Besteuerung von Renten und Kapitalleistungen / Steuerliche Behandlung von Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
Finanzdepartement
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Merkblatt
Besteuerung von Renten und | Kapitalleistungen | ||
Steuerliche Behandlung von | Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Er- | ||
werbstätigkeit | |||
Inhaltsverzeichnis: | |||
Seite | |||
1. Gesetzliche Grundlagen | 2 | ||
2. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 4 | ||
3. Invalidenversicherung (IV) | 5 | ||
4. Berufliche Vorsorge (BVG) | 6 | ||
5. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV) | 7 | ||
6. Erwerbsersatzordnung (EO) | 7 | ||
7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA) | 8 | ||
8. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) | 9 | ||
9. Krankenversicherung (KV) | 9 | ||
10. Militärversicherung (MV) | 10 | ||
11. Lebensversicherungen (Säule 3b) | 10 | ||
12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) | 14 | ||
13. Zeitrentenversicherung | 15 | ||
14. Leistungen aus Haftpflichtrecht | 16 | ||
15. Opferhilfe (OHG) | 16 | ||
16. Sachversicherung | 17 | ||
17. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland | 17 | ||
18. Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit | 18 | ||
18.1 18.2 18.3 | Allgemeines Abgrenzungspraxis Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen | 18 18 19 | |
19. Gültigkeit und Publikation | 20 | ||
-2- 1. Gesetzliche GrundlagenIm Allgemeinen § 21 Abs. 1 Bst. a StG (Erträge aus beweglichem Vermögen, Grundsatz) Steuerbar sind alle Erträge aus beweglichem Vermögen, ins- besondere:
§ 23 StG (Einkünfte aus Vorsorge) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der be- ruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebun- denen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindun- gen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträ- gen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbeson- dere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppen- versicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapital- abfindungen von Arbeitgeberseite werden nach § 38 besteu- ert. 4 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfrün- dungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
2004 (VAG) bestimmte maximale technische Zinssatz (m) während der gesamten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, berechnet sich derErtragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + m)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙m ∙(1 + m)23 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, beträgt der Er- tragsanteil null Prozent.
| Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG (Grundsatz) Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe- sondere:
Art. 22 DBG (Einkünfte aus Vorsorge) 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzah- lungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen. 2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbeson- dere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppen- versicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen. 3 Leibrentenversicherungen sowie Leibrenten- und Verpfrün- dungsverträge sind im Umfang ihres Ertragsanteils steuerbar. Dieser bestimmt sich wie folgt:
(VVG) unterstehen, ist der im Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses auf der Grundlage von Art. 36 Abs. 1 des Versi- cherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004 be- stimmte maximale technische Zinssatz (m) während der ge- samten Vertragsdauer massgebend: 1. Ist dieser Zinssatz grösser als null, so berechnet sichder Ertragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + m)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙m ∙(1 + m)23 2. Ist dieser Zinssatz negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent.
gen, aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen ist die Höhe der um 0,5 Prozentpunkte erhöhten annualisier- ten Rendite zehnjähriger Bundesobligationen (r) während des betreffenden Steuerjahres und der neun vorangegange- nen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, so berechnet sich derErtragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Prozent- wert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + r)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙r ∙(1 + r)23 |
während des betreffenden Steuerjahres und der neun vo- rangegangenen Jahre massgebend: 1. Ist diese Rendite grösser als null, berechnet sich derErtragsanteil, auf den nächstliegenden ganzen Pro- zentwert auf- oder abgerundet, wie folgt: (1 + r)22 – 1 Ertragsanteil = [1 – ] ∙ 100 % 22 ∙r ∙(1 + r)23 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent. § 24 Bst. a und b StG (Übrige Einkünfte) Steuerbar sind auch:
§ 25 Bst. b, d, h, i und l StG (Steuerfreie Einkünfte) Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
§ 38 Abs. 1 StG (Besondere Kapitalleistungen) 1 Kapitalleistungen gemäss § 23 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz besteuert, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen eine jährliche Leis- tung von 1/25 der Kapitalleistung ausgerichtet würde. Die einfache Steuer beträgt maximal 1.5 Prozent.1 Übergangsregelungen § 235 StG (Einkommens- und Vermögenssteuern, Kapitalver- sicherungen mit Einmalprämie) § 21 Abs. 1 Bst. a ist auf Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie anwendbar, die nach dem 31. Dezember 1998 abge- schlossen wurden. 1 | -3- 2. Ist diese Rendite negativ oder null, so beträgt der Er- tragsanteil null Prozent. 4 Art. 24 Bst. b bleibt vorbehalten. Art. 23 Bst. a und b DBG (Übrige Einkünfte) Steuerbar sind auch:
Art. 24 Bst. b, d, g, h und k DBG (Steuerfreie Einkünfte) Steuerfrei sind:
Art. 38 Abs. 1 und 2 DBG (Kapitalleistungen aus Vorsorge) 1 Kapitalleistungen nach Art. 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wer- den gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jah- ressteuer. 2 Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 Abs. 1, 2 und 2bis erster Satz berechnet. Art. 205a DBG (Altrechtliche Kapitalversicherungen mit Ein- malprämien) 1 Bei Kapitalversicherungen gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a, die vor dem 1. Januar 1994 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat.2 Bei Kapitalversicherungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a, die in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis und mit 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden, bleiben die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat. |
Bis Steuerperiode 2025: Die einfache Steuer beträgt maximal 2.5 Prozent. Gegen den am 21. Mai 2025 revidierten § 38 Abs. 1 StG ist eine Beschwerde vor Bundesgericht hängig.
-4- § 236 StG (Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) 1 Renten und Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig wer- den und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
2 Den Leistungen der steuerpflichtigen Person im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die steuerpflichtige Person den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. 2. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)Altersrenten Steuerbar zu 100% Altersrente (§ 23 Abs. 1 StG) Zusatzrente für Ehegatten Zusatzrente für ein Kind1 Steuerbar zu 100% | Art. 204 DBG (Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge) 1 Renten und Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:
2 Den Leistungen des Steuerpflichtigen im Sinne von Abs. 1 Bst. a und b sind die Leistungen von Angehörigen gleichge- stellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 DBG) Steuerbar zu 100% 1 Zusatzrenten für minderjäh- |
beim Berechtigten der Hauptrente | beim Berechtigten der Hauptrente | rige Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Berechtigten der Hauptrente zu versteuern. | |
2 | |||
Hinterlassenenrenten | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Halbwaisenrenten sind bis zur |
Witwen- und Witwerrente | Mündigkeit durch den Inhaber | ||
Rente des geschiedenen Ehegatten | der elterlichen Sorge zu ver- | ||
Halbwaisenrente2 | steuern. Ab Volljährigkeit sind | ||
Vollwaisenrente3 | sie durch den Halbwaisen selbst zu versteuern. 3 Vollwaisenrenten sind stets durch den Vollwaisen selbst zu versteuern. | ||
Ergänzungsleistungen (EL) | Steuerfrei (§ 25 Bst. i StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. h DBG) | Es bestehen zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen: |
1) Ordentliche / jährliche Leis- tungen, die monatlich aus- bezahlt werden (steuerfrei);
2) Sondervergütungen von Krankheits- und Behinde- rungskosten (diese durch die AHV bezahlten Kosten dürfen nicht in der Steuer- erklärung angegeben wer- den bzw. sind an die Kosten anzurechnen).
-5-
Hilflosenentschädigung (HE) | Steuerfrei (§ 25 Bst. d StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. d DBG) | Werden als Krankheitskosten auch Pflegekosten (z. B. bei Pflegeheimaufenthalten oder bei Pflege zu Hause) geltend gemacht, ist die HE abzugs- mindernd zu berücksichtigen. Werden nur Kosten „rein medi- zinischer Natur“ (Selbstbe- halte, Franchise usw.) geltend gemacht, ist die HE nicht von den Krankheitskosten in Abzug zu bringen. |
Hilfsmittel wie Prothesen, Hörgeräte, | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
Perücken, Mietkosten für Rollstühle | |||
usw. |
3. Invalidenversicherung (IV)
4 | |||
Renten | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Invalidenrenten an minderjäh- |
Invalidenrente4 | rige Invalide stellen Erwerbser- | ||
Zusatzrente für Ehegatten | satzeinkünfte dar und sind da- her vom Kind zu versteuern. | ||
Zusatzrente für das Kind5 | Steuerbar zu 100% beim Berechtigten der Hauptrente | Steuerbar zu 100% beim Berechtigten der Hauptrente | 5 Zusatzrenten für minderjäh- rige Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Berechtigten der Hauptrente zu versteuern. |
Rentennachzahlungen der IV | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Bei Rentennachzahlungen wird |
Invalidenrente | Reduzierter Steuer- | Reduzierter Steuer- | die Einkommenssteuer unter |
Zusatzrente für Ehegatten | satz | satz | Berücksichtigung der übrigen |
Zusatzrente für das Kind | (§ 37 StG) | (Art. 37 DBG) | Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Steuersatzermitt- lung erfolgt unter Einbezug der laufenden Rente: Beispiel: Nachzahlung: 01.07.2010 bis 30.06.2012 (24 Mt. à CHF 2'000) Steuerbar: CHF 48'000 Satzbestimmung: CHF 24'000 (CHF 48'000 : 24 Mt. x 12 Mt.). Zusätzlich ordentliche Rente von 01.07.2012 bis 31.12.2012 steuerbar und Satzbestimmung: je CHF 12'000. Rentennachzahlungen für weni- ger als 12 Monate werden für die Satzbestimmung nicht um- gerechnet. |
-6-
Zusatzrenten für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Berechtigten der Hauptrente zu versteuern.
Taggeld6 | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | 6 Sicherung des Lebensunter- halts während der Eingliede- rung. |
Ergänzungsleistungen (EL) | Steuerfrei Steuerfrei (§ 25 Bst. i StG) (Art. 24 Bst. h DBG) | Es bestehen zwei Kategorien von Ergänzungsleistungen: |
a) Ordentliche / jährliche Leis- tungen, die monatlich aus- bezahlt werden (steuerfrei);
b) Sondervergütungen von Krankheits- und Behinde- rungskosten (diese durch die IV bezahlten Kosten dürfen nicht in der Steuer- erklärung angegeben wer- den bzw. sind an die Kosten anzurechnen).
Hilflosenentschädigung (HE) | Steuerfrei Steuerfrei | Werden als Krankheitskosten |
HE für Volljährige | (§ 25 Bst. d StG) (Art. 24 Bst. d DBG) | auch Pflegekosten (z. B. bei |
Pflegebeiträge für Minderjährige | Pflegeheimaufenthalten oder bei Pflege zu Hause) geltend gemacht, ist die HE abzugs- mindernd zu berücksichtigen. Werden nur Kosten „rein medi- zinischer Natur“ (Selbstbe- halte, Franchise usw.) geltend gemacht, ist die HE nicht von den Krankheitskosten in Abzug zu bringen. | |
Eingliederungsmassnahmen (vor Ren- | Steuerfrei, sofern Kos- Steuerfrei, sofern Kos- | Die von Dritten übernommenen |
tenbeginn) | tenersatz tenersatz | / rückvergüteten Leistungen |
Abgabe von Hilfsmitteln | sind mit allfällig in der Steuer- | |
Berufliche Massnahmen | erklärung dafür geltend ge- | |
Medizinische Massnahmen | machten behinderungsbeding- | |
Pflegebeiträge | ten Kosten zu verrechnen. | |
Schulische Massnahmen |
4. Berufliche Vorsorge (BVG)
Renten (inkl. selbstfinanzierte AHV-Überbrückungsrenten) | ||
7 | ||
Altersrente | Rentenbeginn nach 31.12.2001: | Zusatzrenten für minderjäh- |
Zusatzrente für Ehegatten | rige Kinder sowie für volljährige | |
Zusatzrente für Kinder7 | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | Kinder in Ausbildung sind |
Witwen- und Witwerrente | (§§ 23 Abs. 1 und 2 (Art. 22 Abs. 1 und 2 | durch den Berechtigten der |
Rente des geschiedenen Ehegatten | sowie 236 Abs. 1 sowie 204 Abs. 1 | Hauptrente zu versteuern. |
Halbwaisenrente8 | StG) DBG) | 8 Halbwaisenrenten sind bis zur |
Vollwaisenrente9 | Vorsorgeverhältnis erst nach 31.12.1986 abge- schlossen: Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu ver- steuern. Ab Volljährigkeit sind |
-7-
(§§ 23 Abs. 1 und 2 sowie 236 Abs. 1 StG) | (Art. 22 Abs. 1 und 2 sowie 204 Abs. 1 DBG) | sie durch den Halbwaisen selbst zu versteuern. 9 Vollwaisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu | |
Rentenbeginn vor 01.01.2002 und Vorsorge- verhältnis vor 31.12.1986 bestehend: | versteuern. | ||
Steuerbar zu 60%, 80% oder 100%10 (§§ 23 Abs. 1 und 2 sowie 236 Abs. 1 StG) | Steuerbar zu 60%, 80% oder 100%10 (Art. 22 Abs. 1 und 2 sowie 204 Abs. 1 DBG) | 10 Die Renten sind steuerbar zu: a) 60%, wenn die Leistungen (Einlagen, Beiträge, Prä- mien) ausschliesslich vom Steuerpflichtigen (ohne Bei- träge des Arbeitgebers) er- bracht worden sind; | |
b) 80%, wenn die Leistungen zu mind. 20% vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind;
c) 100% in allen übrigen Fäl- len.
Überbrückungsrente, finanziert vom Ar- | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
beitgeber oder von einer patronalen | |||
Stiftung |
Kapitalleistungen
Alters- / Invalidenleistungen | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Gesonderte Jahressteuer |
Vorbezug für Wohneigentum (WEF) | (§§ 23 Abs. 1 und 2 sowie 38 StG) | (Art. 22 Abs. 1 und 2 sowie 38 DBG) | |
Verpfändung (WEF) | Steuerfrei | Steuerfrei |
5. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (ALV)
Arbeitslosentaggeld | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolven- | (§ 24 Bst. a StG) | (Art. 23 Bst. a DBG) | |
zentschädigung | |||
Ausbildungs-, Einarbeitungszuschüsse | |||
Vorruhestandsregelung | |||
Taggeld an Versicherte, die eine selbst- | |||
ständige Erwerbstätigkeit planen, und | |||
Taggeld während vorübergehender Be- | |||
schäftigung | |||
Ausbildungszuschüsse | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
Arbeitslosenhilfe11 | Steuerfrei (§ 25 Bst. d StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. d DBG) | 11 Arbeitslose, welche die bun- desrechtlichen Leistungen aus- geschöpft haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Taggelder der kantonalen Ar- beitslosenhilfe beanspruchen. Diese werden von der Arbeitslo- senkasse ausgerichtet. |
Überbrückungsleistungen12 | Steuerfrei (§ 25 Bst. l StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. k DBG) | 12 Ausgesteuerte Personen ab 60 Jahren haben Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur |
-8-
Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie:
a) das AHV-Referenzalter er- reichen oder
b) die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des Referenz- alters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha- ben werden.
6. Erwerbsersatzordnung (EO)
Grundentschädigung | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
Kinderzulagen | (§ 24 Bst. a StG) | (Art. 23 Bst. a DBG) | |
Zulagen für Betreuungskosten | |||
Betriebszulagen |
7. Unfallversicherung (Private / UVG / SUVA)
Renten / Taggelder
Private Unfallversicherung / | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) | (§ 24 Bst. a StG) | (Art. 23 Bst. a DGB) | |
Taggeld | |||
Obligatorische Unfallversicherung | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
(UVG und SUVA) | (§ 24 Bst. a StG) | (Art. 23 Bst. a DGB) | |
Taggeld / Übergangstaggeld | |||
Invalidenrente | Steuerbar zu 100% (§ 24 Bst. a und b StG) | Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. a und b DGB) | |
13 | |||
Hinterlassenenrenten | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Halbwaisenrenten sind bis |
Witwen- und Witwerrente | (§ 24 Bst. a und b | (Art. 23 Bst. a und b | zur Mündigkeit durch den Inha- |
Rente an geschiedene Ehegatten | StG) | DGB) | ber der elterlichen Sorge zu |
Halbwaisenrente13 | versteuern. Ab Volljährigkeit | ||
Vollwaisenrente14 | sind sie durch den Halbwaisen selbst zu versteuern. 14 Vollwaisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu versteuern. | ||
Hilflosenentschädigung (HE) | Steuerfrei, da Kosten- ersatz | Steuerfrei, da Kosten- ersatz | Werden als Krankheitskosten auch Pflegekosten (z.B. bei Pflegeheimaufenthalten oder Pflege zu Hause) geltend ge- macht, ist die HE abzugsmin- dernd zu berücksichtigen. Wer- den nur Kosten "rein medizini- scher Natur" (Selbstbehalte, Franchise usw.) geltend ge- macht, ist die HE nicht von den |
-9- Kapitalleistungen Private Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Versicherungssumme (§§ 24 Bst. b und 38 StG) Obligatorische Unfallversicherung Steuerbar zu 100% (UVG und SUVA) (§§ 24 Bst. b und 38 Entschädigung für vergangene oder zu- StG) künftige Erwerbseinkünfte Integritätsentschädigung / Steuerfrei Genugtuungsleistung (§ 25 Bst. h StG) UVG-Zusatzversicherung (freiwillig) Steuerbar zu 100% Versicherungssumme (§§ 24 Bst. b und 38 StG) Pflegeleistungen Heilbehandlung, Hilfsmittel Steuerfrei Bestimmter Sachschaden Reise-, Transport-, Rettungskosten Leichentransport, Bestattungskosten 8. Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)Renten Rente Steuerbar zu 100% (§ 23 Abs. 1 StG) Kapitalleistungen Alters- / Hinterlassenenleistungen Steuerbar zu 100% Vorbezug für Wohneigentum (WEF) (§§ 23 Abs. 1 und 38 StG) Verpfändung (WEF) Steuerfrei 9. Krankenversicherung (KV)Taggeld Steuerbar zu 100% (§ 24 Bst. a StG) Krankenpflegeversicherung Steuerfrei Untersuchungen / Analysen Beiträge an Badekuren | Krankheitskosten in Abzug zu bringen. Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) Steuerfrei (Art. 24 Bst. g DBG) Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) Steuerfrei Kostenersatz Bei einmaliger Kapitalleistung: Ab Auszahlung jeweils jährliche Kostenverrechnung mit den Heil- und Pflegekosten, bis die Kosten den dafür erhaltenen Betrag übersteigen. Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 DBG) Steuerbar zu 100% Gesonderte Jahressteuer (Art. 22 Abs. 1 und 38 DBG) Steuerfrei Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. a DBG) Steuerfrei Kostenersatz. Werden jedoch Kosten dafür geltend gemacht, |
10 -
Spitalaufenthalte usw. | sind die Beteiligungen Dritter abzuziehen. |
10. Militärversicherung (MV)
Renten / Taggelder
Taggeld | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
Entschädigung für die Verzögerung der | (§ 24 Bst. a StG) | (Art. 23 Bst. a DBG) | |
Berufsausbildung | |||
Invalidenrente | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Invaliden- und Hinterlassenen- renten, die vor dem 01.01.1994 zu laufen begon- nen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 01.01.1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden, sind steuerfrei (Art. 116 MVG). |
Integritätsschadenrente | Steuerfrei | Steuerfrei |
Kapitalleistungen
Abfindung | Steuerbar zu 100% (§§ 24 Bst. b und 38 StG) | Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) | Gesonderte Jahressteuer |
Genugtuungsleistung | Steuerfrei | Steuerfrei | |
Integritätsentschädigung | |||
Sachleistungen und Kostenvergütungen | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
Entschädigung für Berufsausbildungs- | |||
kosten |
11. Lebensversicherungen (Säule 3b)
Vermögenssteuer
Vermögenssteuer auf dem Rückkaufs- | Steuerbar | Nicht steuerbar | Die direkte Bundessteuer kennt |
wert | (§ 45 StG) | keine Vermögenssteuer. | |
A. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien | |||
(Gemischte Versicherungen, nicht aus | Säulen 2 und 3a) | ||
Kapitalleistungen | |||
Tod | Steuerfrei | Steuerfrei | |
Erlebensfall | (§ 25 Bst. b StG) | (Art. 24 Bst. b DBG) | |
Rückkauf | |||
B. Rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie | |||
(nicht aus Säulen 2 und 3a) | |||
Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risikos | |||
11 -
Tod | Steuerfrei (§§ 21 Abs. 1 Bst. a und 25 Bst. b StG) | Steuerfrei (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und 24 Bst. b DBG) | |
Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei | Rückkauf | ||
Abschluss der Versicherung: | 15 | ||
Vor dem 01.01.1994 | Steuerfrei (§ 235 StG) | Ausbezahlte Erträge steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge die- nend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)15 | Steuerfrei (der Vorsorge die- nend), sofern bei der Auszah- lung das Vertragsverhältnis mind. fünf Jahre gedauert (**) oder der Versicherte das 60. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG). |
16 | |||
Vom 01.01.1994 bis und mit | Steuerfrei | Ausbezahlte Erträge | Steuerfrei (der Vorsorge die- |
31.12.1998 | (§ 235 StG) | steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge die- nend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)16 | nend), sofern bei der Auszah- lung das Vertragsverhältnis mind. fünf Jahre gedauert (**) und der Versicherte das 60. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG). |
17 | |||
Ab 01.01.1999 | Ausbezahlte Erträge steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG)17 | Ausbezahlte Erträge steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge die- nend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)16 | Steuerfrei (der Vorsorge die- nend), sofern folgende Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des Vertragsver- hältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres; Mindestens fünfjährige Laufzeit (**); Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr. |
Der Gesetzgeber wollte die Selbstvorsorge steuerlich privilegieren. Deshalb sind die unter "Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf" genannten Erträge nur steuerfrei, wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1175/2012 und 2C_1176/2012 vom 29. Juli 2013).
Eine Versicherung auf zwei Leben ist einzig bei Ehegatten zulässig, soweit diese gemeinsam veranlagt werden. Diesfalls muss nur eine der versicherten Personen Versicherungsnehmer sein. Die Voraussetzung, wonach eine Auszahlung nicht vor Vollen-
dung des 60. Altersjahres erfolgen darf, ist dabei von beiden Ehegatten zu erfüllen.
(*) Als Vermögensertrag steuerbar ist die Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und Auszahlungssumme.
(**) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.
B. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung) | |||
Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risikos | |||
Tod / Invalidität | Steuerbar zu 100% (§§ 24 Bst. b und 38 StG) | Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) | Gesonderte Jahressteuer |
Kapitalleistungen im Erlebensfall | |||
Allfälliger Überschussanteil bei Ablauf | Überschussanteil | Überschussanteil | |
der Versicherung, ohne Eintritt des ver- | steuerbar zu 100% | steuerbar zu 100% | |
sicherten Risikos | (§ 17 Abs. 1 StG) | (Art. 16 Abs. 1 DBG) | |
Reine Erlebensfallversicherung (ohne | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
Rückgewähr) | (§ 17 Abs. 1 StG) | (Art. 16 Abs. 1 DBG) | |
12 -
Renten | |||
Tod / Invalidität | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
C. Kombinierte, rückkaufsfähige | und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit periodischen Prämien | ||
(nicht aus Säulen 2 und 3a) | |||
Kapitalleistungen infolge Eintritt | des versicherten Risikos | ||
Tod / Invalidität | Steuerfrei (§ 25 Bst. b StG) Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar (§§ 24 Bst. b und 38 StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG) Bei Vorliegen einer Steuerumgehung: Risikoteil steuerbar (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) | Sofern eine gemischte Versi- cherung mit einer Todesfallrisi- koversicherung ergänzt oder in der gemischten Versicherung ein zusätzlicher Todesfallschutz eingebaut wird, unterliegt das übersteigende Todesfallkapital nicht der Einkommenssteuer. Ausnahme: Bei Vorliegen einer Steuerumgehung unterliegt der überschiessende Risikoteil ei- ner gesonderten Jahressteuer (Urteil des Bundesgerichts 2P.5/2002 vom 30.06.2004). |
Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf | |||
Erlebensfall / Rückkauf | Steuerfrei (§ 25 Bst. b StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG) | |
Steuerbar (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG) | Steuerbar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) | Steuerbar sind z.B. die Erträge aus: britischen Secondhand-Policen (TEP); Geard Investment Plan (GIP); Pension Investment Plan (PIP). Als steuerbarer Ertrag gilt die Differenz zwischen Versiche- rungsleistung inkl. Boni / Über- schüsse und dem Nettokauf- preis plus eigene Prämienzah- lungen. | |
D. Kombinierte, rückkaufsfähige | und nicht rückkaufsfähige Kapitalversicherung mit Einmalprämie | ||
(nicht aus Säulen 2 und 3a) | |||
Kapitalleistungen infolge Eintritt | des versicherten Risikos | ||
Tod | Steuerfrei (§ 25 Bst. b StG) | Steuerfrei (Art. 24 Bst. b DBG) | |
Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Ri- sikoteil höher als Spa- ranteil): Risikoteil steuerbar (§§ 24 Bst. b und 38 StG) | Bei Vorliegen einer Steuerumgehung (Ri- sikoteil höher als Spa- ranteil): Risikoteil steuerbar (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) | Gesonderte Jahressteuer | |
Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf | |||
Abschluss der Versicherung: | |||
13 -
18 | |||
Vor dem 01.01.1994 | Steuerfrei (§ 235 StG) | Ausbezahlte Erträge steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge dienend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)18 | Steuerfrei (der Vorsorge die- nend), sofern bei der Auszah- lung das Vertragsverhältnis mind. fünf Jahre (**) gedauert oder der Versicherte das 60. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 1 DBG) |
19 | |||
Vom 01.01.1994 bis und mit | Steuerfrei | Ausbezahlte Erträge | Steuerfrei (der Vorsorge die- |
31.12.1998 | (§ 235 StG) | steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge dienend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)19 | nend), sofern bei der Auszah- lung das Vertragsverhältnis mind. fünf Jahre (**) gedauert und der Versicherte das 60. Al- tersjahr vollendet hat (Art. 205a Abs. 2 DBG) |
20 | |||
Ab 01.01.1999 | Ausbezahlte Erträge steuerbar, sofern nicht der Vorsorge dienend (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG)17 | Ausbezahlte Erträge steuerbar (*), sofern nicht der Vorsorge dienend (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG)20 | Steuerfrei (der Vorsorge die- nend), sofern folgende Voraus- setzungen kumulativ erfüllt sind: Begründung des Vertragsver- hältnisses vor Vollendung des 66. Altersjahres; Mindestens fünfjährige Laufzeit (**); Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr. |
Der Gesetzgeber wollte die Selbstvorsorge steuerlich privilegieren. Deshalb sind die unter "Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf" genannten Erträge nur steuerfrei, wenn die versicherte Person auch Versicherungsnehmer ist (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1175/2012 und 2C_1176/2012 vom 29. Juli 2013).
Eine Versicherung auf zwei Leben ist einzig bei Ehegatten zulässig, soweit diese gemeinsam veranlagt werden. Diesfalls muss
nur eine der versicherten Personen Versicherungsnehmer sein. Die Voraussetzung, wonach eine | Auszahlung nicht vor Vollen- | ||
dung des 60. Altersjahres erfolgen darf, ist dabei von beiden Ehegatten zu erfüllen. | |||
(*) Als Vermögensertrag steuerbar ist die Differenz zwischen bezahlter Einmalprämie und Auszahlungssumme.
(**) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.
12. Leibrenten und Verpfründung (freiwillige Vorsorge)
Vermögenssteuer | |||
Vermögenssteuer auf dem Rückkaufs- | Steuerbar | Nicht steuerbar | Die direkte Bundessteuer kennt |
wert | (§ 45 StG) | keine Vermögenssteuer. | |
A. Leibrentenversicherung | |||
Renten | |||
Rente | Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte Leistungen) und § 23 Abs. 4 Bst. b StG (Überschussleistun- gen) ermittelten Er- tragsanteils | Steuerbar im Umfang des nach Art. 22 Abs. 3 Bst. a DBG (garan- tierte Leistungen) und Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG (Überschussleis- tungen) ermittelten Ertragsanteils | Vgl. Gesetzliche Grundlagen (Ziff. 1) |
Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr Rückkauf vor Rentenbeginn2 Erfüllung der Vorsor- gekriterien20:
Rückkauf nach Rentenbeginn2 Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte Leistungen) und § 23 Abs. 4 Bst. b StG (Überschussleistun- gen) ermittelten Er- tragsanteils gesondert vom übrigen Einkom- men (§ 38 StG) Tod / Invalidität2 Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. a StG (garantierte Leistungen) und § 23 Abs. 4 Bst. b StG (Überschussleistun- gen) ermittelten Er- tragsanteils gesondert vom übrigen Einkom- men (§ 38 StG) | Erfüllung der Vorsor- Vorsorgekriterien (müssen ku- gekriterien20: mulativ erfüllt sein): a) Ja: Steuerbar im Begründung des Vertragsver- Umfang des nach hältnisses vor Vollendung des Art. 22 Abs. 3 66. Altersjahres; Bst. a DBG (garan- Mindestens fünfjährige Laufzeit tierte Leistungen) (*); und Art. 22 Abs. 3 Auszahlung ab vollendetem 60. Bst. b DBG (Über- Altersjahr. schussleistungen) ermittelten Er- tragsanteils geson- dert vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG);
Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. a DBG (garan- Gesonderte Jahressteuer tierte Leistungen) und Art. 22 Abs. 3 Bst. b DBG (Überschussleis- tungen) ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (Art. 38 DBG) Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. a DBG (garan- Besteuerung als gesonderte tierte Leistungen) und Jahressteuer unabhängig von Art. 22 Abs. 3 Bst. b einer Begünstigungsklausel. DBG (Überschussleis- tungen) ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (Art. 38 DBG) |
(*) Bei fondsgebundenen Kapitalversicherungen muss die Laufzeit mindestens zehn Jahre betragen.
B. Temporäre Leibrenten
Temporäre Leibrente Erfüllung kumulativer Erfüllung kumulativer Voraussetzungen Voraussetzungen (Laufzeit max. fünf (Laufzeit max. fünf Jahre und Vertrags- Jahre und Vertrags- ende vor Vollendung ende vor Vollendung des 65. Altersjahres): des 65. Altersjahres): a) Ja: Besteuerung a) Ja: Besteuerung analog Zeitrente analog Zeitrente
2 Vgl. Weisung zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus privater Leibrentenversicherung (WKL) vom 16. Dezember 2025 (StB Nr. 70.31).
15 -
(vgl. Ziff. 13): (vgl. Ziff. 13): Zinsquote steuer- Zinsquote steuer- bar zu 100 % bar zu 100 % (§ 21 Abs. 1 Bst. (Art. 20 Abs. 1 a StG); Bst. a DBG); b) Nein: Besteuerung b) Nein: Besteuerung analog Leibrente analog Leibrente im Umfang des im Umfang des nach § 23 Abs. 4 nach Art. 22 Abs. Bst. a StG (garan- 3 Bst. a DBG (ga- tierte Leistungen) rantierte Leistun- und § 23 Abs. 4 gen) und Art. 22 Bst. b StG (Über- Abs. 3 Bst. b DBG schussleistungen) (Überschussleis- ermittelten Er- tungen) ermittel- tragsanteils ten Ertragsanteils
C. Ausländische Leibrentenversicherungen, Leibrenten- und Verpfründungsverträge
Rente Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. c StG ermittelten Ertragsanteils Kapitalleistung Steuerbar im Umfang des nach § 23 Abs. 4 Bst. c StG ermittelten Ertragsanteils geson- dert vom übrigen Ein- kommen (§ 38 StG) 13. ZeitrentenversicherungPeriodische Zahlung Zinsquote steuerbar zu 100% (§ 21 Abs. 1 Bst. a StG) | Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. c DBG ermittel- ten Ertragsanteils Steuerbar im Umfang Vgl. Gesetzliche Grundlagen des nach Art. 22 Abs. (Ziff. 1) 3 Bst. c DBG ermittel- ten Ertragsanteils ge- sondert vom übrigen Einkommen (Art. 38 DBG) Zinsquote steuerbar Zeitrenten stellen eine Sonder- zu 100% form von Kapitalzahlungen – (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und nicht eigentliche Renten – DBG) dar. Zeitrenten werden wie ra- tenweise erbrachte Kapitalleis- tungen nur im Umfang der Zinsquote als Vermögensertrag besteuert. Beispiel: Zeitrente per 31.12.2011 mit Kapitaleinlage von CHF 100'000 finanziert, soll ab 01.01.2012 während fünf Jahren in jährlich gleichblei- benden Teilbeträgen von CHF 26'000 (inkl. Ertragsan- teil) geleistet werden. Einkommensbesteuerung: Vertraglich zugesicherte Zah- lungen CHF 130'000 (5 x CHF 26'000) ./. Kapitaleinlage CHF 100'000 = Gesamtertrag CHF 30'000. Der Ertrag wird während fünf Jahren in jährli- chen Quoten zu CHF 6'000 |
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(CHF 30'000 : 5 Jahre) ausbe- zahlt. Die Zeitrente ist somit jährlich mit CHF 6'000 steuer- bar. Vermögensbesteuerung: Bis zum 31.12.2011 ist der Vermögenswert der geleisteten Einmaleinlage mit CHF 100'000 zu versteuern. Danach reduziert sich dieser Wert auf- grund der Rückzahlungen jähr- lich um CHF 20'000. Die Versicherungen erstellen keinen Zinsausweis. Aus Prakti- kabilitätsgründen kann vom gleichbleibenden, durchschnitt- lichen Zinsbetreffnis ausgegan- gen werden.
14. Leistungen aus Haftpflichtrecht
Einmalige oder wiederkehrende Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergangene oder künftige Erwerbseinkünfte (ausgenommen Kostenersatz)
Kapitalleistung | Steuerbar zu 100% (§§ 24 Bst. b und 38 StG) | Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. b und 38 DBG) | Gesonderte Jahressteuer |
Rente | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | |
Heil- und Pflegekosten | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz Ab Auszahlung jeweils jährliche Kostenverrechnung mit den Heil- und Pflegekosten bis die Kosten den dafür erhaltenen Betrag übersteigen. |
Haushaltsentschädigung | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz Ab Auszahlung jeweils jährliche Kostenverrechnung bis die Kos- ten den dafür erhaltenen Be- trag übersteigen. |
Genugtuungsleistung / | Steuerfrei | Steuerfrei | |
Integritätsentschädigung | |||
15. Opferhilfe gemäss Opferhilfegesetz | |||
Erwerbsausfall | Steuerbar zu 100% (§ 24 Bst. a und b StG) | Steuerbar zu 100% (Art. 23 Bst. a und b DBG) | |
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Heil- und Pflegekosten | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz Ab Auszahlung jeweils jährliche Kostenverrechnung mit den Heil- und Pflegekosten bis die Kosten den dafür erhaltenen Betrag übersteigen. |
Haushaltsführungsentschädigung | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz Ab Auszahlung jeweils jährliche Kostenverrechnung bis die Kos- ten den dafür erhaltenen Be- trag übersteigen. |
Genugtuung | Steuerfrei | Steuerfrei | |
Beratung und Hilfe | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
16. Sachversicherung
Entschädigung für Sachschaden | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
17. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
A. - Pensionskassenleistungen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)
Weitere Ruhegehälter, ungeachtet des früheren Arbeitsverhältnisses (z.B. AHV-ähnliche Leistungen)
Renten | |||
Rente | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Das DBA mit dem Zahlerstaat ist immer zu konsultieren. Die nicht erstattbaren ausländi- schen Quellensteuern können vom Bruttobetrag abgezogen werden (Locher DBG 22 N 11). Die Rente wird zusammen mit dem übrigen Einkommen be- steuert. |
Kapitalleistungen | |||
Kapitalleistung | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz (§§ 23 Abs. 1 und 38 StG) Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz (Art. 22 Abs. 1 und 38 DBG) Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Das DBA mit dem Zahlerstaat ist immer zu konsultieren. Die nicht erstattbaren ausländi- schen Quellensteuern können vom Bruttobetrag abgezogen werden (Locher DBG 22 N 11). Die Kapitalleistung unterliegt einer gesonderten Jahressteuer. |
B. Pensionskassenleistungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)
Renten | |||
Rente | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz | Das DBA mit dem Zahlerstaat ist immer zu konsultieren. Die |
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Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | meisten DBA sehen in diesen Fällen eine Besteuerung im ausländischen Zahlerstaat vor. | |
Kapitalleistungen | |||
Kapitalleistung | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz (§§ 23 Abs. 1 und 38 StG) Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Grundsatz: Steuerbar- keit in der Schweiz (Art. 22 Abs. 1 und 38 DBG) Ausnahme: anderwei- tige Regelung in DBA | Gesonderte Jahressteuer Das DBA mit dem Zahlerstaat ist immer zu konsultieren. Die meisten DBA sehen in diesen Fällen eine Besteuerung im ausländischen Zahlerstaat vor. |
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18 Versicherungsprämien und -leistungen bei selbstständiger Erwerbstätigkeit (SE)
18.1 Allgemeines
Selbstständigerwerbende verfügen regelmässig sowohl über Versicherungen mit privatem als auch über Versicherungen mit geschäftlichem Charakter. In der Praxis können sich daher Abgrenzungsprobleme ergeben. Private Versicherungsprämien (z.B. Krankenkassenprämien) stellen Lebenshaltungskosten dar und können steuerlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Versicherungsabzüge geltend gemacht werden.
Als Geschäftsaufwand gelten Vermögensabgänge, welche wesentlich durch ein Handeln verursacht oder bewirkt wurden, das beruflich motiviert ist oder Erwerbszwecken dient. Versicherungsprämien können demnach als Geschäftsaufwand verbucht werden, wenn zwischen ihnen und dem Einkommen aus selbst- ständiger Erwerbstätigkeit ein kausaler Zusammenhang besteht.
18.2 Abgrenzungspraxis
Unfallversicherung Geschäftsaufwand Versicherungsab- zug Betriebs- / Nichtbetriebsunfallversicherung (Heilungskosten) soweit die Prämien der Angestellten übernommen werden X soweit die Prämien der Angestellten nicht übernommen werden X falls kein Personal beschäftigt wird und lediglich der Ehepartner mitarbeitet und X entsprechend ein Lohn abgerechnet wurde
Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung (Heilungskosten) für Selbstständigerwerbende (Art. 4 UVG) sind in der Regel absetzbar, da obligatorisch versicherte Unselbstständigerwerbende auch die auf sie überwälzten Prämien für Nichtbetriebsunfälle abziehen können (Satz unverständlich; umformulie- ren). Dies gilt allerdings nur soweit, als Selbstständigerwerbende die Prämien der Betriebs- und Nicht- betriebsunfallversicherung für ihre Angestellten tatsächlich übernehmen.
Wird für den mitarbeitenden Ehepartner ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet, können auch die auf den Ehepartner entfallenden Unfallversicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet wer- den, sofern die Prämien auch für die übrigen Angestellten vom Selbstständigerwerbenden getragen wer- den.
Selbstständigerwerbende ohne Personal können die Prämien der freiwilligen Betriebs- und Nichtbe- triebsunfallversicherung als Geschäftsaufwand geltend machen. Ebenfalls dem Geschäftsaufwand be- lastet werden können in dieser Konstellation die Prämien für den mitarbeitenden Ehepartner, falls mit der AHV ein Lohneinkommen abgerechnet wird.
Krankenkasse / Krankenpflegeversicherung Geschäftsaufwand Versicherungsabzug Im Allgemeinen X Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen des Selbstständigerwerbenden X des mitarbeitenden Ehepartners, falls ein Lohn abgerechnet wurde X des mitarbeitenden Ehepartners, falls kein Lohn abgerechnet wurde X der übrigen Familienangehörigen des Selbstständigerwerbenden X
Grundsätzlich gehören die Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen zu den privaten Versicherungen. Sie können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. Bei den Unselbstständigerwerbenden werden Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen sehr häufig lediglich als Ergänzung zu den Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberin im Krankheitsfalle versichert.
20 -
Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Unselbstständigerwerbenden | müssen die Selbstständi- | |
gerwerbenden krankheits- und unfallbedingte Einkommensausfälle im vollen Umfang selbst versichern. | ||
Das Kranken- oder Unfalltaggeld tritt – in der Regel nach einer Karenzfrist – an die Stelle des gesamten
Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Es hat damit vollumfänglich den Charakter eines ei- | ||
gentlichen Ersatzeinkommens. | ||
Für die Abzugsfähigkeit der Prämie der Taggeldversicherung spielt es keine Rolle, ob der Ehefrau gestützt auf einen Arbeitsvertrag ein Lohn ausgerichtet wird oder ob der von ihr erwirtschaftete Anteil am Gewinn der Einzelfirma steuerlich als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes erfasst wird. In beiden Fällen besteht für die Firma ein geschäftlich begründetes Interesse, einen allfälligen
krankheitsbedingten Ausfall der Ehefrau entsprechend zu versichern. Die Prämien der Krankentaggeld-
versicherung stellen daher nicht nur im Umfang des auf den Betriebsinhaber entfallenden Anteils, son- dern auch hinsichtlich des auf die mitarbeitende Ehefrau entfallenden Anteils geschäftsmässig begrün-
deten Aufwand dar (RGE Kt. AG 3-RV.2007.164 vom 26. März 2009). Es handelt sich nicht um eine
private Versicherung der Ehefrau, was auch dadurch belegt ist, dass Versicherungsnehmer der Betriebs-
inhaber ist (Loseblattwerk "Vorsorge und Steuern" der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], | ||
B.2.3.11). | ||
Erwerbsunfähigkeitsversicherung | Geschäftsaufwand | Versicherungsabzug |
Im Allgemeinen | X | |
Mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sollen die wirtschaftlichen Folgen einer Invalidität abgesichert
werden. Diese Leistungen setzen nach Ablauf der Krankentaggeld- bzw. Unfalltaggeldleistungen in Form | ||
einer Rente ein und ergänzen die in der Regel gleichzeitig beginnende Invalidenrente. | ||
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt somit ein Risiko ab, welches | in der Regel erst nach Aufgabe | |
der selbstständigen Erwerbstätigkeit zum Tragen kommt. Sie ist daher als private Vorsorge zu qualifizie-
ren und stellt damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die Prämien können lediglich | ||
im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. | ||
Todesfallrisikoversicherung, gemischte Lebensversicherung | Geschäftsauf- wand | Versicherungsab- zug |
Todesfallrisikoversicherung, soweit der Absicherung von Geschäftskrediten dienend X | ||
darüber hinausgehende Todesfallrisikoversicherung | X | |
Sparversicherung (kapitalbildender Teil der gemischten Lebensversicherung) | X | |
Beispiel: | ||||
Geschäftskredit: | CHF | 250'000 | ||
Todesfallsumme: | CHF | 500'000 | ||
Erlebensfallsumme: | CHF | 100'000 | ||
Risikoprämie: | CHF | 2'000 | ||
Sparprämie: | CHF | 4'000 | ||
Gesamtprämie: | CHF | 6'000 | CHF 1'000 | CHF 5'000 |
Soweit eine Todesfallrisikoversicherung der Absicherung von Geschäftskrediten dient, stellen die darauf
entfallenden Prämien Gewinnungskosten dar. Wird eine gemischte Lebensversicherung für einen Ge-
schäftskredit hinterlegt, kann der kreditabsichernde Teil der Risikoprämie als Geschäftsaufwand in Ab-
zug gebracht werden.
Beispiel (oben): Von der Gesamtprämie der gemischten Lebensversicherung (CHF 6'000), die zur De- | ||
ckung des Geschäftskredits hinterlegt wurde, kann die Hälfte der Risikoprämie, d.h. CHF 1'000, als | ||
Geschäftsaufwand verbucht werden (Verhältnis von Geschäftskredit zu Todesfallsumme). Die restliche | ||
Risikoprämie von CHF 1'000 wird für die Sicherstellung des Geschäftskredits nicht benötigt und stellt
deshalb privaten Lebensaufwand dar. Ohnehin zu den Privataufwendungen ist die Sparprämie von CHF | ||
4'000 zu rechnen. | ||
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18.3 Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Geschäftsversicherungen (SSK-Empfehlungen)
Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe «Vorsorge» der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zur steu- erlichen Behandlung von Lebensversicherungen, die von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden abgeschlossen werden, sind vom Vorstand der SSK genehmigt und im Interesse einer gesamtschweize- risch einheitlichen Behandlung derselben Sachverhalte bei gleichen gesetzlichen Grundlagen auch im Kanton Schwyz umzusetzen. Die tabellarische Zusammenstellung ist im Loseblattwerk "Vorsorge und Steuern", Register 7/4, welches von der SSK herausgegeben wird, publiziert. Dieses Werk wird laufend durch Nachträge aktualisiert und ist beim Cosmos-Verlag (Muri-Bern) erhältlich.
19. Gültigkeit und Publikation
Dieses Merkblatt gilt ab sofort für alle offenen Veranlagungen, unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:
Die Steuerfreiheit gilt nur für Überbrückungsleistungen, die nach dem 1. Juli 2021 ausgerichtet wur- den.
Die Besteuerung von Leistungen aus Leibrentenversicherungen und Verpfründungsverträgen gemäss Ziffern 1 und 12 findet erst ab Steuerperiode 2025 Anwendung.
Das Merkblatt ersetzt das gleichlautende Merkblatt vom 25. Juni 2014 und wird im Internet publiziert.
Schwyz, 16. Dezember 2025