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Reglement über den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts (ReVVGer)
Reglement über den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts (ReVVGer)1 (Vom 24. Juni 2026) Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §§ 17a Abs. 4 und § 33a Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom6. Juni 1974 (VRP)2, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Parteien und dem Verwaltungsgericht im Sinne des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Art. 2 Zustellplattform
Der elektronische Verkehr mit dem Verwaltungsgericht erfolgt über die zentrale Plattform gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)3 (justitia.swiss).
Die Bestimmungen des BEKJ sind auf das Verfahren nach dem vorliegenden Reglement sinngemäss anwendbar, soweit das übergeordnete Recht und dieses Reglement nichts anderes vorsehen.
Die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts auf der Zustellplattform wird im Anhang zu diesem Reglement bezeichnet.
Art. 3 Elektronischer Verkehr
Der elektronische Verkehr mit dem Verwaltungsgericht ist ausschliesslich in den im Anhang bezeichneten Verfahren und über die Zustellplattform nach § 2 zulässig.
Die Partei erklärt ihr Einverständnis zum ausschliesslich elektronischen Verkehr mit dem Verwaltungsgericht, indem sie:
a) dem Verwaltungsgericht schriftlich ihre Zustelladresse auf der Zustellplattform mitteilt oder
b) dem Gericht Dokumente über die Zustellplattform zustellt.
Die Partei kann ihr Einverständnis zum elektronischen Verkehr jederzeit und mit Geltung ab Eingang beim Verwaltungsgericht widerrufen, indem sie:
a) den Widerruf schriftlich und ausdrücklich erklärt und
b) ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet und falls dieser im Ausland liegt, ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet, es sei denn, das Völkerrecht gestattet dem Verwaltungsgericht, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen.
Art. 4 Quittungen
Das Verwaltungsgericht nimmt die für ein geordnetes Verfahren erforderlichen Quittungen, welche die Zustellplattform ausstellt, zu den Akten.
Art. 5 Fristen
Die Berechnung der Fristen im elektronischen Verkehr richtet sich sinngemäss nach § 158 des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG)4.
Für die Wahrung einer Frist im elektronischen Verkehr ist der Zeitpunkt massgebend, den die Quittung ausweist.
Eine elektronische Zustellung des Gerichts gilt im Zeitpunkt des erstmaligen, von der Quittung ausgewiesenen Abrufs als erfolgt, spätestens jedoch am Ende des siebten Tags nach der Übermittlung, wie auf der entsprechenden Quittung ausgewiesen. Im Übrigen gilt § 150 JG sinngemäss.
Bei Nichterreichbarkeit der Zustellplattform gilt Art. 26 BEKJ sinngemäss.
Art. 6 Physische Dokumente
Das Verwaltungsgericht erstellt von physisch eingereichten Dokumenten elektronische Arbeitskopien im Format PDF/A, sofern mindestens eine Partei im Verfahren elektronisch mit dem Verwaltungsgericht verkehrt. Ausgenommen sind Dokumente, die sich aus technischen Gründen nicht dafür eignen.
Den mit dem Verwaltungsgericht elektronisch verkehrenden Parteien werden die elektronischen Arbeitskopien zugestellt.
Das physisch eingereichte Dokument gilt im Verfahren als massgebliche Version.
II. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht
Art. 7 Format
Die Parteien erstellen ihre Eingaben zur Übermittlung im Format PDF oder PDF/A; die Beilagen können in einem anderen Format eingereicht werden.
Rechtsschriften sind als eigenes Dokument getrennt von den Beilagen einzureichen. Die Beilagen sind in einem Verzeichnis nummeriert aufzulisten und einheitlich zu bezeichnen oder in gleichwertiger Form elektronisch zu systematisieren.
Kann das Verwaltungsgericht die eingereichten Eingaben oder Beilagen nicht oder nicht innert nützlicher Frist zweckmässig bearbeiten oder werden sie physisch eingereicht, räumt es der Partei eine angemessene Frist ein, um:
a) die Eingaben im Format gemäss Absatz 1 resp. die Beilagen in einem anerkannten Format gemäss Anhang nachzureichen;
b) den Zugriff auf diese in anderer geeigneter Weise zu ermöglichen.
Art. 8 Gemeinsame Eingabe
Reichen mehrere Parteien gemeinsam eine Eingabe ein, hat die über die Zustellplattform einreichende Partei eine Vollmacht aller weiteren beteiligten Parteien beizulegen.
III. Elektronische Eröffnung durch das Verwaltungsgericht
Art. 9 Format
Das Verwaltungsgericht erstellt seine Dokumente zur Übermittlung im Format
Art. 10 Signatur
Das Verwaltungsgericht versieht seine Dokumente mit einem geregelten elektronischen Siegel gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (ZertES)5.
Werden mehrere Dokumente zusammen übermittelt, so reicht es, wenn nur ein Dokument über ein Siegel verfügt.
Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, die von Gesetzes wegen persönlich zu unterschreiben sind, versehen die zuständigen Personen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem ZertES.
Art. 11 Elektronische Akteneinsicht
Die elektronische Akteneinsicht erfolgt über die Zustellplattform nach § 2.
Für die Einsicht in physische Dokumente kann das Verwaltungsgericht den Parteien elektronische Arbeitskopien gemäss § 6 zur Verfügung stellen, soweit die Parteien nicht Einsicht in die physischen Dokumente verlangen.
Personen, die mit dem Verwaltungsgericht nicht elektronisch verkehren, können ihr Akteneinsichtsrecht wahrnehmen, indem:
a) sie die elektronischen Akten beim Verwaltungsgericht einsehen;
b) ihnen das Verwaltungsgericht mit ihrem Einverständnis die Akteneinsicht über eine andere Plattform als jene nach § 2 gewährt;
c) ihnen das Verwaltungsgericht elektronische Akten von geringem Umfang als physische Ausdrucke zustellt.
IV. Weitere Bestimmungen
Art. 12 Haftung
Das Verwaltungsgericht haftet nicht für verspätete Eingaben oder andere Versäumnisse, die auf eine Beeinträchtigung der technischen Infrastruktur zum elektronischen Verkehr zurückzuführen sind.
Das Verwaltungsgericht haftet insbesondere nicht, wenn die Zustellplattform:
a) die elektronische Übermittlung nicht ermöglicht;
b) aus technischen Gründen vorübergehend nicht verfügbar ist;
c) den Empfang einer Eingabe nicht fristgerecht bestätigt;
d) keine Quittung ausstellt.
Im Übrigen ist die Beeinträchtigung durch die Partei nachzuweisen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderungen des Reglements
Änderungen des Reglements bedürfen eines Gesamtgerichtsbeschlusses.
Der Anhang kann durch Beschluss einer Gerichtskammer geändert werden.
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Bis die zentrale Zustellplattform gemäss § 2 über eine Betriebsbewilligung im Sinne von Art. 25 BEKJ verfügt,
a) bezeichnet das Verwaltungsgericht im Anhang ein alternatives Übermittlungssystem im Sinne von Art. 13a der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1)6, das von Bundesbehörden und/oder Kantonen in Verwaltungs-, Zivil- oder Strafprozessen mit Bewilligung des EJPD als alternatives Übermittlungssystem eingesetzt wird;
b) müssen Eingaben der Parteien mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss ZertES versehen werden.
Art. 15 Publikation und Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 und 2 am1. Juli 2026 in Kraft. 7
§ 10 Abs. 1 und 2 treten am1. Juli 2027 in Kraft.
Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang 1. Zustellplattform (§2 i.V.m. § 14 lit. a) justitia.swiss / Pilot des Projekts Justitia4.0, Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD), Giacomettistrasse1, 3006 Bern, auf Basis der Allgemeinen Nutzungsbedingungen Plattform justitia.swiss Pilot (MVP, VeÜ-ZSSV).2. Zustelladresse Verwaltungsgericht (§ 2 Abs. 3) Name des Profils: Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Zustelladresse: SZvger3. Für den elektronischen Verkehr zugelassene Verfahren (§ 3 Abs. 1) Der elektronische Verkehr mit dem Verwaltungsgericht ist ausschliesslich zulässig in den Verfahren über Streitigkeiten aus a. der Invalidenversicherung; b. der Alters- und Hinterlassenenversicherung; c. den Ergänzungsleistungen; d. den Familienzulagen; e. der Erwerbsersatzordnung; f. der Prämienverbilligung. Rein deklaratorisch ist zu erwähnen, dass auch die Verfahren über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (§ 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG] 8 SRSZ 361.100] vom 19.9.2007) über die Zustellplattform für den elektronischen Verkehr nach § 2 zugelassen sind.4. Für die Einreichung von Beilagen geeignete Formate (§ 7 Abs. 3) a. schriftliche Unterlagen: PDF, PDF/A; b. Bilddateien: BMP, GIF, JPEG, PNG; c. Audiodateien: MP3, OGG, WAV; d. Videodateien: AVI, MOV, MKV, MP4; e. Archivdateien: ZIP, 7z.