Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

STK 2021 31

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 17. Juni 2021

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________,

gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, 2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt E.________,

betreffend

mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses, eventualiter mehrfache Verletzung der Schweigepflicht

(Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. April 2021, SGO 2020 6);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung der Oberstaatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 14. April 2021 fristgerecht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO; KG-act. 2 sowie Vi-act. 30);

- dass das begründete Urteil am 7. Juni 2021 an die Parteien versandt wurde;

- dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juni 2021 während noch laufender Frist für die Berufungserklärung mitteilt, dass auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichtet werde (KG-act. 3);

- dass somit infolge Verzichts auf Einreichung der Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufung praxisgemäss im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO; STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen;-

Dispositiv

verfügt:

Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/Zentraler Dienst), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und Rechtsanwalt E.________ (2/R), je unter Beilage des Berufungsverzichts vom 15. Juni 2021, sowie an die Vorinstanz (1/A) und nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

17. Juni 2021 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 386 und Art. 399 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2021; der Erlass wurde am 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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