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Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi)
Verordnung über die Gebühren und Nutzungsmodalitäten im Bereich der Geoinformation (GebGeoi)1 (Vom19. Juni 2012) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf die §§ 42, 43 und 45 des kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Juni 2010 (KGeoiG),2 beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Gebühren für:
a) den Bezug und die Nutzung von Geobasisdaten und Geodaten des Kantons und deren Produkte sowie die Nutzung der kantonalen Geodienste;
b) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der Geoinformation;
c) die Tätigkeiten des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;
d) den Anschluss von Geometern an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons im Bereich der amtlichen Vermessung;
e) Tätigkeiten in der laufenden Nachführung durch einen Geometer, welcher Erneuerungen oder andere Arbeiten der amtlichen Vermessung ausführt.
Art. 2 Gewerbliche Nutzung
Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn keine Nutzung zum Eigengebrauch nach Art. 2 Bst. d der Verordnung über Geoinformation vom21. Mai 2008 (GeoIV)4 vorliegt.
Die gewerbliche Nutzung ist bewilligungspflichtig, sofern die Daten nicht zur freien Nutzung und Weitergabe nach § 9 der Verordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz vom18. Dezember 2012 (KGeoiV)5 zur Verfügung stehen.
Das Amt für Geoinformation (AGI) erteilt die Bewilligung zur gewerblichen Nutzung.
Art. 3 Nutzung Geodienste
Die zuständige Amtsstelle regelt die Nutzung von Geodiensten mit Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufen B und C im Sinne von Art. 21 ff. GeoIV.
II. Gebühren
Art. 4 Gegenstand
Die Gebühr für die Nutzung zum Eigengebrauch sowie für die gewerbliche Nutzung setzt sich aus den Bereitstellungskosten und den Transportkosten zusammen.
Die Bereitstellungskosten enthalten die Aufwendungen für die Administration, einen angemessenen Anteil an die Bereitstellungsinfrastruktur und die von der Bestellung abhängigen Materialien und Aufwendungen.
Unter Transportkosten werden die Porti gemäss den Tarifen der Schweizerischen Post verstanden.
Art. 5 Nicht netzgebundene Bereitstellung (offline)
1. Analoge Datenabgabe
Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.--
Variable Bereitstellungskosten:
a) Papierplot bis Format A3, schwarz-weiss oder farbig: -1. Exemplar Fr. 30.-- - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr.5.--
b) Papierplot grösser Format A3, schwarz-weiss oder farbig: -1. Exemplar Fr. 50.-- - weitere Exemplare desselben Ausschnittes bei gleichzeitigem Bezug Fr.10.--
In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für das Papier, das allfällige Falten, eine übliche Verpackung (Brief, Paket) sowie die Transportkosten.
Art. 6 2. Digitale Datenabgabe
Feste Bereitstellungskosten, pro Bestellung: Fr. 150.--
Variable Bereitstellungskosten:
a) Link für Download per E-Mail und für ein PDF Fr. 25.--
b) elektronischer Datenträger wie CD, DVD Fr.5.--
c) andere elektronische Datenträger (z.B. externe Festplatte) Einstandspreis
d) Beschreiben des elektronischen Datenträgers Fr. 30.--
In den Gebühren inbegriffen sind die Kosten für eine übliche Verpackung (Brief, Paket) und die Transportkosten.
Art. 7 Netzgebundene Bereitstellung (online)
Die Nutzung der Darstellungs-, Such- und Download-Dienste ist gebührenfrei.
Die Einrichtung von Diensten wird gemäss § 8 verrechnet.
Art. 8 Zusätzliche Aufwendungen
Folgende Leistungen werden zusätzlich nach Zeitaufwand oder effektiven Kosten verrechnet:
a) Beratungen und weitere Dienstleistungen länger als eine Stunde;
b) Zusammenstellung von Datensätzen länger als eine Stunde;
c) Erstellung von Spezialprodukten aus Geobasisdaten und Geodaten;
d) Einsatz von speziellen Verpackungsmaterialien (z.B. Gebinde);
e) Einsatz von zusätzlichen Datenträgern; f) Einsatz von zusätzlichen Materialien; g) Transportkosten bei Expressversand oder einem anderen Transportdienst als die Schweizerische Post. Die Abrechnung nach Zeitaufwand richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Stundenansätzen für Architekten- und Ingenieurverträge.
Art. 9 Gebührenerhebung und Mehrwertsteuer
Die Gebühren werden durch die für die zu beziehenden Geobasisdaten oder Geodaten des Kantons zuständige Amtsstelle erhoben und eingezogen.
Die zuständige Amtsstelle kann die Erhebung der Gebühren durch Dritte vornehmen lassen.
Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
Art. 10 Kantonale Amtsstellen
Kantonale Amtsstellen sind von sämtlichen Gebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung für Geobasisdaten und Geodaten des Kantons befreit.
III. Geobasisdaten und Geodaten des Kantons
Art. 11 8 Datenbezug über eine kantonale Amtsstelle
Geobasisdaten und Geodaten des Kantons, welche nicht selbstständig über einen Geodienst nach § 7 dieser Verordnung bezogen werden können, sind bei der für diese Daten zuständigen Amtsstelle zu beziehen.
Das AGI nimmt die Einrichtung eines Zuganges zu einem Geodienst nach § 7 dieser Verordnung vor.
Es gelten die Gebührenansätze nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung.
Art. 12 9 Lizenzierte Daten für Projekte nutzungsberechtigter Behörden
Geobasisdaten der Swisstopo für Projekte nutzungsberechtigter Behörden, die nicht zur freien Nutzung und Weitergabe zur Verfügung stehen, sind durch die zuständige Amtsstelle beim AGI zu beziehen.
IV. Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung
Art. 13 10
Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können gebührenfrei über den Download-Dienst des Kantons bezogen werden.
Art. 14 Datenabgabe durch Geometer
Der Geometer stellt für seine Aufwendungen für die Abgabe von Daten der amtlichen Vermessung selbstständig Rechnung.
Art. 15 11
§ 15
V. Nachführungsinfrastruktur des Kantons
Art. 16 12 Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton
Ein Geometer kann über mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen.
Die Gebühr für einen Anschluss beträgt im Anschlusspool (Concurrent-Modus) pro Jahr Fr. 8500.--.
Art. 17 13 Mutationspauschalen
Das AGI stellt dem Geometer seine Aufwendungen abhängig von der Mutationsart pro Auftrag in Rechnung:
a) Mutation von Grundstücken wie Liegenschaften und selbständigen und dauernden Rechten:1. Vereinigung, Baurecht identisch mit Grundstück Fr. 110.--2. Parzellierung Fr. 330.--3. Parzellierung ohne neue Grenzpunkte Fr. 110.--4. Löschung selbstständiges und dauerndes Recht Fr. 110.--
b) Mutation von Gebäuden, Kleinbauten und Kulturgrenzen:1. Mutation von Gebäuden Fr. 170.--2. Mutation von Kleinbauten Fr. 40.--3. Mutation von Kulturgrenzen Fr. 170.--4. Mutation von kleineren Kulturgrenzänderungen Fr. 40.--
c) Löschung von Gebäuden und Kulturgrenzen ohne Ersatz durch gleichartige Objekte Fr. 40.--
d) Rückmutation, Annullation einer Grundstücksmutation Fr. 100.-- bis 1000.--
Den Anteil der kantonalen Pauschale für eine Rückmutation oder Annullation stellt das AGI dem Auftraggeber der Mutation in Rechnung.
Art. 18 14 Mutationen während laufenden Arbeiten der AV
Koordinationskosten, die durch den Beizug des AGI entstehen, werden dem die Mutation ausführenden Geometer in Rechnung gestellt.
Führt der für eine Erneuerung zuständige Geometer eine Mutation aus, so stellt er dem Auftraggeber seine Aufwendungen gemäss der Honorarordnung HO33 abzüglich 10% in Rechnung.
VI. Austausch zwischen Behörden
Art. 19 15 Datenaustausch zwischen Kanton und Gemeinden sowie Bezirken
Kanton, Bezirke und Gemeinden berechnen sich gegenseitig grundsätzlich keine Gebühren für die Nutzung von Geodiensten sowie Datenabgaben nach §§ 5 bis 7 dieser Verordnung.
Die kantonalen Stellen berechnen den Gemeinden und Bezirken zusätzliche Aufwendungen nach § 8 dieser Verordnung.
Vom Datenaustausch ausgenommen sind die nicht-offenen Verwaltungsdaten der Swisstopo.
Art. 20 16
§ 20
Art. 21 Datenaustausch zwischen Kantonen
Den Behörden anderer Kantone können die Bereitstellungsgebühren nach §§ 5 bis 8 dieser Verordnung erlassen werden, falls diese dem Kanton die Nutzung ihrer entsprechenden Dienste oder Geobasisdatensätze im Gegenrecht kostenlos anbieten.
Art. 21a Datenaustausch zwischen Bund und Kanton
Für den kostenlosen Austausch von Geobasisdaten nach Bundesrecht (Anhang 1 GeoIV) gilt der Vertrag zwischen dem Bund und den Kantonen betreffend die Abgeltung und die Modalitäten des Austausches von Geobasisdaten des Bundesrechts unter Behörden ab1. Oktober 2016.
Nutzungsberechtigt sind:
a) die Behörden des Bundes und des Kantons im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben;
b) die Behörden von Gemeinden und Bezirken, sofern ihnen durch das kantonale Recht öffentliche Aufgaben des Bundes oder des Kantons übertragen wurden. Die Nutzung der Daten beschränkt sich auf diese Aufgaben.
Das AGI ist für den koordinierten Bezug von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Swisstopo sowie für die Abgabe von Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit der Kantone verantwortlich, sofern es sich nicht um Geodaten zur freien Nutzung und Weitergabe handelt.
VII. Gewerbliche Leistungen des Kantons
Art. 22 18 Dienstleistungen des Kantons für Gemeinden und Bezirke
Das AGI erhebt für die Nutzung der kantonalen Geodateninfrastruktur für die Gemeinden und Bezirke folgende Gebühren:
a) Infrastruktur Darstellungsdienst:1. pauschaler Sockelbetrag pro Jahr Fr. 3000.--2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--
b) Infrastruktur Datenerfassung:1. pauschaler Sockelbeitrag pro Jahr Fr. 3000.--2. Jahresgebühr pro Geodatensatz Fr. 150.--3. einmalige Aufschaltgebühr nach Aufwand pro Stunde Fr. 180.--
c) weitere Aufwendungen pro Stunde Fr. 180.--
Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Infrastruktur Darstellungsdienst und Datenerfassung ist der pauschale Sockelbeitrag pro Jahr nur einmal geschuldet.
Der Regierungsrat vereinbart die Modalitäten mit der Gemeinde oder dem Bezirk.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 19 Anschlussgebühren
Im Jahr des Inkrafttretens der Änderung dieser Verordnung werden die Anschlussgebühren nach § 16 pro rata verrechnet.
Art. 24 Aufhebungen und Änderungen bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Benützung von Daten der amtlichen Vermessung (VBDAV) vom 17. August 199920 aufgehoben.
Art. 25 Inkrafttreten
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
Sie tritt am1. Juli 2012 in Kraft.21