Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung (WKL) vom 16.12.2025
Schwyzer Steuerbuch Lieferung 2025 70.31
Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversiche- rung (WKL) (Vom 16. Dezember 2025)
Der Vorsteher der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz,
gestützt auf § 124 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)1 und § 5 Ziff. 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 20. Dezember 1994 (VVDBG)2,
in Nachachtung der Empfehlung der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherungen (Säule 3b) vom
19. Juni 2024,
erlässt folgende Weisung:
A. Rückkauf
I. Inländische Leibrentenversicherung
1 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Renten- laufzeit, wird die Kapitalleistung im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a3 und b4 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 Bst. a3 und b4 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) steuerbaren Ertrags gesondert vom üb- rigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 38 StG bzw. Art. 38 DBG besteuert. Da im Rückkaufzeitpunkt bereits Rentenleistun- gen fliessen, ist der Vorsorgecharakter der steuerbaren Leistung ohne Weiteres gegeben.
2 Erfolgt der Rückkauf einer privaten Leibrentenversicherung während der Auf- schubzeit5, wird die Kapitalleistung gemäss RZ 1 besteuert, sofern die Vorsorge- kriterien nach § 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG erfüllt sind (Auszahlung der Leistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr, mindestens fünfjäh- riges Vertragsverhältnis, Vertragsabschluss vor Vollendung des 66. Altersjahres)6. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, wird der steuerbare Ertrag (Auszahlungsbetrag abzüglich Prämie) als Vermögensertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG).
II. Ausländische Leibrentenversicherung
3 Beim Rückkauf einer ausländischen Leibrentenversicherung wird der steuerbare Ertrag nach § 23 Abs. 4 Bst. c StG bzw. Art. 22 Abs. 3 Bst. c DBG ermittelt7 und gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalleistungen aus Vor- sorge nach § 38 StG bzw. Art. 38 DBG besteuert, sofern der steuerbaren Leistung Vorsorgecharakter zukommt. Die Ausführungen in RZ 1 und RZ 2 gelten sinnge- mäss.
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B. Prämienrückgewähr im Todesfall
4 Rückgewährleistungen im Todesfall stellen immer Vorsorgeleistungen dar. Sie werden daher im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a3 und b4 StG bzw. Art. 22 Abs. 3 Bst. a3 und b4 DBG steuerbaren Ertrags gesondert vom übrigen Einkommen zum Sondersatz für Kapitalleistungen aus Vorsorge nach § 38 StG bzw. Art. 38 DBG besteuert. Im restlichen Umfang (Rückgewährsumme abzüglich steuerbarer Ertragsanteil) unterliegt der Rückgewährbetrag einer allfälligen Erbschaftssteuer am letzten Wohnsitz des Erblassers. Es spielt keine Rolle, ob die Rückgewähr- summe einer versicherungsvertraglich begünstigten Person zufällt oder aber man- gels Begünstigung in den Nachlass fällt.
C. Schlussbestimmungen
I. Inkrafttreten
5 Diese Weisung tritt sofort in Kraft. Sie findet Anwendung auf alle offenen Veran- lagungen ab Steuerperiode 2025.
II. Publikation
6 Diese Weisung wird im Steuerbuch und im Internet publiziert.
1 SRSZ 172.200. 2 SRSZ 171.111. 3 Betrifft garantierte Leistungen; massgebend für die formelmässige Ermittlung des steuerbaren Ertrags ist der maximale technische Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf der Grund- lage des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezem- ber 2004, VAG, SR 961.01. 4 Betrifft Überschlussleistungen; als Ertrag steuerbar sind 70 % dieser Leistungen. 5 Zeitraum zwischen Vertragsbeginn und dem vertraglich vereinbarten Rentenbeginn. 6 Es spielt keine Rolle, ob die Versicherung mit einer Einmalprämie oder periodischen Prämien finanziert wurde. 7 Massgebend ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annualisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen; formelmässige Ermittlung des steuerbaren Ertrages (sofern Rendite > 0).
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