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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte

Kantonsratsbeschluss über den Beitritt des Kantons Schwyz zum Konkordat über 1 die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte (Vom 15. Dezember 1953) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schwyz tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte gemäss den Beschlüssen der Gründungsversammlung vom 15. Oktober 1951 bei.

Art. 2

Dieser Beschluss wird mitsamt dem Text des Konkordates veröffentlicht und dem fakultativen Referendum nach § 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung unterstellt.

Art. 3

Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

GS 13-663.