Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen / Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

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Steuerverwaltung

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Besteuerung von Renten und

Kapitalleistungen

Steuerliche Behandlung von

Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Er-

werbstätigkeit

Inhaltsverzeichnis:

Seite

1. Gesetzliche Grundlagen

2

2. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

4

3. Invalidenversicherung (IV)

5

4. Berufliche Vorsorge (BVG)

6

5. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)

7

6. Erwerbsersatzordnung (EO)

7

7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)

8

8. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

9

9. Krankenversicherung (KV)

9

10. Militärversicherung (MV)

10

11. Lebensversicherungen (Säule 3b)

10

12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge)

14

13. Zeitrentenversicherung

15

14. Leistungen aus Haftpflichtrecht

16

15. Opferhilfe (OHG)

16

16. Sachversicherung

17

17. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland

17

18. Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

18

18.1

18.2

18.3

Allgemeines

Abgrenzungspraxis

Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen

18

18

19

19. Gültigkeit und Publikation

20

-2-

1. Gesetzliche Grundlagen

Im Allgemeinen

§ 21 Abs. 1 Bst. a StG (Erträge aus beweglichem Vermögen, Grundsatz)

Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, ins- besondere:

  1. a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Er- träge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämien im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versi- cherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person auf Grund eines mindestens fünfjäh- rigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leis- tung steuerfrei.

§ 23 StG (Einkünfte aus Vorsorge) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindun- gen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträ-

gen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbeson- dere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppen-

versicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapital- abfindungen von Arbeitgeberseite werden nach § 38 besteu- ert. 4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfrün- dungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:

  1. a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherun- gen, die dem Bundesgesetz über den Versicherungsver- trag vom 2. April 1908 (VVG) unterstehen, ist der im Zeit- punkt des Vertragsschlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen vom 17. Dezember

2004 (VAG) bestimmte maximale technische Zinssatz

(m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend:

1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich der

Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + m)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙m ∙(1 + m)23 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Er- tragsanteil null Prozent.

  1. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

  2. c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversiche- rungen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0.5 Prozentpunkte erhöhten annua- lisierten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r)

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (Grundsatz)

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere:

  1. a) Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleis- tung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhält- nisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei.

Art. 22 DBG (Einkünfte aus Vorsorge) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah- lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbeson-

dere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppen- versicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfrün-

dungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:

  1. a) Bei garantierten Leistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908

(VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Versi- cherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 be- stimmte maximale technische Zinssatz (m) während der ge- samten Vertragsdauer massgebend:

1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sich

der Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + m)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙m ∙(1 + m)23

2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent.

  1. b) Bei Überschussleistungen aus Leibrentenversicherungen, die dem VVG unterstehen, entspricht der Ertragsanteil 70 Prozent dieser Leistungen.

  2. c) Bei Leistungen aus ausländischen Leibrentenversicherun-

gen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisier- ten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegange- nen Jahre massgebend:

1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich der

Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozent- wert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + r)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙r ∙(1 + r)23

während des betreffenden Steuerjahres und der neun vo- rangegangenen Jahre massgebend:

1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich der

Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + r)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙r ∙(1 + r)23 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent.

§ 24 Bst. a und b StG (Übrige Einkünfte)

Steuerbar sind auch:

  1. a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

  2. b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

§ 25 Bst. b, d, h, i und l StG (Steuerfreie Einkünfte)

Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:

  1. b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapi- talversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspoli- cen. § 21 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;

  2. d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mit- teln;

  3. h) die Zahlung von Genugtuungssummen und Integritätsent- schädigungen;

  4. i) die Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  5. l) die Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes über Über- brückungsleistungen für ältere Arbeitslose vom 19. Juni 2020 (ÜLG).

§ 38 Abs. 1 StG (Besondere Kapitalleistungen) 1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leis-

tung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.5 Prozent.1

Übergangsregelungen

§ 235 StG (Einkommens- und Vermögenssteuern, Kapitalver- sicherungen mit Einmalprämie)

§ 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abge- schlossen wurden.

1

-3-

2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent. 4 Art. 24 Bst. b bleibt vorbehalten.

Art. 23 Bst. a und b DBG (Übrige Einkünfte)

Steuerbar sind auch:

  1. a) alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

  2. b) einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile.

Art. 24 Bst. b, d, g, h und k DBG (Steuerfreie Einkünfte)

Steuerfrei sind:

  1. b) der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapital- versicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. Art. 20 Abs. 1 Bst. a bleibt vorbehalten;

  2. d) die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

  3. g) die Zahlung von Genugtuungssummen;

  4. h) die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Er- gänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung;

  5. k) Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose.

Art. 38 Abs. 1 und 2 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge) 1 Kapitalleistungen nach Art. 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wer- den gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jah- ressteuer. 2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet.

Art. 205a DBG (Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Ein- malprämien) 1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das

60. Altersjahr vollendet hat.

2 Bei Kapitalversicherungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.

Bis Steuerperiode 2025: Die einfache Steuer beträgt maximal 2.5 Prozent. Gegen den am 21. Mai 2025 revidierten § 38 Abs. 1 StG ist eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig.

-4-

§ 236 StG (Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) 1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig wer- den und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Bei- träge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der steuerpflichtigen Person beruht, ausschliesslich von die- ser erbracht worden sind;

  2. b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der An- spruch der steuerpflichtigen Person beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von dieser erbracht wor- den sind;

  3. c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von

Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

2. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

Altersrenten Steuerbar zu 100% Altersrente (§ 23 Abs. 1 StG) Zusatzrente für Ehegatten

Zusatzrente für ein Kind1 Steuerbar zu 100%

Art. 204 DBG (Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge) 1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am

31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. a) zu drei Fünfteln, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Bei- träge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflich- tigen erbracht worden sind;

  2. b) zu vier Fünfteln, wenn die Leistungen, auf denen der An- spruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindes- tens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

  1. c) zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichge- stellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat.

Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 DBG)

Steuerbar zu 100% 1 Zusatzrenten für minderjäh-

beim Berechtigten der

Hauptrente

(§ 23 Abs. 1 StG)

beim Berechtigten der

Hauptrente

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

rige Kinder sowie für volljährige

Kinder in Ausbildung sind

durch den Berechtigten der

Hauptrente zu versteuern.

2

Hinterlassenenrenten

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Halbwaisenrenten sind bis zur

Witwen- und Witwerrente

(§ 23 Abs. 1 StG)

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Mündigkeit durch den Inhaber

Rente des geschiedenen Ehegatten

der elterlichen Sorge zu ver-

Halbwaisenrente2

steuern. Ab Volljährigkeit sind

Vollwaisenrente3

sie durch den Halbwaisen

selbst zu versteuern.

3

Vollwaisenrenten sind stets

durch den Vollwaisen selbst zu

versteuern.

Ergänzungsleistungen (EL)

Steuerfrei

(§ 25 Bst. i StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. h DBG)

Es bestehen zwei Kategorien

von Ergänzungsleistungen:

  1. 1) Ordentliche / jährliche Leis- tungen, die monatlich aus- bezahlt werden (steuerfrei);

  2. 2) Sondervergütungen von Krankheits- und Behinde- rungskosten (diese durch die AHV bezahlten Kosten dürfen nicht in der Steuer- erklärung angegeben wer- den bzw. sind an die Kosten anzurechnen).

-5-

Hilflosenentschädigung (HE)

Steuerfrei

(§ 25 Bst. d StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. d DBG)

Werden als Krankheitskosten

auch Pflegekosten (z. B. bei

Pflegeheimaufenthalten oder

bei Pflege zu Hause) geltend

gemacht, ist die HE abzugs-

mindernd zu berücksichtigen.

Werden nur Kosten „rein medi-

zinischer Natur“ (Selbstbe-

halte, Franchise usw.) geltend

gemacht, ist die HE nicht von

den Krankheitskosten in Abzug

zu bringen.

Hilfsmittel wie Prothesen, Hörgeräte,

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Perücken, Mietkosten für Rollstühle

usw.

3. Invalidenversicherung (IV)

4

Renten

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Invalidenrenten an minderjäh-

Invalidenrente4

(§ 23 Abs. 1 StG)

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

rige Invalide stellen Erwerbser-

Zusatzrente für Ehegatten

satzeinkünfte dar und sind da-

her vom Kind zu versteuern.

Zusatzrente für das Kind5

Steuerbar zu 100%

beim Berechtigten der

Hauptrente

(§ 23 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%

beim Berechtigten der

Hauptrente

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

5

Zusatzrenten für minderjäh-

rige Kinder sowie für volljährige

Kinder in Ausbildung sind

durch den Berechtigten der

Hauptrente zu versteuern.

Rentennachzahlungen der IV

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Bei Rentennachzahlungen wird

Invalidenrente

Reduzierter Steuer-

Reduzierter Steuer-

die Einkommenssteuer unter

Zusatzrente für Ehegatten

satz

satz

Berücksichtigung der übrigen

Zusatzrente für das Kind

(§ 37 StG)

(Art. 37 DBG)

Einkünfte zu dem Steuersatz

berechnet, der sich ergäbe,

wenn an Stelle der einmaligen

Leistung eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet

würde. Die Steuersatzermitt-

lung erfolgt unter Einbezug der

laufenden Rente:

Beispiel:

Nachzahlung: 01.07.2010 bis

30.06.2012 (24 Mt. à

CHF 2'000)

Steuerbar: CHF 48'000

Satzbestimmung: CHF 24'000

(CHF 48'000 : 24 Mt. x 12

Mt.).

Zusätzlich ordentliche Rente

von 01.07.2012 bis

31.12.2012 steuerbar und

Satzbestimmung: je

CHF 12'000.

Rentennachzahlungen für weni-

ger als 12 Monate werden für

die Satzbestimmung nicht um-

gerechnet.

-6-

Zusatzrenten für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Berechtigten der Hauptrente zu versteuern.

Taggeld6

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(§ 23 Abs. 1 StG) (Art. 22 Abs. 1 DBG)

6

Sicherung des Lebensunter-

halts während der Eingliede-

rung.

Ergänzungsleistungen (EL)

Steuerfrei Steuerfrei

(§ 25 Bst. i StG) (Art. 24 Bst. h DBG)

Es bestehen zwei Kategorien

von Ergänzungsleistungen:

  1. a) Ordentliche / jährliche Leis- tungen, die monatlich aus- bezahlt werden (steuerfrei);

  2. b) Sondervergütungen von Krankheits- und Behinde- rungskosten (diese durch die IV bezahlten Kosten dürfen nicht in der Steuer- erklärung angegeben wer- den bzw. sind an die Kosten anzurechnen).

Hilflosenentschädigung (HE)

Steuerfrei Steuerfrei

Werden als Krankheitskosten

HE für Volljährige

(§ 25 Bst. d StG) (Art. 24 Bst. d DBG)

auch Pflegekosten (z. B. bei

Pflegebeiträge für Minderjährige

Pflegeheimaufenthalten oder

bei Pflege zu Hause) geltend

gemacht, ist die HE abzugs-

mindernd zu berücksichtigen.

Werden nur Kosten „rein medi-

zinischer Natur“ (Selbstbe-

halte, Franchise usw.) geltend

gemacht, ist die HE nicht von

den Krankheitskosten in Abzug

zu bringen.

Eingliederungsmassnahmen (vor Ren-

Steuerfrei, sofern Kos- Steuerfrei, sofern Kos-

Die von Dritten übernommenen

tenbeginn)

tenersatz tenersatz

/ rückvergüteten Leistungen

Abgabe von Hilfsmitteln

sind mit allfällig in der Steuer-

Berufliche Massnahmen

erklärung dafür geltend ge-

Medizinische Massnahmen

machten behinderungsbeding-

Pflegebeiträge

ten Kosten zu verrechnen.

Schulische Massnahmen

4. Berufliche Vorsorge (BVG)

Renten (inkl. selbstfinanzierte AHV-Überbrückungsrenten)

7

Altersrente

Rentenbeginn nach 31.12.2001:

Zusatzrenten für minderjäh-

Zusatzrente für Ehegatten

rige Kinder sowie für volljährige

Zusatzrente für Kinder7

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Kinder in Ausbildung sind

Witwen- und Witwerrente

(§§ 23 Abs. 1 und 2 (Art. 22 Abs. 1 und 2

durch den Berechtigten der

Rente des geschiedenen Ehegatten

sowie 236 Abs. 1 sowie 204 Abs. 1

Hauptrente zu versteuern.

Halbwaisenrente8

StG) DBG)

8

Halbwaisenrenten sind bis zur

Vollwaisenrente9

Vorsorgeverhältnis erst nach 31.12.1986 abge-

schlossen:

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Mündigkeit durch den Inhaber

der elterlichen Sorge zu ver-

steuern. Ab Volljährigkeit sind

-7-

(§§ 23 Abs. 1 und 2

sowie 236 Abs. 1

StG)

(Art. 22 Abs. 1 und 2

sowie 204 Abs. 1

DBG)

sie durch den Halbwaisen

selbst zu versteuern.

9

Vollwaisenrenten sind immer

durch den Vollwaisen selbst zu

Rentenbeginn vor 01.01.2002 und Vorsorge-

verhältnis vor 31.12.1986 bestehend:

versteuern.

Steuerbar zu 60%,

80% oder 100%10

(§§ 23 Abs. 1 und 2

sowie 236 Abs. 1

StG)

Steuerbar zu 60%,

80% oder 100%10

(Art. 22 Abs. 1 und 2

sowie 204 Abs. 1

DBG)

10

Die Renten sind steuerbar

zu:

a) 60%, wenn die Leistungen

(Einlagen, Beiträge, Prä-

mien) ausschliesslich vom

Steuerpflichtigen (ohne Bei-

träge des Arbeitgebers) er-

bracht worden sind;

  1. b) 80%, wenn die Leistungen zu mind. 20% vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind;

  2. c) 100% in allen übrigen Fäl- len.

Überbrückungsrente, finanziert vom Ar-

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

beitgeber oder von einer patronalen

(§ 23 Abs. 1 StG)

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Stiftung

Kapitalleistungen

Alters- / Invalidenleistungen

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Gesonderte Jahressteuer

Vorbezug für Wohneigentum (WEF)

(§§ 23 Abs. 1 und 2

sowie 38 StG)

(Art. 22 Abs. 1 und 2

sowie 38 DBG)

Verpfändung (WEF)

Steuerfrei

Steuerfrei

5. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)

Arbeitslosentaggeld

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolven-

(§ 24 Bst. a StG)

(Art. 23 Bst. a DBG)

zentschädigung

Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse

Vorruhestandsregelung

Taggeld an Versicherte, die eine selbst-

ständige Erwerbstätigkeit planen, und

Taggeld während vorübergehender Be-

schäftigung

Ausbildungszuschüsse

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Arbeitslosenhilfe11

Steuerfrei

(§ 25 Bst. d StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. d DBG)

11

Arbeitslose, welche die bun-

desrechtlichen Leistungen aus-

geschöpft haben, können unter

bestimmten Voraussetzungen

Taggelder der kantonalen Ar-

beitslosenhilfe beanspruchen.

Diese werden von der Arbeitslo-

senkasse ausgerichtet.

Überbrückungsleistungen12

Steuerfrei

(§ 25 Bst. l StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. k DBG)

12

Ausgesteuerte Personen ab

60 Jahren haben Anspruch auf

Überbrückungsleistungen zur

-8-

Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:

  1. a) das AHV-Referenzalter er- reichen oder

  2. b) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenz- alters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha- ben werden.

6. Erwerbsersatzordnung (EO)

Grundentschädigung

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Kinderzulagen

(§ 24 Bst. a StG)

(Art. 23 Bst. a DBG)

Zulagen für Betreuungskosten

Betriebszulagen

7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)

Renten / Taggelder

Private Unfallversicherung /

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

UVG-Zusatzversicherung (freiwillig)

(§ 24 Bst. a StG)

(Art. 23 Bst. a DGB)

Taggeld

Obligatorische Unfallversicherung

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

(UVG und SUVA)

(§ 24 Bst. a StG)

(Art. 23 Bst. a DGB)

Taggeld / Übergangstaggeld

Invalidenrente

Steuerbar zu 100%

(§ 24 Bst. a und b

StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. a und b

DGB)

13

Hinterlassenenrenten

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Halbwaisenrenten sind bis

Witwen- und Witwerrente

(§ 24 Bst. a und b

(Art. 23 Bst. a und b

zur Mündigkeit durch den Inha-

Rente an geschiedene Ehegatten

StG)

DGB)

ber der elterlichen Sorge zu

Halbwaisenrente13

versteuern. Ab Volljährigkeit

Vollwaisenrente14

sind sie durch den Halbwaisen

selbst zu versteuern.

14

Vollwaisenrenten sind immer

durch den Vollwaisen selbst zu

versteuern.

Hilflosenentschädigung (HE)

Steuerfrei, da Kosten-

ersatz

Steuerfrei, da Kosten-

ersatz

Werden als Krankheitskosten

auch Pflegekosten (z.B. bei

Pflegeheimaufenthalten oder

Pflege zu Hause) geltend ge-

macht, ist die HE abzugsmin-

dernd zu berücksichtigen. Wer-

den nur Kosten "rein medizini-

scher Natur" (Selbstbehalte,

Franchise usw.) geltend ge-

macht, ist die HE nicht von den

-9-

Kapitalleistungen

Private Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Versicherungssumme (§§ 24 Bst. b und 38 StG)

Obligatorische Unfallversicherung Steuerbar zu 100% (UVG und SUVA) (§§ 24 Bst. b und 38 Entschädigung für vergangene oder zu- StG) künftige Erwerbseinkünfte

Integritätsentschädigung / Steuerfrei Genugtuungsleistung (§ 25 Bst. h StG)

UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Steuerbar zu 100% Versicherungssumme (§§ 24 Bst. b und 38 StG)

Pflegeleistungen

Heilbehandlung, Hilfsmittel Steuerfrei Bestimmter Sachschaden

Reise-, Transport-, Rettungskosten

Leichentransport, Bestattungskosten

8. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Renten

Rente Steuerbar zu 100% (§ 23 Abs. 1 StG)

Kapitalleistungen

Alters- / Hinterlassenenleistungen Steuerbar zu 100% Vorbezug für Wohneigentum (WEF) (§§ 23 Abs. 1 und 38 StG)

Verpfändung (WEF) Steuerfrei

9. Krankenversicherung (KV)

Taggeld Steuerbar zu 100% (§ 24 Bst. a StG)

Krankenpflegeversicherung Steuerfrei Untersuchungen / Analysen Beiträge an Badekuren

Krankheitskosten in Abzug zu bringen.

Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG)

Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG)

Steuerfrei (Art. 24 Bst. g DBG)

Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG)

Steuerfrei Kostenersatz

Bei einmaliger Kapitalleistung:

Ab Auszahlung jeweils jährliche

Kostenverrechnung mit den Heil- und Pflegekosten, bis die Kosten den dafür erhaltenen Betrag übersteigen.

Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 DBG)

Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 22 Abs. 1 und 38 DBG)

Steuerfrei

Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. a DBG)

Steuerfrei Kostenersatz. Werden jedoch Kosten dafür geltend gemacht,

  • 10 -

Spitalaufenthalte usw.

sind die Beteiligungen Dritter

abzuziehen.

10. Militärversicherung (MV)

Renten / Taggelder

Taggeld

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Entschädigung für die Verzögerung der

(§ 24 Bst. a StG)

(Art. 23 Bst. a DBG)

Berufsausbildung

Invalidenrente

Steuerbar zu 100%

(§ 24 Bst. b StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b DBG)

Invaliden- und Hinterlassenen-

renten, die vor dem

01.01.1994 zu laufen begon-

nen haben, einschliesslich der

altrechtlichen Invalidenrenten,

die nach dem 01.01.1994 in

eine Altersrente umgewandelt

wurden, sind steuerfrei (Art.

116 MVG).

Integritätsschadenrente

Steuerfrei

(§ 25 Bst. h StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. g DBG)

Kapitalleistungen

Abfindung

Steuerbar zu 100%

(§§ 24 Bst. b und 38

StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b und 38

DBG)

Gesonderte Jahressteuer

Genugtuungsleistung

Steuerfrei

Steuerfrei

Integritätsentschädigung

(§ 25 Bst. h StG)

(Art. 24 Bst. g DBG)

Sachleistungen und Kostenvergütungen

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Entschädigung für Berufsausbildungs-

kosten

11. Lebensversicherungen (Säule 3b)

Vermögenssteuer

Vermögenssteuer auf dem Rückkaufs-

Steuerbar

Nicht steuerbar

Die direkte Bundessteuer kennt

wert

(§ 45 StG)

keine Vermögenssteuer.

A. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien

(Gemischte Versicherungen, nicht aus

Säulen 2 und 3a)

Kapitalleistungen

Tod

Steuerfrei

Steuerfrei

Erlebensfall

(§ 25 Bst. b StG)

(Art. 24 Bst. b DBG)

Rückkauf

B. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie

(nicht aus Säulen 2 und 3a)

Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risikos

  • 11 -

Tod

Steuerfrei

(§§ 21 Abs. 1 Bst. a

und 25 Bst. b StG)

Steuerfrei

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a

und 24 Bst. b DBG)

Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei

Rückkauf

Abschluss der Versicherung:

15

Vor dem 01.01.1994

Steuerfrei

(§ 235 StG)

Ausbezahlte Erträge

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge die-

nend (Art. 20 Abs. 1

Bst. a DBG)15

Steuerfrei (der Vorsorge die-

nend), sofern bei der Auszah-

lung das Vertragsverhältnis

mind. fünf Jahre gedauert (**)

oder der Versicherte das 60. Al-

tersjahr vollendet hat (Art.

205a Abs. 1 DBG).

16

Vom 01.01.1994 bis und mit

Steuerfrei

Ausbezahlte Erträge

Steuerfrei (der Vorsorge die-

31.12.1998

(§ 235 StG)

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge die-

nend (Art. 20 Abs. 1

Bst. a DBG)16

nend), sofern bei der Auszah-

lung das Vertragsverhältnis

mind. fünf Jahre gedauert (**)

und der Versicherte das 60. Al-

tersjahr vollendet hat (Art.

205a Abs. 2 DBG).

17

Ab 01.01.1999

Ausbezahlte Erträge

steuerbar, sofern

nicht der Vorsorge

dienend (§ 21 Abs. 1

Bst. a StG)17

Ausbezahlte Erträge

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge die-

nend (Art. 20 Abs. 1

Bst. a DBG)16

Steuerfrei (der Vorsorge die-

nend), sofern folgende Voraus-

setzungen kumulativ erfüllt

sind:

Begründung des Vertragsver-

hältnisses vor Vollendung des

66. Altersjahres;

Mindestens fünfjährige Laufzeit

(**);

Auszahlung ab vollendetem 60.

Altersjahr.

Der Gesetzgeber wollte die Selbstvorsorge steuerlich privilegieren. Deshalb sind die unter "Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf" genannten Erträge nur steuerfrei, wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1175/2012 und 2C_1176/2012 vom 29. Juli 2013).

Eine Versicherung auf zwei Leben ist einzig bei Ehegatten zulässig, soweit diese gemeinsam veranlagt werden. Diesfalls muss nur eine der versicherten Personen Versicherungsnehmer sein. Die Voraussetzung, wonach eine Auszahlung nicht vor Vollen-

dung des 60. Altersjahres erfolgen darf, ist dabei von beiden Ehegatten zu erfüllen.

(*) Als Vermögensertrag steuerbar ist die Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und Auszahlungssumme.

(**) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.

B. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung)

Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risikos

Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100%

(§§ 24 Bst. b und 38

StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b und 38

DBG)

Gesonderte Jahressteuer

Kapitalleistungen im Erlebensfall

Allfälliger Überschussanteil bei Ablauf

Überschussanteil

Überschussanteil

der Versicherung, ohne Eintritt des ver-

steuerbar zu 100%

steuerbar zu 100%

sicherten Risikos

(§ 17 Abs. 1 StG)

(Art. 16 Abs. 1 DBG)

Reine Erlebensfallversicherung (ohne

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Rückgewähr)

(§ 17 Abs. 1 StG)

(Art. 16 Abs. 1 DBG)

  • 12 -

Renten

Tod / Invalidität

Steuerbar zu 100%

(§ 24 Bst. b StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b DBG)

C. Kombinierte, rückkaufsfähige

und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien

(nicht aus Säulen 2 und 3a)

Kapitalleistungen infolge Eintritt

des versicherten Risikos

Tod / Invalidität

Steuerfrei

(§ 25 Bst. b StG)

Bei Vorliegen einer

Steuerumgehung:

Risikoteil steuerbar

(§§ 24 Bst. b und 38

StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. b DBG)

Bei Vorliegen einer

Steuerumgehung:

Risikoteil steuerbar

(Art. 23 Bst. b und 38

DBG)

Sofern eine gemischte Versi-

cherung mit einer Todesfallrisi-

koversicherung ergänzt oder in

der gemischten Versicherung

ein zusätzlicher Todesfallschutz

eingebaut wird, unterliegt das

übersteigende Todesfallkapital

nicht der Einkommenssteuer.

Ausnahme: Bei Vorliegen einer

Steuerumgehung unterliegt der

überschiessende Risikoteil ei-

ner gesonderten Jahressteuer

(Urteil des Bundesgerichts

2P.5/2002 vom 30.06.2004).

Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf

Erlebensfall / Rückkauf

Steuerfrei

(§ 25 Bst. b StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. b DBG)

Steuerbar

(§ 21 Abs. 1 Bst. a

StG)

Steuerbar

(Art. 20 Abs. 1 Bst. a

DBG)

Steuerbar sind z.B. die Erträge

aus:

britischen Secondhand-Policen

(TEP);

Geard Investment Plan (GIP);

Pension Investment Plan (PIP).

Als steuerbarer Ertrag gilt die

Differenz zwischen Versiche-

rungsleistung inkl. Boni / Über-

schüsse und dem Nettokauf-

preis plus eigene Prämienzah-

lungen.

D. Kombinierte, rückkaufsfähige

und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie

(nicht aus Säulen 2 und 3a)

Kapitalleistungen infolge Eintritt

des versicherten Risikos

Tod

Steuerfrei

(§ 25 Bst. b StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. b DBG)

Bei Vorliegen einer

Steuerumgehung (Ri-

sikoteil höher als Spa-

ranteil):

Risikoteil steuerbar

(§§ 24 Bst. b und 38

StG)

Bei Vorliegen einer

Steuerumgehung (Ri-

sikoteil höher als Spa-

ranteil):

Risikoteil steuerbar

(Art. 23 Bst. b und

38 DBG)

Gesonderte Jahressteuer

Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf

Abschluss der Versicherung:

  • 13 -

18

Vor dem 01.01.1994

Steuerfrei

(§ 235 StG)

Ausbezahlte Erträge

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge

dienend (Art. 20 Abs.

1 Bst. a DBG)18

Steuerfrei (der Vorsorge die-

nend), sofern bei der Auszah-

lung das Vertragsverhältnis

mind. fünf Jahre (**) gedauert

oder der Versicherte das 60. Al-

tersjahr vollendet hat (Art.

205a Abs. 1 DBG)

19

Vom 01.01.1994 bis und mit

Steuerfrei

Ausbezahlte Erträge

Steuerfrei (der Vorsorge die-

31.12.1998

(§ 235 StG)

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge

dienend (Art. 20

Abs. 1 Bst. a DBG)19

nend), sofern bei der Auszah-

lung das Vertragsverhältnis

mind. fünf Jahre (**) gedauert

und der Versicherte das 60. Al-

tersjahr vollendet hat (Art.

205a Abs. 2 DBG)

20

Ab 01.01.1999

Ausbezahlte Erträge

steuerbar, sofern

nicht der Vorsorge

dienend (§ 21 Abs. 1

Bst. a StG)17

Ausbezahlte Erträge

steuerbar (*), sofern

nicht der Vorsorge

dienend (Art. 20 Abs.

1 Bst. a DBG)20

Steuerfrei (der Vorsorge die-

nend), sofern folgende Voraus-

setzungen kumulativ erfüllt

sind:

Begründung des Vertragsver-

hältnisses vor Vollendung des

66. Altersjahres;

Mindestens fünfjährige Laufzeit

(**);

Auszahlung ab vollendetem 60.

Altersjahr.

Der Gesetzgeber wollte die Selbstvorsorge steuerlich privilegieren. Deshalb sind die unter "Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf" genannten Erträge nur steuerfrei, wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer ist (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1175/2012 und 2C_1176/2012 vom 29. Juli 2013).

Eine Versicherung auf zwei Leben ist einzig bei Ehegatten zulässig, soweit diese gemeinsam veranlagt werden. Diesfalls muss

nur eine der versicherten Personen Versicherungsnehmer sein. Die Voraussetzung, wonach eine

Auszahlung nicht vor Vollen-

dung des 60. Altersjahres erfolgen darf, ist dabei von beiden Ehegatten zu erfüllen.

(*) Als Vermögensertrag steuerbar ist die Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und Auszahlungssumme.

(**) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.

12. Leibrenten und Verpfründung (freiwillige Vorsorge)

Vermögenssteuer

Vermögenssteuer auf dem Rückkaufs-

Steuerbar

Nicht steuerbar

Die direkte Bundessteuer kennt

wert

(§ 45 StG)

keine Vermögenssteuer.

A. Leibrentenversicherung

Renten

Rente

Steuerbar im Umfang

des nach § 23 Abs. 4

Bst. a StG (garantierte

Leistungen) und § 23

Abs. 4 Bst. b StG

(Überschussleistun-

gen) ermittelten Er-

tragsanteils

Steuerbar im Umfang

des nach Art. 22 Abs.

3 Bst. a DBG (garan-

tierte Leistungen) und

Art. 22 Abs. 3 Bst. b

DBG (Überschussleis-

tungen) ermittelten

Ertragsanteils

Vgl. Gesetzliche Grundlagen

(Ziff. 1)

  • 14 -

Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr Rückkauf vor Rentenbeginn2 Erfüllung der Vorsor- gekriterien20:

  1. a) Ja: Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte Leistungen) und § 23 Abs. 4 Bst. b StG (Überschuss- leistungen) ermit- telten Ertragsan- teils gesondert vom übrigen Ein- kommen (§ 38 StG);

  2. b) Nein: Ertragsanteil (Auszahlung mi- nus Prämie) steu- erbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG)

Rückkauf nach Rentenbeginn2 Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte

Leistungen) und § 23 Abs. 4 Bst. b StG (Überschussleistun- gen) ermittelten Er- tragsanteils gesondert vom übrigen Einkom- men (§ 38 StG)

Tod / Invalidität2 Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte

Leistungen) und § 23

Abs. 4 Bst. b StG

(Überschussleistun- gen) ermittelten Er- tragsanteils gesondert vom übrigen Einkom- men (§ 38 StG)

Erfüllung der Vorsor- Vorsorgekriterien (müssen ku- gekriterien20: mulativ erfüllt sein): a) Ja: Steuerbar im Begründung des Vertragsver- Umfang des nach hältnisses vor Vollendung des Art. 22 Abs. 3 66. Altersjahres; Bst. a DBG (garan- Mindestens fünfjährige Laufzeit tierte Leistungen) (*); und Art. 22 Abs. 3 Auszahlung ab vollendetem 60. Bst. b DBG (Über- Altersjahr. schussleistungen) ermittelten Er- tragsanteils geson- dert vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG);

  1. b) Nein: Ertragsanteil (Auszahlung mi- nus Prämie) steu- erbar zu 100% mit dem übrigen Einkommen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)

Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. a DBG (garan- Gesonderte Jahressteuer tierte Leistungen) und Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG (Überschussleis- tungen) ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (Art. 38 DBG)

Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. a DBG (garan- Besteuerung als gesonderte tierte Leistungen) und Jahressteuer unabhängig von Art. 22 Abs. 3 Bst. b einer Begünstigungsklausel. DBG (Überschussleis- tungen) ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (Art. 38 DBG)

(*) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.

B. Temporäre Leibrenten

Temporäre Leibrente Erfüllung kumulativer Erfüllung kumulativer Voraussetzungen Voraussetzungen (Laufzeit max. fünf (Laufzeit max. fünf Jahre und Vertrags- Jahre und Vertrags- ende vor Vollendung ende vor Vollendung des 65. Altersjahres): des 65. Altersjahres): a) Ja: Besteuerung a) Ja: Besteuerung analog Zeitrente analog Zeitrente

2 Vgl. Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung (WKL) vom 16. Dezember 2025 (StB Nr. 70.31).

  • 15 -

(vgl. Ziff. 13): (vgl. Ziff. 13): Zinsquote steuer- Zinsquote steuer- bar zu 100 % bar zu 100 % (§ 21 Abs. 1 Bst. (Art. 20 Abs. 1 a StG); Bst. a DBG); b) Nein: Besteuerung b) Nein: Besteuerung analog Leibrente analog Leibrente im Umfang des im Umfang des nach § 23 Abs. 4 nach Art. 22 Abs. Bst. a StG (garan- 3 Bst. a DBG (ga- tierte Leistungen) rantierte Leistun- und § 23 Abs. 4 gen) und Art. 22 Bst. b StG (Über- Abs. 3 Bst. b DBG schussleistungen) (Überschussleis- ermittelten Er- tungen) ermittel- tragsanteils ten Ertragsanteils

C. Ausländische Leibrentenversicherungen, Leibrenten- und Verpfründungsverträge

Rente Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. c StG ermittelten Ertragsanteils

Kapitalleistung Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. c StG ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (§ 38 StG)

13. Zeitrentenversicherung

Periodische Zahlung Zinsquote steuerbar zu 100% (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG)

Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. c DBG ermittel- ten Ertragsanteils

Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. c DBG ermittel- ten Ertragsanteils ge- sondert vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG)

Zinsquote steuerbar Zeitrenten stellen eine Sonder- zu 100% form von Kapitalzahlungen – (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und nicht eigentliche Renten – DBG) dar. Zeitrenten werden wie ra- tenweise erbrachte Kapitalleis- tungen nur im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag besteuert. Beispiel: Zeitrente per 31.12.2011 mit Kapitaleinlage von CHF 100'000 finanziert, soll ab 01.01.2012 während fünf Jahren in jährlich gleichblei- benden Teilbeträgen von CHF 26'000 (inkl. Ertragsan- teil) geleistet werden. Einkommensbesteuerung: Vertraglich zugesicherte Zah- lungen CHF 130'000 (5 x CHF 26'000) ./. Kapitaleinlage CHF 100'000 = Gesamtertrag CHF 30'000. Der Ertrag wird während fünf Jahren in jährli- chen Quoten zu CHF 6'000

  • 16 -

(CHF 30'000 : 5 Jahre) ausbe- zahlt. Die Zeitrente ist somit jährlich mit CHF 6'000 steuer- bar. Vermögensbesteuerung: Bis zum 31.12.2011 ist der Vermögenswert der geleisteten Einmaleinlage mit CHF 100'000 zu versteuern. Danach reduziert sich dieser Wert auf- grund der Rückzahlungen jähr- lich um CHF 20'000. Die Versicherungen erstellen keinen Zinsausweis. Aus Prakti- kabilitätsgründen kann vom gleichbleibenden, durchschnitt- lichen Zinsbetreffnis ausgegan- gen werden.

14. Leistungen aus Haftpflichtrecht

Einmalige oder wiederkehrende Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergangene oder künftige Erwerbseinkünfte (ausgenommen Kostenersatz)

Kapitalleistung

Steuerbar zu 100%

(§§ 24 Bst. b und 38

StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b und

38 DBG)

Gesonderte Jahressteuer

Rente

Steuerbar zu 100%

(§ 24 Bst. b StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. b DBG)

Heil- und Pflegekosten

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Ab Auszahlung jeweils jährliche

Kostenverrechnung mit den

Heil- und Pflegekosten bis die

Kosten den dafür erhaltenen

Betrag übersteigen.

Haushaltsentschädigung

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Ab Auszahlung jeweils jährliche

Kostenverrechnung bis die Kos-

ten den dafür erhaltenen Be-

trag übersteigen.

Genugtuungsleistung /

Steuerfrei

Steuerfrei

Integritätsentschädigung

(§ 25 Bst. h StG)

(Art. 24 Bst. g DBG)

15. Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz

(Art. 12–16 und 19–23 OHG i.V.m. Art. 45–47 und 49 OR)

Erwerbsausfall

Steuerbar zu 100%

(§ 24 Bst. a und b

StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Bst. a und b

DBG)

  • 17 -

Heil- und Pflegekosten

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Ab Auszahlung jeweils jährliche

Kostenverrechnung mit den

Heil- und Pflegekosten bis die

Kosten den dafür erhaltenen

Betrag übersteigen.

Haushaltsführungsentschädigung

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Ab Auszahlung jeweils jährliche

Kostenverrechnung bis die Kos-

ten den dafür erhaltenen Be-

trag übersteigen.

Genugtuung

Steuerfrei

(§ 25 Bst. h StG)

Steuerfrei

(Art. 24 Bst. g DBG)

Beratung und Hilfe

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

16. Sachversicherung

Entschädigung für Sachschaden

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

17. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland

A. - Pensionskassenleistungen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)

  • Weitere Ruhegehälter, ungeachtet des früheren Arbeitsverhältnisses (z.B. AHV-ähnliche Leistungen)

Renten

Rente

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(§ 23 Abs. 1 StG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist immer zu konsultieren. Die

nicht erstattbaren ausländi-

schen Quellensteuern können

vom Bruttobetrag abgezogen

werden (Locher DBG 22 N 11).

Die Rente wird zusammen mit

dem übrigen Einkommen be-

steuert.

Kapitalleistungen

Kapitalleistung

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(§§ 23 Abs. 1 und 38

StG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(Art. 22 Abs. 1 und

38 DBG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist immer zu konsultieren. Die

nicht erstattbaren ausländi-

schen Quellensteuern können

vom Bruttobetrag abgezogen

werden (Locher DBG 22 N 11).

Die Kapitalleistung unterliegt

einer gesonderten Jahressteuer.

B. Pensionskassenleistungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)

Renten

Rente

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist immer zu konsultieren. Die

  • 18 -

(§ 23 Abs. 1 StG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

meisten DBA sehen in diesen

Fällen eine Besteuerung im

ausländischen Zahlerstaat vor.

Kapitalleistungen

Kapitalleistung

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(§§ 23 Abs. 1 und 38

StG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Grundsatz: Steuerbar-

keit in der Schweiz

(Art. 22 Abs. 1 und

38 DBG)

Ausnahme: anderwei-

tige Regelung in DBA

Gesonderte Jahressteuer

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist immer zu konsultieren. Die

meisten DBA sehen in diesen

Fällen eine Besteuerung im

ausländischen Zahlerstaat vor.

  • 19 -

18 Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (SE)

18.1 Allgemeines

Selbstständigerwerbende verfügen regelmässig sowohl über Versicherungen mit privatem als auch über Versicherungen mit geschäftlichem Charakter. In der Praxis können sich daher Abgrenzungsprobleme ergeben. Private Versicherungsprämien (z.B. Krankenkassenprämien) stellen Lebenshaltungskosten dar und können steuerlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Versicherungsabzüge geltend gemacht werden.

Als Geschäftsaufwand gelten Vermögensabgänge, welche wesentlich durch ein Handeln verursacht oder bewirkt wurden, das beruflich motiviert ist oder Erwerbszwecken dient. Versicherungsprämien können demnach als Geschäftsaufwand verbucht werden, wenn zwischen ihnen und dem Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit ein kausaler Zusammenhang besteht.

18.2 Abgrenzungspraxis

Unfallversicherung Geschäftsaufwand Versicherungsab- zug Betriebs- / Nichtbetriebsunfallversicherung (Heilungskosten) soweit die Prämien der Angestellten übernommen werden X soweit die Prämien der Angestellten nicht übernommen werden X falls kein Personal beschäftigt wird und lediglich der Ehepartner mitarbeitet und X entsprechend ein Lohn abgerechnet wurde

Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung (Heilungskosten) für Selbstständigerwerbende (Art. 4 UVG) sind in der Regel absetzbar, da obligatorisch versicherte Unselbstständigerwerbende auch die auf sie überwälzten Prämien für Nichtbetriebsunfälle abziehen können (Satz unverständlich; umformulie- ren). Dies gilt allerdings nur soweit, als Selbstständigerwerbende die Prämien der Betriebs- und Nicht- betriebsunfallversicherung für ihre Angestellten tatsächlich übernehmen.

Wird für den mitarbeitenden Ehepartner ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet, können auch die auf den Ehepartner entfallenden Unfallversicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet wer- den, sofern die Prämien auch für die übrigen Angestellten vom Selbstständigerwerbenden getragen wer- den.

Selbstständigerwerbende ohne Personal können die Prämien der freiwilligen Betriebs- und Nichtbe- triebsunfallversicherung als Geschäftsaufwand geltend machen. Ebenfalls dem Geschäftsaufwand be- lastet werden können in dieser Konstellation die Prämien für den mitarbeitenden Ehepartner, falls mit der AHV ein Lohneinkommen abgerechnet wird.

Krankenkasse / Krankenpflegeversicherung Geschäftsaufwand Versicherungsabzug Im Allgemeinen X Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen des Selbstständigerwerbenden X des mitarbeitenden Ehepartners, falls ein Lohn abgerechnet wurde X des mitarbeitenden Ehepartners, falls kein Lohn abgerechnet wurde X der übrigen Familienangehörigen des Selbstständigerwerbenden X

Grundsätzlich gehören die Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen zu den privaten Versicherungen. Sie können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. Bei den Unselbstständigerwerbenden werden Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen sehr häufig lediglich als Ergänzung zu den Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin im Krankheitsfalle versichert.

  • 20 -

Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Unselbstständigerwerbenden

müssen die Selbstständi-

gerwerbenden krankheits- und unfallbedingte Einkommensausfälle im vollen Umfang selbst versichern.

Das Kranken- oder Unfalltaggeld tritt – in der Regel nach einer Karenzfrist – an die Stelle des gesamten

Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Es hat damit vollumfänglich den Charakter eines ei-

gentlichen Ersatzeinkommens.

Für die Abzugsfähigkeit der Prämie der Taggeldversicherung spielt es keine Rolle, ob der Ehefrau gestützt auf einen Arbeitsvertrag ein Lohn ausgerichtet wird oder ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes erfasst wird. In beiden Fällen besteht für die Firma ein geschäftlich begründetes Interesse, einen allfälligen

krankheitsbedingten Ausfall der Ehefrau entsprechend zu versichern. Die Prämien der Krankentaggeld-

versicherung stellen daher nicht nur im Umfang des auf den Betriebsinhaber entfallenden Anteils, son- dern auch hinsichtlich des auf die mitarbeitende Ehefrau entfallenden Anteils geschäftsmässig begrün-

deten Aufwand dar (RGE Kt. AG 3-RV.2007.164 vom 26. März 2009). Es handelt sich nicht um eine

private Versicherung der Ehefrau, was auch dadurch belegt ist, dass Versicherungsnehmer der Betriebs-

inhaber ist (Loseblattwerk "Vorsorge und Steuern" der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK],

B.2.3.11).

Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Geschäftsaufwand

Versicherungsabzug

Im Allgemeinen

X

Mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sollen die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität abgesichert

werden. Diese Leistungen setzen nach Ablauf der Krankentaggeld- bzw. Unfalltaggeldleistungen in Form

einer Rente ein und ergänzen die in der Regel gleichzeitig beginnende Invalidenrente.

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt somit ein Risiko ab, welches

in der Regel erst nach Aufgabe

der selbstständigen Erwerbstätigkeit zum Tragen kommt. Sie ist daher als private Vorsorge zu qualifizie-

ren und stellt damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die Prämien können lediglich

im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

Todesfallrisikoversicherung, gemischte Lebensversicherung

Geschäftsauf-

wand

Versicherungsab-

zug

Todesfallrisikoversicherung, soweit der Absicherung von Geschäftskrediten dienend X

darüber hinausgehende Todesfallrisikoversicherung

X

Sparversicherung (kapitalbildender Teil der gemischten Lebensversicherung)

X

Beispiel:

Geschäftskredit:

CHF

250'000

Todesfallsumme:

CHF

500'000

Erlebensfallsumme:

CHF

100'000

Risikoprämie:

CHF

2'000

Sparprämie:

CHF

4'000

Gesamtprämie:

CHF

6'000

CHF 1'000

CHF 5'000

Soweit eine Todesfallrisikoversicherung der Absicherung von Geschäftskrediten dient, stellen die darauf

entfallenden Prämien Gewinnungskosten dar. Wird eine gemischte Lebensversicherung für einen Ge-

schäftskredit hinterlegt, kann der kreditabsichernde Teil der Risikoprämie als Geschäftsaufwand in Ab-

zug gebracht werden.

Beispiel (oben): Von der Gesamtprämie der gemischten Lebensversicherung (CHF 6'000), die zur De-

ckung des Geschäftskredits hinterlegt wurde, kann die Hälfte der Risikoprämie, d.h. CHF 1'000, als

Geschäftsaufwand verbucht werden (Verhältnis von Geschäftskredit zu Todesfallsumme). Die restliche

Risikoprämie von CHF 1'000 wird für die Sicherstellung des Geschäftskredits nicht benötigt und stellt

deshalb privaten Lebensaufwand dar. Ohnehin zu den Privataufwendungen ist die Sparprämie von CHF

4'000 zu rechnen.

  • 21 -

18.3 Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen (SSK-Empfehlungen)

Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Vorsorge» der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur steu- erlichen Behandlung von Lebensversicherungen, die von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden abgeschlossen werden, sind vom Vorstand der SSK genehmigt und im Interesse einer gesamtschweize- risch einheitlichen Behandlung derselben Sachverhalte bei gleichen gesetzlichen Grundlagen auch im Kanton Schwyz umzusetzen. Die tabellarische Zusammenstellung ist im Loseblattwerk "Vorsorge und Steuern", Register 7/4, welches von der SSK herausgegeben wird, publiziert. Dieses Werk wird laufend durch Nachträge aktualisiert und ist beim Cosmos-Verlag (Muri-Bern) erhältlich.

19. Gültigkeit und Publikation

Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:

  • Die Steuerfreiheit gilt nur für Überbrückungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 ausgerichtet wur- den.

  • Die Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen und Verpfründungsverträgen gemäss Ziffern 1 und 12 findet erst ab Steuerperiode 2025 Anwendung.

Das Merkblatt ersetzt das gleichlautende Merkblatt vom 25. Juni 2014 und wird im Internet publiziert.

Schwyz, 16. Dezember 2025