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Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung

Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Personenbeförderung1 (Vom 22. April 1997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 29 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 27. November 19862 sowie in Ausführung von

Art. 36 und Art. 53 Abs. 6 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession vom 25. November 1998,3

beschliesst:

Art. 14 Zuständigkeit

Das Baudepartement entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 und

Art. 30 - 35 VPB.

Die Aufsicht über die Einhaltung der technischen Anforderungen und der Zulassungsvorschriften der eingesetzten Fahrzeuge oder Schiffe obliegt der nach der Gesetzgebung zuständigen kantonalen Behörde.

Art. 25 Gesuche

Bewilligungsgesuche sind dem Baudepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf welchen die Fahrten aufgenommen werden sollen, einzureichen.

Das Gesuch enthält:1. Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;2. Zweck der Fahrten;3. Angaben über die zu befördernden Personen;4. vorgesehene Fahrstrecke mit Bezeichnung der Anfangs- und Endpunkte sowie der Haltestellen;5. Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die Zeitspanne, während der die Fahrten ausgeführt werden;6. Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsverhältnis ausgeführt werden;7. Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;8. gewünschte Bewilligungsdauer;9. Fahrplan und Tarif; 10. Angaben über die Art und die Zulassung der einzusetzenden Fahrzeuge oder Schiffe; 11. Angaben zur Art der Bewilligung; 12. bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung; 13. bei Übertragungen zusätzlich alle erforderlichen Angaben gemäss Ziffer 1-10 über den künftigen Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung.

Das Baudepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

Art. 3 Fahrbetrieb

Der Fahrbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung erteilt ist.

Art. 4 Unterhalts- und Meldepflicht

Die verwendeten Fahrzeuge und Schiffe sind ständig in gutem Zustand zu halten.

Der Wechsel des Fahrzeuges oder Schiffes sowie andere wesentliche Änderungen, die Angaben gemäss § 2 betreffen, sind dem Baudepartement umgehend zu melden.

Art. 5 Verzicht

Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.

Art. 6 Gebühren

Es ist die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz7 anwendbar.

Art. 7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom5. November 2013

Bestehende Bewilligungen bleiben in Kraft.

Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht wurden, werden nach den Übergangsbestimmungen gemäss Art. 84 VPB behandelt.

Art. 8 Beschwerde

Gegen Verfügungen des Baudepartementes kann nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom6. Juni 19749 beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

Sie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 10