Begehren um Vorabentscheide und Auskünfte

Finanzdepartement

Steuerverwaltung Bahnhofstrasse Postfach 1232 15

6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45

Merkblatt

Begehren um Vorabentscheide und Auskünfte

1. Allgemeines

Gemäss § 141 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG, SRSZ 172.200) bzw. Art. 123 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) stellt die Veranlagungsbehörde zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dies erfolgt üblicherweise im Veranlagungsverfahren gestützt auf die Angaben in der Steuerer- klärung.

Insbesondere bei rechtlich und wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten besteht für die steuer- pflichtige Person oft ein Bedürfnis, die steuerliche Behandlung bereits vor der Umsetzung verbind- lich zu klären. Daher ist die Steuerverwaltung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bürgernähe als auch zwecks Erleichterung der künftigen Veranlagungstätigkeit bereit, nach Massgabe ihrer Möglich- keiten eine Beurteilung der steuerrechtlich relevanten Fragestellungen auch vor Einreichung der Steuererklärung vorzunehmen, sofern es sich dabei um Sachverhalte handelt, die tatsächlich zur Verwirklichung anstehen. Die Steuerfolgen werden in solchen Fällen mit einem Vorabentscheid (sog. Ruling) bestätigt.

Es kann nicht Aufgabe der Steuerverwaltung sein, Steuerpflichtige im Hinblick auf geplante Ge- schäfte steuerlich zu beraten (grundsätzlich keine Variantenprüfung). Nicht behandelt werden kön- nen deshalb Anfragen, die auf eine Antwort hinzielen, die steuerplanerischer oder allgemein steuer- beraterischer Natur ist. Dabei gelten für die Grenzziehung strengere Massstäbe für Personen, die sich berufsmässig mit Treuhandgeschäften oder Steuer- und Rechtsfragen befassen, als für steuer- pflichtige Laien, die in eigener Sache Rat suchen. Die Beurteilung bereits verwirklichter Sachverhalte erfolgt im Veranlagungsverfahren. Für amtliche Vorabentscheide fehlt hier in der Regel ein entspre- chendes Abklärungsinteresse.

Ergänzend wird auf den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), der EXPERTsuisse und dem Institut für Finanzwissenschaft, Finanzrecht und Law & Econonics der Universität St. Gallen (IFF-HSG) herausgegebenen "Verhaltenskodex Steuern 2021" (insb. Ziff. 3.4) hingewiesen.

2. Allgemeine Auskünfte

Antworten auf zahlreiche Fragen zum Steuererklärungsverfahren und zur steuerlichen Beurteilung von typischen Sachverhalten ergeben sich aus der Konsultation der Steuergesetze, der Verordnungen zu den Steuergesetzen sowie der Verwaltungsanweisungen des Bundes (Kreisschreiben, Rundschrei- ben) und des Kantons (Weisungen des Finanzdepartementes und der kantonalen Steuerverwaltung sowie der Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz). Daneben besteht eine grosse Zahl

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von Formularen, Hilfsblättern, Wegleitungen und Merkblättern, die via Internet (www.sz.ch/steuern) abgerufen oder bei der Steuerverwaltung Schwyz bezogen werden können.

Ergänzende Auskünfte zu Steuerfragen erteilen die kantonale Steuerverwaltung und die Gemeinde- steuerämter.

Damit konkret Auskunft erteilt und der zuständige Sachbearbeiter informiert werden kann, sind Name und Adresse der steuerpflichtigen Person unaufgefordert bekanntzugeben. Erforderlich ist zu- dem eine vollständige Sachverhaltsdarstellung.

3. Verfahrensrechtlicher Charakter von Vorabentscheiden

Mit Ausnahme des Vorabentscheids über die subjektive Steuerpflicht (vgl. § 165 Abs. 1 StG) besteht kein allgemeiner Anspruch auf einsprachefähige Vorabentscheide (vgl. § 165 Abs. 3 StG).

Vorabentscheide sind daher in der Regel Auskünfte ohne Verfügungscharakter. Sie beinhalten die vorgängige steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes oder die Würdigung eines Elements des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts bzw. die Bestätigung der entsprechenden Beurteilung durch die steuerpflichtige Person.

4. Zuständigkeiten

Die für die einzelnen Sachgebiete zuständigen Personen finden sich unter http://www.sz.ch/steuern /kontakte.

5. Notwendige Gesuchsangaben

Zur raschen und verbindlichen Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung eines Vorabentscheids be- nötigt die Steuerverwaltung folgende Angaben:

  1. a) Identität der betroffenen Person(en) und Vertretungsverhältnis mit Vollmacht,

  2. b) Grund für den Antrag,

  3. c) vollständige und detaillierte Darstellung des Sachverhalts,

  4. d) Darstellung der eigenen steuerrechtlichen Beurteilung,

  5. e) konkreter Antrag für die steuerrechtliche Behandlung.

Massgebend für die Bindungswirkung ist der Sachverhalt gemäss Darstellung im Antrag.

Die vollständige und systematische Darstellung des Sachverhalts, die Zusammenfassung des Inhalts von Verträgen sowie eine qualifizierte eigene steuerrechtliche Beurteilung aufgrund der vorhandenen Rechtsquellen ermöglichen eine rasche und zuverlässige Behandlung durch die Steuerverwaltung und helfen, Rückfragen zu vermeiden. Ebenso erleichtern und beschleunigen grafische Darstellun- gen von rechtlichen Strukturen (Ist/Soll-Struktur) und Organigramme die Bearbeitung.

Es ist nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, selbst zu prüfen, welche Steuerfragen sich stellen kön- nen. Wenn die in Frage kommenden Steuern nicht ausdrücklich genannt werden, ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Vorabentscheid der Steuerverwaltung Schwyz sich auf die direkten Steu- ern des Kantons und die direkte Bundessteuer bezieht. Mehrwertsteuer, Stempelabgaben und Ver- rechnungssteuer auf Ebene der Gesellschaft sind mangels Zuständigkeit von einem Vorabentscheid ausgeschlossen.

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6. Form

Allgemeine Anfragen können über die Website der Steuerverwaltung (www.sz.ch/steuern/kontakte) oder auch telefonisch (041 819 23 45) gestellt werden. Die Übermittlung der Daten erfolgt unver- schlüsselt und eignet sich deshalb nicht für Anfragen mit vertraulichem oder sensiblem Inhalt. Aus- kunftsbegehren zu speziellen Fragestellungen und Anträge zu Vorabentscheiden sind in der Regel auf dem Postweg einzureichen.

7. Verbindlichkeit von Vorabentscheiden und allgemeinen Auskünften

Ein Vorabentscheid entfaltet seine Wirkung im nachfolgenden Veranlagungsverfahren, sofern und soweit dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben geboten ist (BGE 121 II 473 ff., 479; StE 2006 B 25.6 Nr. 54 E. 3.1.3). Dies ist der Fall, wenn

  • die Behörde ohne Vorbehalt einer bestimmten Person eine Auskunft in Bezug auf einen kon- kreten, korrekt und vollständig dargelegten Sachverhalt erteilt hat,

  • die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn sie die steuerpflichtige Person aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten konnte,

  • die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte,

  • die steuerpflichtige Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und

  • wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt und hat sich der Sachverhalt im Zeitpunkt der Anfrage nicht bereits verwirklicht, wird die mit dem Vorabentscheid festgelegte steuerliche Beurteilung im Veranlagungsverfahren grundsätzlich nicht mehr in Wiedererwägung gezogen, selbst wenn sich die Auskunft im Nachhinein als unrichtig erweisen sollte.

Hingegen muss die Einschätzung bei Abweichungen vom dargestellten Sachverhalt oder bei Ände- rungen der gesetzlichen Grundlagen, welche der Beurteilung zugrunde liegen, aufgrund der im Zeit- punkt der Einschätzung anwendbaren Rechtsgrundlagen vorgenommen werden. Somit steht jede behördliche Auskunft unter dem stillschweigenden Vorbehalt einer Gesetzesänderung.

Bei einer Änderung der Veranlagungspraxis, welche der Beurteilung zugrunde liegt, entfällt bei einem Vorabentscheid mit Dauerwirkung die Bindungswirkung erst für die Zukunft. In einem solchen Fall besteht für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit der Steuerverwaltung, um den Vorabentscheid an die aktuelle Veranlagungspraxis anpassen zu können.

Mit der Steuererklärung sind alle mit dem Sachverhalt in Zusammenhang stehenden, rechtsgültigen Verträge unaufgefordert einzureichen.

Wird ein Sachverhalt, der einem Vorabentscheid zugrunde liegt, anders oder gar nicht verwirklicht, ist die Steuerverwaltung spätestens mit der Einreichung der Steuererklärung darüber zu informieren.

Allgemeine Auskünfte sind rechtlich unverbindlich und geben keinen Anspruch darauf, dass im Ein- zelfall gemäss dieser Auskunft entschieden wird.

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8. Behandlungsdauer

Auskunftsbegehren und Gesuche um Vorabentscheide werden in der Regel innert Tagen an die Hand genommen, mit dem Ziel, innert maximal drei Wochen eine Antwort zu erteilen, sofern alle Informa- tionen vorliegen.

Bei komplexen Problemstellungen oder bei Verzögerungen, die durch unzureichende Unterlagen ent- stehen, kann die Behandlungsdauer länger ausfallen. Dauert die Bearbeitung länger als drei Wochen, wird der Gesuchsteller kurz über die voraussichtliche Behandlungsdauer (und den zuständigen Sach- bearbeiter) orientiert.

Auch per Expresspost oder E-Mail eingehende Anfragen unterliegen - vorbehältlich begründeter Aus- nahmen - der üblichen Behandlungsfrist.

9. Kosten

Im Regelfall werden Vorabentscheide im Hinblick auf das künftige Veranlagungsverfahren kostenfrei erteilt.

Hingegen kann gemäss § 12 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kan- ton Schwyz (SRSZ 173.111) für Dienstleistungen und Auskünfte, die vorwiegend im privaten Inte- resse erbracht werden und einen erheblichen Zeitaufwand verursachen, eine Gebühr erhoben wer- den. Die Kostenerhebung wird dem Gesuchsteller vor der Bearbeitung angezeigt.

10. Gültigkeit

Dieses Merkblatt gilt ab sofort.

11. Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert.

Schwyz, 5. Oktober 2021