Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2018 17

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 19. Februar 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

1. A.________, 2. B.________, 3. C.________, Berufungsführer (Ziff. 1-3),

gegen

1. D.________, Berufungsgegnerin, 2. E.________, Berufungsgegner,

betreffend

Eröffnung Ehe- und Erbvertrag sowie eigenhändige letztwillige Verfügung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 30. Januar 2018, ZET 2017 468);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass in Sachen Nachlass der F.________, geboren am ________ und gestorben am ________, der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz am 30. Januar 2018 betreffend Eröffnung Ehe- und Erbvertrag vom 15. Juli 1993 sowie eigenhändige letztwillige Verfügung vom 19. Oktober 2007 unter anderem Folgendes verfügte, dass

- den Beteiligten gestützt auf Art. 558 ZGB der Ehe- und Erbvertrag vom 15. Juli 1993 sowie die eigenhändige letztwillige Verfügung vom 19. Oktober 2007 durch Zustellung von Fotokopien derselben schriftlich eröffnet und die beiden eingereichten Urkunden im Gerichtsarchiv aufbewahrt werden (Dispositivziffer 1),

- davon Vormerk genommen werde, dass die von der Erblasserin als Willensvollstreckerin ernannte G.________ AG (Bank) das Willensvollstreckermandat abgelehnt habe (Dispositivziffer 2),

- den gesetzlichen Erben (Nachkommen gemäss Erwägung Ziff. 1 lit. a-d) und der eingesetzten Erbin (D.________, geb. ________) auf Verlangen eine auf sie lautende Erbbescheinigung ausgestellt werde, sofern kein gesetzlicher Erbe oder kein aus einer früheren Verfügung Bedachter innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz gegen die Erbeinsetzung Einsprache erheben werde (Art. 559 ZGB; Dispositivziffer 3);

- dass A.________, B.________ und C.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 30. Januar 2018 beim Kantonsgericht Berufung erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, dass in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter anfangs 2007 und alter Originalunterschriften die Echtheit der letztwilligen Verfügung vom 19. Oktober 2007 angezweifelt werde (KG-act. 1);

- dass mit Verfügung vom 6. Februar 2018 die Berufungsführer einerseits auf Dispositivziffer 6 vierter Absatz der angefochtenen Verfügung hingewiesen wurden, wonach unter anderem die Anfechtung der letztwilligen Verfügung durch Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsbehörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin zu erfolgen habe, und darüber hinaus auf die Dispositivziffern 3 und 7 der angefochtenen Verfügung verwiesen werde, andererseits den Berufungsführern – da ein Abänderungsbegehren fehlte und es sich um eine Laieneingabe handelte – Gelegenheit eingeräumt wurde, innert laufender Rechtsmittelfrist dem Gericht eine verbesserte Eingabe einzureichen unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass die Berufungsführer innert Frist, d.h. bis spätestens 12. Februar 2018 (vgl. KG-act. 4, Track & Trace vom 7. Februar 2018 betreffend Zustellung angefochtene Verfügung) keine verbesserte Eingabe eingereicht haben, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten ist;

- dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach bei Nichteintreten die klagende Partei als unterliegend liegt, unter solidarischer Haftbarkeit den Berufungsführern aufzuerlegen sind;

- dass das Nichteintreten auf eine Berufung gestützt auf § 40 Abs. 2 JG präsidial erfolgen kann;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 100.00 werden unter solidarischer Haftbarkeit den Berufungsführern auferlegt.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an die Berufungsführer (je 1/R), die Berufungsgegner (je 1/R) und an die Vorinstanz (1/A, vorab und 1/R, nach definitiver Erledigung) sowie an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

19. Februar 2018 rfl

ZK2 2018 17

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 558 und Art. 559 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.