Steuerfolgen bei Pflege- und Betreuungsverhältnissen
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Merkblatt
Steuerfolgen bei Pflege- und Betreuungsverhältnissen
1 Geltungsbereich des Merkblattes
Dieses Merkblatt kommt zur Anwendung bei Pflegeverhältnissen nach Art. 300 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie bei der tage- und stundenweisen Betreuung von Kindern durch sogenannte Tagesmütter, falls für die Betreuung und Pflege ein Entgelt ausgerichtet wird.
2 Besteuerung von Einkünften
Entgelte, die eine Person für die Betreuung fremder Kinder erhält, stellen grundsätzlich steuerba- res Erwerbseinkommen dar, unabhängig davon, ob die Kindbetreuung in einer haupt- oder nebenberuflichen bzw. einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit ausgeübt wird (vgl. § 17 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 [StG, SRSZ 172.200]; Art. 16 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG, SR 642.11]).
Wer jemanden mit der entgeltlichen Betreuung von Kindern beauftragt, muss einen Lohnausweis ausstellen oder im vereinfachten Abrechnungsverfahren gegenüber der AHV-Ausgleichskasse abrechnen, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (§ 39a StG; Art. 37a DBG). Dies gilt nicht für diejenigen Fälle, in denen die Kindbetreuung im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgt. Die Unterscheidung zwischen unselbstständigem und selbstständigem Erwerb erfolgt anhand der allgemeinen steuerrechtlichen Kriterien.
Bei einer Vermittlung und Entlöhnung der Pflegeeltern und Tagesmütter über eine Organisation, eine Drittperson oder eine Gemeinde ist steuerlich von unselbstständiger Erwerbstätigkeit auszugehen. Die nachfolgenden Ziffern gelten für die in unselbstständiger Erwerbstätigkeit ausgeübte Kindbetreuung. Die wesentlich seltener vorkommende Kindbetreuung in der Form einer selbstständigen Erwerbstätigkeit richtet sich in steuerlicher Hinsicht nach den für Selbst- ständigerwerbende geltenden Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten.
3 Deklaration von Pflege- bzw. Betreuungsgeld und Auslagenersatz
3.1 Pflege- und Betreuungsgeld
Wer Pflegeeltern oder Tagesmütter im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit für die Betreuung entschädigt, stellt diesen – sofern nicht im oben erwähnten vereinfachten Verfahren gegenüber der AHV-Ausgleichskasse abgerechnet wird – einen Lohnausweis aus. Das Entgelt für Betreuung, Pflege und Erziehung ist in Ziff. 1 des Lohnausweises einzutragen. Der Steuerpflichtige muss den Nettolohn gemäss Lohnausweis als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in seiner Steuererklärung deklarieren.
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3.2 Auslagenersatz (Spesen)
Der mittels Pauschalen vergütete Auslagenersatz für Ernährung, Unterkunft und weitere persönli- che Kosten (z.B. Kleider, Körperpflege, Verkehrskosten, Freizeitaktivtäten, Schule/Ausbildung) ist in Ziff. 13.2.3 des Lohnausweises unter den übrigen Pauschalspesen einzutragen. Dieser Auslagenersatz ist bei Pflegeverhältnissen nach Art. 300 ZGB nicht steuerbar, sofern die Ansätze den Richtlinien der KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden) oder der IG Familienplätze entsprechen, was bei durch Organisationen vermittelten Pflegeeltern in der Regel der Fall ist. In Ziff. 15 des Lohnausweises soll folgende Bemerkung angebracht werden: „Ausla- genersatz gemäss Ansätzen KESB oder IG Familienplätze“.
Bei Tagesmüttern fallen in der Regel, mit Ausnahme der Kosten für Ernährung, weniger Auslagen an als bei Pflegeeltern und es ist davon auszugehen, dass üblicherweise die nicht steuerbaren effektiven Kosten vergütet werden. Bei der pauschalen Vergütung von Auslagen für die Ernährung kommen die oben genannten Grundsätze zur Anwendung.
3.3 Gesamtentgelt für Betreuung bzw. Pflege und Auslagenersatz
Wird entgegen den oben stehenden Ausführungen ein Gesamtentgelt ohne Unterscheidung zwischen Entgelt für Betreuung bzw. Pflege und Auslagenersatz ausgerichtet und im Lohnausweis nicht getrennt ausgewiesen, ist der Gesamtbetrag steuerbar.
Für den Auslagenersatz können ohne Nachweis der effektiven Kosten pauschale Abzüge maximal in Höhe der Richtlinien der KESB oder der IG Familienplätze vorgenommen werden. Der Steuerpflich- tige muss dazu jedoch nachweisen, dass die Bemessung des Auslagenersatzes auf diesen Richtli- nien beruht. Anstelle der Pauschalen können höhere effektive Kosten geltend gemacht werden, sofern sie einzeln nachgewiesen und belegt werden und in einem direkten Zusammenhang mit der Kindbe- treuung stehen.
4 Abzug für unmittelbare Berufskosten
Unabhängig von der Art der Abrechnung können Unselbstständigerwerbende den Abzug für unmittelbare Berufskosten nach § 28 StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG geltend machen. Werden effektive Kosten nach § 28 Abs. 5 StG bzw. Art. 26 Abs. 2 DBG geltend gemacht, dürfen darin nicht noch einmal Auslagen für die Kindbetreuung enthalten sein.
5 Zweiverdienerabzug
Da die entgeltliche Betreuung von Kindern als Erwerbstätigkeit gilt (vgl. Ziff. 2), können in ungetrennter Ehe lebende Pflegeeltern und Tagesmütter den Zweiverdienderabzug bei Erwerbstä- tigkeit beider Ehegatten geltend machen (§ 33 Abs. 2 StG; Art. 33 Abs. 2 DBG).
6 Sozialabzüge
6.1 Kein Kinderabzug Kanton und Bund
Die Sozialabzüge für minderjährige oder sich in Aus- oder Weiterbildung befindende Kinder (§ 35 Abs. 1 Bst. c und d StG; Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG) setzen sowohl nach kantonalem Recht als auch nach Bundesrecht ein Kindesverhältnis im Sinne von Art. 252 ff. ZGB voraus. Da ein Pflegeverhältnis oder die Tätigkeit als Tagesmutter kein zivilrechtliches Kindesverhältnis begrün-
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det, können Pflegeeltern oder Tagesmütter für das ihnen anvertraute Kind keinen Kinderabzug geltend machen.
6.2 Unterstützungsabzug Bund
Eine Betreuungstätigkeit, die steuerbares Erwerbseinkommen generiert, kann nicht gleichzeitig einen Unterstützungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG bewirken.
7 Abzug des Pflege- und Betreuungsgeldes
Personen, welche Tagesmüttern für die Betreuung ihrer Kinder ein Entgelt ausrichten, können dieses nur dann abziehen, wenn die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Drittbetreuungskos- ten nach § 33 Abs. 3 Bst. e StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG erfüllt sind.
Personen, deren Kinder in einem Pflegeverhältnis nach Art. 300 ZGB stehen, können das Entgelt in der Regel steuerlich nicht in Abzug bringen, da das Pflegegeld zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten gehört. In Ausnahmefällen können jedoch auch die Voraussetzungen für die Abziehbarkeit von Drittbetreuungskosten nach § 33 Abs. 3 Bst. e StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG erfüllt sein.
8 Gültigkeit
Dieses Merkblatt findet ab sofort auf alle offenen Steuerveranlagungen Anwendung und ersetzt das Merkblatt Besteuerung von Pflegeeltern vom 4. Dezember 2008.
9 Publikation
Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert.
Schwyz, 18. Dezember 2018