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Verordnung über die vorläufige Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (VO RPG 2)
Verordnung über die vorläufige Umsetzung der zweiten Etappe der Änderung des Raumplanungsgesetzes (VO RPG 2)1 (Vom2. Juni 2026) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf §§ 56 Abs. 1 und 59 Abs. 3 der Kantonsverfassung,2 beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Verfahren und Zuständigkeiten zur vorläufigen Umsetzung der Änderung des Raumplanungsgesetzes vom 29. September 2023 (RPG) 3 und der Änderung der Raumplanungsverordnung vom 15. Oktober 2025 (RPV) 4.
Sie geht abweichenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987(PBG)5 und der Planungs- und Bauverordnung vom2. Dezember 1997 (PBV)6 vor.
II. Stabilisierungsziele
Art. 2 Angaben im eBau
Für die Beurteilung der Erreichung der Stabilisierungsziele nach Art. 1 Abs. 2 Bst. bter und bquarter RPG sind im Baugesuch auf der elektronischen Plattform eBau für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen im Umgebungsplan folgende Angaben nötig:
a) neue und zu beseitigende Gebäude gemäss Art. 25a Abs. 1 RPV;
b) neue und zu beseitigende Bodenversiegelungen gemäss Art. 25a Abs. 2 und 3 RPV.
Der Umgebungsplan muss die Grundfläche sowie die Materialisierung der Umgebungsflächen enthalten.
III. Abbruchprämie
Art. 3 Gegenstand und Ausnahmen
Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer erhalten für den freiwilligen Abbruch nicht mehr benötigter Bauten eine Abbruchprämie nach Art. 5a RPG.
Die Kosten für den Rückbau sowie die anschliessende Rekultivierung selbst zu tragen haben die Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer von:
a) Bauten und Anlagen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden;
b) Infrastruktur- und Energieanlagen im öffentlichen Interesse;
c) nicht bewilligten Bauten und Anlagen, insbesondere solchen, für die eine rechtskräftige Rückbauverfügung vorliegt;
d) befristet oder mit auflösender Bedingung bewilligten Bauten und Anlagen;
e) unterirdischen Bauten, die vollständig überdeckt sind;
f) Bauten und Anlagen in bedingt oder befristet ein- oder umgezonten Gebieten;
g) Bauten und Anlagen zur Ausbeutung von Nutzungsrechten;
h) nicht fertiggestellten Bauten und Anlagen;
i) widerrechtlich abgebrochenen Bauten und Anlagen;
j) Bauten und Anlagen, die gestützt auf ein Enteignungsverfahren abzubrechen sind.
Vorbehalten bleibt eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Beseitigungskosten.
Art. 4 Höhe
Die Abbruchprämie entspricht der Höhe der Abbruchkosten unter Ausschluss allfälliger Aufwendungen für die Entsorgung von Spezialabfällen oder Altlasten.
Für die Beurteilung der Schlussabrechnung gilt die Schätzungsanleitung gemäss
Art. 20 des Gesetzes über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher
Grundstücke vom 24. November 20047. Die Höhe der Abbruchprämie richtet sich nach folgenden Kriterien:
a) die Maschinen- und Arbeitsstunden für den Abbruch;
b) der Transport und die fachgerechte Entsorgung des Abbruchmaterials;
c) die Rekultivierung der Fläche.
Art. 5 Finanzierung
Die Abbruchprämie wird primär über die kantonale Spezialfinanzierung gemäss
Art. 26j PBV8 finanziert, darüber hinaus aus dem allgemeinen kantonalen Finanzhaushalt.
Die Ausrichtung einer Abbruchprämie hat gegenüber Beiträgen an Landumlegungen und für andere Massnahmen der Raumplanung Vorrang. Beiträge, die dem Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer aus anderen Quellen für den Abbruch zugesprochen worden sind, sind bei der Abbruchprämie anzurechnen.
Art. 6 Verfahren und Zuständigkeit
Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer reichen das Gesuch über die elektronische Plattform eBau ein.
Nach dem Abbruch sind insbesondere folgende Angaben und Beilagen einzureichen:
a) Umgebungsplan mit der vermassten Grundfläche der beseitigten Bodenversiegelung;
b) Unterlagen mit den Angaben zur Kubatur und Grundfläche der beseitigten Baute;
c) Angaben zu Gesuchen oder Beiträgen aus anderen Quellen, die der Abbruchprämie anzurechnen sind;
d) Bestätigung der zuständigen Gemeinde, dass der Abbruch und die Rekultivierung erfolgt sind;
e) Entsorgungsnachweis;
f) Schlussabrechnung, auch für Abbrüche in Eigenleistung.
Wenn alle Voraussetzungen für die Entrichtung der Abbruchprämie erfüllt sind, überweist das Volkswirtschaftsdepartement den Betrag gesamthaft.
IV. Baupolizei ausserhalb der Bauzonen
Art. 7 Durchsetzung Nutzungsstopp
Ein ausserhalb der Bauzone angeordneter Nutzungsstopp ist von der Gemeinde gemäss Art. 25 Abs. 1 RPG 9 in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Anordnung durchzusetzen, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Nutzung rechtmässig ist.
Art. 8 Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
Auf Antrag der Baubewilligungsbehörde entscheidet das Amt für Raumentwicklung gemäss Art. 25 Abs. 4 RPG 10 über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone.
Der Entscheid des Amtes für Raumentwicklung kann zusammen mit dem Wiederherstellungsentscheid nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom6. Juni 1974 (VRP)11 mittels Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Verordnung tritt am1. Juli 2026 in Kraft. 12 Sie gilt so lange, bis das kantonale Recht im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angepasst ist.
Sie wird während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.