Weisung über den Versand von Veranlagungsverfügungen vom 25.02.2014

Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2014 70.60

Weisung über den Versand von Veranlagungsverfügungen

(Vom 25. Februar 2014)

Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,

gestützt auf § 124 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG) und § 53 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 22. Mai 2001 (VVStG),

erlässt folgende Weisung:

A. Ausgangslage

Veranlagungsverfügungen sind in der Regel mit A-Post zuzustellen. Die kantonale Steuerverwaltung bezeichnet die Ausnahmen (Versand mit Zustellungsnachweis). In dieser Weisung wird ausschliesslich der Versand von Veranlagungsverfügungen für die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern geregelt.

B. Versand mit A-Post

Mit A-Post sollen Veranlagungsverfügungen grundsätzlich dann zugestellt werden, wenn die steuerpflichtige Person einer der nachstehenden Kategorien zugeordnet werden kann: – Sekundäre Steuerpflicht im Kanton Schwyz – Veranlagung nach Selbstangaben – Veranlagung mit Korrekturen zu Gunsten der steuerpflichtigen Person – Veranlagung mit geringfügigen Korrekturen zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person

C. Versand mit Zustellungsnachweis

Als Versand mit Zustellungsnachweis gilt der Versand per Einschreiben oder per A-Post Plus. Veranlagungsverfügungen sollen, unabhängig von den oben erwähnten Kriterien, immer unter Zustellungsnachweis an jene Steuerpflichtigen eröffnet werden, – die im Steuererklärungsverfahren oder im Laufe des Veranlagungsverfahrens unter Zustellungsnachweis gemahnt werden mussten – die ermessensweise veranlagt werden (Nichterfüllung von Verfahrenspflichten bzw. wenn Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können) – wo Besonderheiten im Veranlagungsverfahren dies als angezeigt erscheinen lassen 1

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– deren Selbstangaben erheblich zu ihren Ungunsten korrigiert werden müssen – die beim Steuerbezug Probleme boten bzw. bieten – die in früheren Steuerverfahren Probleme boten

D. Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden melden laufend jene steuerpflichtigen Personen, denen aus ihrer Sicht Veranlagungsverfügungen durch Versand mit Zustellungsnachweis zu eröffnen sind, an die kantonale Steuerverwaltung. Diese Meldungen sollen Steuerpflichtige enthalten, die beim Steuerbezug oder im Steuererklärungsverfahren Probleme bieten oder in jüngster Vergangenheit geboten haben. Diese Steuerpflichtigen erhalten bis zum gegenteiligen Entscheid durch die Gemeinde alle Veranlagungsverfügungen durch Versand mit Zustellungsnachweis.

Die Gemeinden können zusätzliche Veranlagungsverfügungen durch Versand mit Zustellungsnachweis eröffnen, wenn sie dies für notwendig bzw. sinnvoll erachten. Sie haben dies sowohl auf der Verfügung als auch auf dem Bordereau zu vermerken und die entsprechenden Steuerpflichtigen der Steuerverwaltung zu melden.

E. Aufgaben der kantonalen Finanzverwaltung

Analog zu den Gemeinden kann auch die Finanzverwaltung steuerpflichtige Personen melden, denen Veranlagungsverfügungen durch Versand mit Zustellungsnachweis zu eröffnen sind.

F. Aufgaben der Steuerverwaltung

Die Steuerverwaltung erfasst die von den Gemeinden und der Finanzverwaltung gemeldeten Fälle im Sinne von Bst. D und E im NEST. Diese Fälle und die Ermessenstaxationen generieren automatisch Veranlagungen, die durch Versand mit Zustellungsnachweis eröffnet werden. Die Mitarbeitenden entscheiden in den übrigen Fällen im Veranlagungsverfahren individuell und gestützt auf den Unterscheidungskatalog gemäss den Ziffern B und C, ob eine Verfügung durch Versand mit Zustellungsnachweis eröffnet werden soll.

G. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die gleichnamige Weisung vom 10. Oktober 2007 und tritt am 10. März 2014 in Kraft. Sie wird im Steuerbuch publiziert.

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