Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SchKG-Beschwerde

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 14. Juli 2026 BEK 2026 113

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.

In Sachen 1. A.________, Beschwerdeführer, Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe, Rebhaldenstrasse 15, 8807 Freienbach, Beschwerdegegner,

betreffend SchKG-Beschwerde (Beschwerde gegen diverse Vollzugsmassnahmen des Betreibungsamts Höfe);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer),

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Erwägungen

- sich die Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe vom 13. Juli 2026 ans Kantonsgericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wandten, die Nichtigkeit diverser betreibungsamtlicher Vollzugsmassnahmen zur Anzeige brachten und eventualiter Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben, ausführten, die Anzeige erfolge direkt an die obere kantonale Aufsichtsbehörde, weil die gerügte Nichtigkeit fortwirkende existenzielle Vollzugswirkungen entfalte und die untere Aufsichtsbehörde im Bezirk Höfe durch C.________ wahrgenommen werde, dessen Arrestbefehl und anschliessende Untätigkeit Gegenstand der parallel eingereichten Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde seien, diverse Rechtsbegehren stellten, namentlich dass die Nichtigkeit der auf dem Arrestbefehl ZES 2026 526 beruhenden betreibungsamtlichen Vollzugsmassnahmen festzustellen sei (Rechtsbegehren Ziff. 1), dass sämtliche auf dem Arrestbefehl ZES 2026 526 beruhenden Arrest-, Pfändungs-, Rechtshilfe-, Fahrzeug-, Bank-, Depot-, Register-, Mobilitäts- und sonstigen Sicherungsmassnahmen sofort aufzuheben, freizugeben, zu widerrufen und rückgängig zu machen seien (Rechtsbegehren Ziff. 2), dass superprovisorisch und ohne Anhörung der Gegenpartei anzuordnen sei, dass sämtliche fortwirkenden Blockaden bis zur materiellen Beurteilung dieser Eingabe sofort aufgehoben beziehungsweise freigegeben werden (Rechtsbegehren Ziff. 10) und dass, soweit das Kantonsgericht der Auffassung sein sollte, dass die Sache zunächst durch die untere Aufsichtsbehörde zu behandeln sei, diese Eingabe zugleich als formelles Ausstands- und Weiterleitungsbegehren zu behandeln und sicherzustellen sei, dass die Sache nicht durch C.________ persönlich behandelt werde (Rechtsbegehren Ziff. 11; KG-act. 1);

- mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann;

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- die Kantone eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde vorsehen können (vgl. Art. 13 und 18 SchKG);

- wo eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde besteht, die Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts nach Art. 17 Abs. 1 SchKG zunächst bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen ist, deren Entscheid anschliessend innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden kann (Art. 18 Abs. 1 SchKG);

- auch die Feststellung einer allfälligen Nichtigkeit gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG in die primäre Zuständigkeit der unteren Aufsichtsbehörde fällt, kann sich die obere Aufsichtsbehörde als Rechtsmittelbehörde doch nur dann zu einer behaupteten Nichtigkeit äussern, wenn sie aufgrund eines zulässigen Rechtsmittels mit der Sache befasst ist (vgl. BGer 4A_187/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2 m.H.);

- im Kanton Schwyz der Bezirksgerichtspräsident die untere Aufsichtsbehörde und das Kantonsgericht die obere Aufsichtsbehörde ist (§ 10 Abs. 1 und 2 EGzSchKG);

- das Kantonsgericht als obere Aufsichtsbehörde somit für die vorliegende SchKG-Beschwerde, welche sich direkt gegen diverse Vollzugsmassnahmen des Betreibungsamts Höfe richtet, funktionell nicht zuständig ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Kantonsgericht ebenso wenig funktionell zuständig ist, um über das Ausstandsgesuch gegen C.________ zu entscheiden, liegt doch die diesbezügliche Zuständigkeit bei der betroffenen Gerichtsperson bzw. beim betroffenen Gericht (vgl. § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 48 und 50 Abs. 1 ZPO);

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- die Beschwerde daher gestützt auf § 12 und 18 EGzSchKG i.V.m. Art. 143 Abs. 1bis ZPO zuständigkeitshalber an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe weiterzuleiten ist;

- im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – keine Kosten erhoben werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);

- bei diesem Verfahrensausgang der Antrag auf superprovisorische Massnahmen gegenstandslos wird;-

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Dispositiv

verfügt:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Höfe weitergeleitet.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

5.

Zufertigung an die Beschwerdeführer (je 1/R), den Beschwerdegegner (1/R; inkl. KG-act. 1) und das Bezirksgericht Höfe (1/R, inkl. KG-act. 1).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident

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