Unterhaltsbeiträge und Kinderabzüge

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Merkblatt

Unterhaltsbeiträge und Kinderabzüge

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1

B. Rechtliche Grundlagen 2–4

1. Unterhaltsbeiträge 2–3

2. Kinderabzüge 4

C. Geltungsbereich 5

D. Besteuerung und Abzug von Unterhaltsbeiträgen 6–22

1. Steuerlich relevante Unterhaltsbeiträge 6–8

2. Kinderalimente 9–10

3. Korrespondenzprinzip 11

4. Höhe der Unterhaltsbeiträge 12–13

5. Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten 14–15

6. Rentenzahlungen und Kapitalleistungen 16–18

7. Zahlungen ins Ausland 19–20

8. Alimentenbevorschussung 21

9. Überlassung von Liegenschaften 22

E. Kinderabzüge 23–26

1. Abzug für minderjährige Kinder 23

2. Abzug für volljährige Kinder in Aus- oder Weiterbildung 24–26

F. Gültigkeit und Publikation 27–29

Anhang: Abzugshöhe nach Steuerperioden

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A. Inhalt

1 Das vorliegende Merkblatt hat die Besteuerung und den Abzug von Unterhaltsbeiträgen zum Gegenstand. Zudem enthält es Ausführungen zu den Kinderabzügen, die mit Unter- haltsbeiträgen in Zusammenhang stehen.

B. Rechtliche Grundlagen

1. Unterhaltsbeiträge

2 Gemäss § 24 Bst. e des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) und Art. 23 Bst. f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990, DBG, SR 642.11, sind Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtli- cher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein El- ternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut1 stehenden Kinder erhält, steuer- bar.

3 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten und die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut2 stehenden Kinder können gemäss § 33 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG vom Einkommen abgezogen werden. Nicht abgezogen werden können Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungspflich- ten.

2. Kinderabzüge

4 Gemäss § 35 Abs. 1 Bst. c StG können für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen CHF 9000 abgezogen werden. Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug CHF 6800 für jedes minderjährige Kind, für dessen Un- terhalt die steuerpflichtige Person sorgt (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Im Weiteren können für jedes volljährige Kind in Aus- oder Weiterbildung bis zur Vollendung des 28. Altersjah- res CHF 11 000 abgezogen werden, sofern die Steuerpflichtigen dessen Unterhalt zur Hauptsache bestreiten (§ 35 Abs. 1 Bst. d StG). Bei der direkten Bundessteuer beträgt der Abzug CHF 6800 für jedes volljährige, in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt (Art 35 Abs. 1 Bst. a DBG).

C. Geltungsbereich

5 Das Merkblatt findet Anwendung auf die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer. Es gilt für Ehegatten und sinngemäss auch für Partner einer eingetragenen Partnerschaft3.

1 Bei der direkten Bundessteuer gehört die Obhut nicht zum Tatbestand. 2 Bei der direkten Bundessteuer gehört die Obhut nicht zum Tatbestand. 3 Im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Partnerschaftsgesetz, vom 18. Juni 2004, PartG, SR 211.231; § 9a StG bzw. Art. 9 Abs. 1bis DBG.

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D. Besteuerung und Abzug von Unterhaltsbeiträgen

1. Steuerlich relevante Unterhaltsbeiträge

6 Unterhaltsbeiträge (Alimente) im steuerlichen Sinne sind wiederkehrende Leistungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs, die dem Empfänger keinen Vermögenszuwachs verschaffen4. Sie müssen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein (Leistungs- pflicht)5. Freiwillig erbrachte Leistungen sind steuerlich nicht relevant. Die Rechtspflicht für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen kann in einer Scheidung, gerichtlichen oder tat- sächlichen Trennung und/oder in einem Kindesverhältnis (vgl. N 9) liegen6.

7 Die Unterhalt leistende Person trägt für die zum Abzug geltend gemachten Unterhaltsbei- träge (steuermindernde Tatsachen) die Beweislast. Der Nachweis kann mit einer schriftli- chen Vereinbarung oder einem Zivilurteil über die geschuldeten Unterhaltsbeiträge er- bracht werden. Zum Nachweis kann auf eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörden (KESB) abgestellt werden, wenn unverheiratete Eltern zusammen mit ge- meinsamen Kindern im gleichen Haushalt leben und Kinderalimente steuerlich zum Abzug geltend machen.

8 Steuerbar und abziehbar sind die rechtlich geschuldeten Unterhaltsbeiträge nur dann, wenn sie auch tatsächlich bezahlt werden.

2. Kinderalimente

9 Für die Steuerbarkeit und Abziehbarkeit von Kinderalimenten wird ein zivilrechtliches Kin- desverhältnis7 vorausgesetzt. Zudem muss das Kind minderjährig sein. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder, d.h. nach Vollendung des 18. Lebensjahres, stellen Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten dar. Sie sind weder steuerbar noch abziehbar.

10 Zu den steuerlich relevanten Kinderalimenten gehören nach dem ausdrücklichen gesetzli- chen Wortlaut8 ausschliesslich Zahlungen an den anderen Elternteil, jedoch nicht die Aus- richtung von Taschengeld an das Kind oder die direkte Bezahlung von Ferien, Freizeitakti- vitäten oder Schulgeldern durch den Unterhaltsschuldner.

3. Korrespondenzprinzip

11 Aus dem Korrespondenzprinzip (Kongruenzprinzip) ergibt sich, dass alle Unterhaltsbei- träge, die beim Empfänger besteuert werden, vom Leistenden in Abzug gebracht werden

4 BGer 2C_285/2019 vom 9. März 2020 E. 9.4; BGer 2C_503/2015 vom 31. März 2016 E. 3.1. 5 Unterhaltspflicht der Ehegatten bei Trennung oder Scheidung: Art. 125 ff. und 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210; Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind: Art. 276 ff. ZGB. 6 Zahlungen vor der Scheidung oder Trennung sind steuerlich unbeachtlich. 7 Art. 252 ff. ZGB; ein Kindesverhältnis entsteht zur Mutter durch Geburt oder Adoption, zum Vater durch Ehe zur Mutter während der Geburt, Anerkennung, Vaterschaftsurteil oder Adoption. 8 § 33 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG.

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können (und umgekehrt). Dabei hat der auf Seiten des Leistenden zum Abzug zugelassene Betrag demjenigen zu entsprechen, der auf Seiten des Empfängers zu versteuern ist9.

4. Höhe der Unterhaltsbeiträge

12 Über die Rechtspflicht hinausgehende Leistungen gelten in der Regel als freiwillig. Aus- nahmen sind möglich, z.B. in der Übergangsphase zum Getrenntleben oder wenn eine zusätzliche Vereinbarung vorgelegt und die Versteuerung durch den geschiedenen oder ge- trennt lebenden Ehegatten bzw. den andern Elternteil nachgewiesen wird.

13 Leistungen, die über den angemessenen Lebensbedarf hinausgehen und vermögensbil- dend sind, sind steuerlich ebenfalls nicht abziehbar. Bei unüblich und unverhältnismässig hohen Unterhaltsleistungen kann deshalb ein steuerlich zulässiger Maximalbetrag mittels Pauschalierungen festgelegt werden (z.B. anhand von Tabellen kantonaler Behörden oder von Gerichten), selbst wenn eine schriftliche Vereinbarung oder Bestätigung vorliegt und die Leistungen an einen Empfänger im Inland bezahlt werden10.

5. Abgrenzung zu Lebenshaltungskosten

14 Als Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand. Sie sind primär und überwiegend durch die private Lebenshaltung bedingt und können grundsätzlich nicht in Abzug gebracht werden11. Spiegelbildlich dazu sind Leistungen zur Finanzierung von Lebenshaltungskosten beim Empfänger nicht steuerbar.

15 Die Steuerbarkeit und Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen bilden eine Ausnahme zur steuerlichen Behandlung von Lebenshaltungskosten. Sie sind deshalb restriktiv zu hand- haben12.

6. Rentenzahlungen und Kapitalleistungen

16 Steuerbar und abziehbar sind Unterhaltsbeiträge, die in Form von Renten, d.h. periodisch wiederkehrenden, gleichbleibenden Zahlungen geleistet werden.

17 Demgegenüber sind Unterhaltsbeiträge in Form von Kapitalleistungen weder steuerbar noch abziehbar13. Dies gilt selbst dann, wenn in einer Vereinbarung bzw. Scheidungskon- vention Kapitalzahlungen vorgesehen sind und diese in jährlichen Raten ausbezahlt wer- den14.

18 Werden hingegen mehrere, als Rente vereinbarte oder richterlich festgelegte Unterhalts- beiträge infolge Zahlungsverzugs gleichzeitig und somit in Kapitalform ausgerichtet, han-

9 Vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 4. Auflage, Art. 33 N 18. 10 Zur Problematik von Zahlungen ins Ausland vgl. N 19 f. 11 § 34 Bst. a StG bzw. Art. 34 Bst. a DBG. 12 BGE 149 II 19 E. 5.3 und 5.4. 13 BGE 125 II 183 E. 8. 14 VGer 658/97 vom 24. April 1998.

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delt es sich steuerlich um eine Nachzahlung von Renten. Das satzbestimmende Einkom- men ist beim Unterhaltsempfänger entsprechend anzupassen15. Die unterhaltleistende Person kann den nachgezahlten Betrag vollumfänglich in Abzug bringen.

7. Zahlungen ins Ausland

19 Bei Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen ins Ausland können sich folgende Probleme stel- len:

  • fehlende Versteuerung der Unterhaltsbeiträge im Ausland;

  • Nachweis der Verwendung der Zahlungen im Ausland zu Unterhaltszwecken;

  • Nachweis der Lebenshaltungskosten im Ausland; Zahlungen in Schweizer Franken kön- nen bei tieferen ausländischen Lebenshaltungskosten vermögensbildend sein.

20 Generell werden an den Nachweis von steuermindernden Tatsachen mit Auslandsbezug erhöhte Anforderungen an die Steuerpflichtigen gestellt16. Für die Bedarfsermittlung ist es unter Umständen unumgänglich und daher zulässig, auf Pauschalierungen abzustellen17.

8. Alimentenbevorschussung

21 Bei der Alimentenbevorschussung leistet das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge anstelle des Unterhaltsschuldners an den Unterhaltsempfänger18. Dieser hat die Alimentenbevor- schussungen zu versteuern. Vom Unterhaltsschuldner können sie erst bei der Rückzahlung an das Gemeinwesen in Abzug gebracht werden.

9. Überlassung von Liegenschaften

22 Auf die Überlassung von Liegenschaften an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe- gatten findet das Merkblatt «Besteuerung von getrennt lebenden und geschiedenen Ehe- gatten mit Liegenschaften» Anwendung.

E. Kinderabzüge

1. Abzug für minderjährige Kinder

23 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der Abzug (Kanton: CHF 9000, Bund: CHF 6800) für minderjährige Kinder unter gemeinsamer Sorge jenem Elternteil zu, der für das Kind Unterhaltsbeiträge erhält19.

15 § 37 StG bzw. Art. 37 DBG: Berechnung der Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 16 § 135 Abs. 3 StG. 17 StKE 95/2014 vom 5. Dezember 2014. 18 Der Unterhaltsempfänger tritt dafür seine Forderung gegenüber dem Unterhaltsschuldner an das bevorschussende Ge- meinwesen ab. 19 § 35 Abs. 1 Bst. c StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG; § 20 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001, VVStG, SRSZ 172.211; Baumgartner/Eichenberger, in: Zweifel/Beusch, a.a.O., Art. 35 N 20b.

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2. Abzug für volljährige Kinder in Aus- oder Weiterbildung

24 Kantonal steht bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Abzug für volljährige Kinder in Aus- oder Weiterbildung bis zur Vollendung des 28. Altersjahres (CHF 11 000) jenem El- ternteil zu, der mehr als die Hälfte des gesamten Unterhalts des Kindes trägt20. Nach gel- tender Praxis kann der Unterhalt zahlende Elternteil den Kinderabzug geltend machen, sofern er Zahlungen von mindestens CHF 9500 pro Jahr leistet.

25 Bei der direkten Bundessteuer steht der Abzug für volljährige Kinder in Ausbildung (CHF 6800)21 bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern dem Unterhalt zahlenden Elternteil zu, sofern die Unterhaltszahlungen mindestens der Höhe des Abzugs entsprechen. Lebt das Kind beim anderen Elternteil, kann dieser für das Bereitstellen von Kost und Logis den Unterstützungsabzug (CHF 6800)22 geltend machen.

26 Erzielt ein volljähriges Kind in Aus- oder Weiterbildung ein eigenes Reineinkommen von kantonal mindestens CHF 24 000, wird der Kinderabzug nicht gewährt23. Für die Berech- nung des Reineinkommens ist auch ein Vermögensverzehr von 10 % auf liquiden Vermö- genswerten (z.B. Bankguthaben) zu berücksichtigen. Bei verheirateten volljährigen Kindern wird der Grenzbetrag auf CHF 36 000 erhöht (Faktor 1.5).

F. Gültigkeit und Publikation

27 Dieses Merkblatt gilt ab sofort. Es ersetzt das Merkblatt «Steuerliche Behandlung von Un- terhaltsbeiträgen (Alimentenzahlungen) und damit zusammenhängende Sozialabzüge» vom 20. September 2016.

28 Die Höhe der Kinderabzüge und des Unterstützungsabzuges (Kanton bzw. Bund) für frühere Steuerperioden können der Tabelle im Anhang entnommen werden.

29 Das Merkblatt wird im Internet publiziert.

Schwyz, 21. Oktober 2025

20 § 35 Abs. 1 Bst. d StG; § 20 Abs. 2 VVStG. 21 Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG. 22 Für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindes- tens in der Höhe des Abzugs beiträgt (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG). 23 Es wird davon ausgegangen, dass nicht ein Elternteil, sondern das volljährige Kind in Aus-/Weiterbildung seinen Unter- halt zur Hauptsache selber bestreitet, vgl. § 35 Abs. 1 Bst. d StG.

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Anhang: Abzugshöhe nach Steuerperioden

StP1)

Kantonale Steuern

Abzug für

minderjährige

Kinder

Abzug für

volljährige Kin-

der in Aus-/Wei-

terbildung2)

Direkte Bundessteuer

Abzug für Abzug für

minderjährige volljährige Kinder

Kinder in Ausbildung

Unterstüt-

zungsabzug3)

2026

CHF 10 000

CHF 12 000

CHF 6 800 CHF 6 800

CHF 6 800

2025

CHF 9 000

CHF 11 000

CHF 6 800 CHF 6 800

CHF 6 800

2024

CHF 9 000

CHF 11 000

CHF 6 700 CHF 6 700

CHF 6 700

2023

CHF 9 000

CHF 11 000

CHF 6 600 CHF 6 600

CHF 6 600

2022

CHF 9 000

CHF 11 000

CHF 6 500 CHF 6 500

CHF 6 500

2021

CHF 9 000

CHF 11 000

CHF 6 500 CHF 6 500

CHF 6 500

  1. 1) Steuerperiode.

  2. 2) Bis zur Vollendung des 28. Altersjahres.

  3. 3) Beim Kanton nicht vorhanden.