Abs. 2 JG abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu Lasten des Staates gehen und mangels Aufwand keine Prozessentschädigungen zu sprechen sind;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R, inkl. Beilage KG-act. 3), die Privatkläger (je 1/R, inkl. Beilage KG-act. 3) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

20. Februar 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.