Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2018 27

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. März 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

betreffend

Prozesskostenvorschuss (eheliche Beistands- und Unterstützungspflicht)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 5. Februar 2018, ZES 2017 655);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Erwägungen

- dass die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 13. Februar 2018 (eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi-act. 9) gegen die Verfügung vom 5. Februar 2018 (ZES 2017 655) mit Schreiben vom 19. Februar 2018 (ebenfalls eingereicht beim Bezirksgericht Schwyz; Vi-act. 12) zurückzog, weshalb das Verfahren gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;

- dass mangels Aufwands des Beschwerdegegners keine Parteientschädigung zu leisten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens laut § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzlichen Kosten von Fr. 150.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Parteientschädigungen sind keine zu leisten.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert beträgt Fr. 8000.00.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Rechtsanwalt C.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

Versand

14. März 2018 kau

ZK2 2018 27

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.