Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

STK 2020 40

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 3. Juli 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

1. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

einfache Körperverletzung

(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 4. März 2020, SEO 2019 9);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgerichts Schwyz vom 4. März 2020 innert Frist am 13. März 2020 Berufung anmeldete (KG-act. 2; Art. 399 Abs. 1 StPO);

- dass das begründete Urteil am 17. Juni 2020 zum Versand kam;

- dass der Beschuldigte mit Schreiben vom 30. Juni 2020 dem Kantonsgericht bekanntgab, dass auf die Einlegung der Berufung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

1. Die Berufung wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4.

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R) sowie an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und an Rechtsanwalt E.________ (2/R) je mit Kopie von KG-act. 3, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten zum Vollzug und zur Erstattung der Meldung an die KOST) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

3. Juli 2020 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2020; der Erlass wurde am 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.