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Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika (KRV-USA)

Verordnung über die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika (KRV-USA)1 (Vom4. September 2001) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom2. Oktober 1996,2 gestützt auf § 231 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000,3 beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung enthält die kantonalen Vollzugsvorschriften für die Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts der Vereinigten Staaten von Amerika.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehalts ist die kantonale Steuerverwaltung in ihrer Funktion als kantonales Verrechnungssteueramt.

Art. 3 Antrag auf Rückerstattung

Der Antrag auf Rückerstattung ist auf einem besonderen Formular zusammen mit den entsprechenden Belegen und der Steuererklärung der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 4 Rückerstattungsart

Die Rückerstattung erfolgt in der Regel durch Verrechnung mit den kantonalen Steuern oder mit der direkten Bundessteuer.

Diekantonale Steuerverwaltung kann stattdessen die Rückerstattung mittels Bank- oder Postüberweisung vornehmen.

Art. 5 Verweis auf die kantonale Verrechnungssteuerverordnung

Im Übrigen finden die Bestimmungen der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Februar 20016 sinngemäss Anwendung.

Art. 6 Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den1. Januar 2001 in Kraft. Sie ersetzt den Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug des Bundesratsbeschlusses über die Ausführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 20. Mai 1953.7

Rückerstattungsansprüche für Fälligkeiten bis 31. Dezember 2000 werden nach bisherigem Recht festgesetzt.

Art. 7 Veröffentlichung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten8 in die Gesetzsammlung aufgenommen.