Weisung zum Berufsauslagenabzug bei Einkünften aus nebenamtlicher Behördentätigkeit vom 22.04.2022
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2023 60.10
Weisung zum Berufsauslagenabzug bei Einkünften aus nebenamtlicher Behör- dentätigkeit (Vom 22. April 2022)
Der Vorsteher des Finanzdepartementes des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 28 Abs. 4 Bst. a StG,
erlässt folgende Weisung:
1 Nicht vollamtliche Mitglieder von Behörden des Kantons, der Bezirke, der politischen Gemeinden und der Kirchgemeinden (Kantonsrat, Gerichte, Exeku- tivbehörden und Kommissionen) können vom Gesamtbetrag der Vergütungen aus ihrer Behördentätigkeit (Entschädigungen, Taggelder, Sitzungsgelder) im Jahr höchstens Fr. 5000.-- ohne besonderen Nachweis als Berufsauslagen in Abzug bringen.
2 Der geltend gemachte Pauschalabzug darf den Gesamtbetrag der tatsächlich bezogenen Vergütungen nicht übersteigen.
3 Die steuerpflichtige Person kann anstelle der Pauschale die tatsächlichen Berufsauslagen aus der Behördentätigkeit zum Abzug bringen, sofern sie diese vollumfänglich nachweist.
4 Die Einkünfte aus der nebenamtlichen Behördentätigkeit sind in der Steuerer- klärung bei den Einkünften aus Nebenerwerb1 zu deklarieren. Der Behördenab- zug kann bei den Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender2 geltend gemacht werden.
5 Diese Weisung gilt ab sofort. Sie ersetzt die Weisung des Vorstehers des Finanzdepartementes zum Berufsauslagenabzug bei Einkünften aus Behördentä- tigkeit vom 12. Dezember 2001.
1 Formular 4, Ziffer A.4 2 Formular 4, Ziffer B.4
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