Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BEK 2019 104

Präsidial

Rubrum

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 28. August 2019

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin.

In Sachen

1. A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, 2. B.________, Privatkläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 3. E.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, 4. F.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

betreffend

Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug, arglistige Vermögensschädigung, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.)

(Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2019, SUB 2018 492, 493 und 494);-

hat der Kantonsgerichtspräsident,

Erwägungen

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Mai 2019 im Strafverfahren gegen Rechtsanwältin F.________, Rechtsanwalt D.________ und E.________ verfügte, dass keine Strafuntersuchung durchgeführt werde;

- dass A.________ und B.________ (nachfolgend: Privatkläger) mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 diese Nichtanhandnahmeverfügung beim Kantonsgericht Schwyz anfochten;

- dass die Privatkläger je mit Verfügung vom 5. Juni 2019 aufgefordert wurden, gestützt auf Art. 383 StPO eine Sicherheitsleistung von je Fr. 600.00 bis spätestens 24. Juni 2019 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle, und dass diese Verfügungen den Privatklägern am 7. Juni 2019 zugestellt wurden;

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Juli 2019 ein Gesuch der Privatkläger um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, ihnen gleichzeitig eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung setzte, um die verlangten Sicherheitsleistungen von je Fr. 600.00 zu bezahlen und dass diese Verfügung den Privatklägern am 4. Juli 2019 zugestellt wurden;

- dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 8. Juli 2019 auf ein Gesuch der Privatkläger um Ansetzung einer Nachfrist für die Geltendmachung von Zivilforderungen im Strafverfahren nicht eintrat;

- dass die Privatkläger die verlangten Sicherheitsleistungen auch innert der gesetzten Nachfrist nicht bezahlt haben;

- dass somit gestützt auf Art. 383 Abs. 2 StPO androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass die Abschreibung des Verfahrens gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Dispositiv

verfügt:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden den Privatklägern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach

Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), D.________ (1/R), E.________ (1/R), F.________ (1/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A), die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).

Der Kantonsgerichtspräsident

Versand

28. August 2019 kau

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 383 — gelesen in der Fassung vom 1. März 2019; der Erlass wurde am 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2019; der Erlass wurde am 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.

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