Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BEK 2018 105

Kammer

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 16. Juli 2018

Mitwirkend

Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner.

In Sachen

A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

betreffend

Untersuchungsbefehl zur Feststellung der Fahrunfähigkeit

(Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 26. Juni 2018, SUI 2018 2417);-

hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,

Erwägungen

- dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 3. Juli 2018 dem Kantonsgericht das Schreiben von A.________ vom 2. Juli 2018 zukommen liess (KG-act. 1), in diesem er Bezug nimmt auf den gegen ihn am 25. Juni 2018 bzw. mit Verfügung vom 26. Juni 2018 erhobenen dringenden Tatverdacht des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, er sich rechtliche Schritte gegen die gewaltsame Blutentnahme vorbehält und die umgehende Herausgabe der von der Polizei am 25. Juni 2018 sichergestellten Gegenstände fordert sowie darauf hinweist, dass seine Eingabe als „Einsprache“ nach Art. 393 ff. StPO zu qualifizieren sei (KG-act. 2);

- dass am 4. Juli 2018 A.________ gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist von fünf Tagen zur Verbesserung seiner Eingabe angesetzt wurde, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (KG-act. 3);

- dass diese Verfügung am 5. Juli 2018 A.________ zugestellt wurde (KG-act. 4 Track & Trace vom 12. Juli 2018);

- dass innert Frist keine verbesserte Eingabe beim Kantonsgericht eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die „Einsprache“ (recte: Beschwerde) vom 2. Juli 2018 nicht einzutreten ist;

- dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichten wird;-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zustellung an A.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (1/A).

Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin

Versand

16. Juli 2018 sl

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 385 und Art. 393 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2018; der Erlass wurde am 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.