Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 26. April 2024

ZK2 2024 24

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.

In Sachen

A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________,

gegen

C.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner,

betreffend

unentgeltliche Rechtspflege (Schlichtungsverfahren)

(Beschwerde gegen die Verfügung des Vermittleramts Einsiedeln vom 28. März 2024, SEI 2023 56);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung eines Unterhaltsvertrags und gleichentags mit separater Eingabe ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in dieser Angelegenheit bei der Vor­instanz einreichte (KG-act. 1/1.1, 1/1.2 und 1/2);

- die Vor­instanz mit Verfügung vom 28. März 2024 zur Schlichtungsverhandlung am 12. April 2024 um 08:30 Uhr vorlud und die Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zur Verhandlung verlangte, vorbehältlich kostenfreier Streitigkeiten gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO und unentgeltlicher Rechtspflege (KG-act. 1/3), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

2. April 2024 die Vor­instanz um Wiedererwägung und Aufhebung der Kostenvorschussverfügung sowie Rückmeldung bis zum 8. April 2024 aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist ersuchte (KG-act. 1/4), was seitens der Vor­instanz unterblieben sei (KG-act. 1, S. 2);

- die Beschwerdeführerin am 11. April 2024 um 17:26 Uhr mit elektronischer Übermittlung Beschwerde beim Kantonsgericht gegen die Kostenvorschussverfügung erhob (KG-act. 1) und diese mit Eingabe vom 12. April 2024 unter Aufrechterhaltung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zurückzog, weil die Vor­instanz der Beschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 12. April 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährte

(KG-act. 3 und 3/1);

- das Verfahren somit präsidial als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (§ 40 Abs. 2 JG);

- Antrag Ziff. 1 der Beschwerdeführerin (KG-act. 1) betreffend Aufhebung der Kostenvorschussverfügung vom 28. März 2024 und Anweisung an die Vor­instanz, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, aufgrund der Beschwerdeeinreichung um 17:26 Uhr am 11. April 2024 bis zur Schlichtungsverhandlung am nächsten Tag um 08:30 Uhr wegen der notwendigen Bearbeitungsdauer von vornherein nicht vor Abschluss der Schlichtungsverhandlung hätte beurteilt und zugestellt werden können, und die Beschwerdeführerin sich in Anbetracht der vorgebrachten rechtszerstörlichen Fristen (KG-act. 1, S. 2) daher ohnehin erneut hätte zur Wehr setzen müssen gegen eine allf. Nachfristansetzung nach Art. 101 Abs. 3 ZPO oder eine Nichteintretensverfügung, wenn die Vor­instanz die unentgeltliche Rechtspflege nicht an der Schlichtungsverhandlung gewährt hätte;

- Antrag Ziff. 2 (KG-act. 1) betreffend Aufhebung der Frist zur Vorlage eines Einzahlungsbelegs bezüglich Leistung des Kostenvorschusses an der Schlichtungsverhandlung selbst bei superprovisorischer Anordnung

(vgl. KG-act. 1, Antrag Ziff. 4) aus demselben Grund von vornherein ebenso wenig rechtzeitig hätte beurteilt und zugestellt werden können;

- die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin mithin von Anfang an aussichtslos waren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO);

- dem Beschwerdegegner mangels Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

- bei vorliegendem Ausgang die Prozesskosten grundsätzlich der

beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO), auf eine Kostenerhebung aber ausnahmsweise verzichtet wird;-

Dispositiv

verfügt:

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.

Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30’000.00

Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), den Beschwerdegegner (1/R) und die Vor­instanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor­instanz (1/R).

Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber

Versand

26. April 2024 amu

ZK2 2024 24

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 93 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 101, Art. 106, Art. 113 und Art. 117 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.