Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZK2 2020 39

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. September 2020

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

A.________, Gesuchsteller und Berufungsführer,

betreffend

Erbausschlagung

(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz vom 10. Juli 2020, ZES 2020 277);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz mit Verfügung vom 10. Juli 2020 das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) um Protokollierung der Ausschlagungserklärung betr. die Erbschaft von B.________ sel., geb. ________, gest. ________, abwies;

- dass der Gesuchsteller am 16. Juli 2020 (Postaufgabe) beim Kantonsgericht Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Schwyz erhob (KG-act. 1);

- dass der Gesuchsteller die Berufung mit Schreiben vom 25. September 2020 zurückgezogen hat (KG-act. 8), weshalb das Berufungsverfahren gestützt auf Art. 241 Abs. 3 ZPO abzuschreiben ist;

- dass der Gesuchsteller im Übrigen den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der mit Verfügung vom 7. September 2020 bis 22. September 2020 gesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Berufung nicht einzutreten ist;

- dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die (reduzierten) Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;-

Dispositiv

verfügt:

1.

Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass­gabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert ist unbestimmt.

4.

Zufertigung an A.________ (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28. September 2020 sl

ZK2 2020 39

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101, Art. 106, Art. 107 und Art. 241 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2020; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.