Degressive Sozialabzüge

Finanzdepartement

Steuerverwaltung Bahnhofstrasse Postfach 1232 15

6431 Schwyz Telefon 041 819 23 45

Merkblatt

Degressive Sozialabzüge (Entlastungsabzug und Alters-/Rentnerabzug)

Inhaltsverzeichnis Randnummer

A. Inhalt 1–2

B. Rechtliche Grundlagen 3

C. Geltungsbereich 4–7

1. Entlastungsabzug 4–5

2. Alters-/Rentnerabzug 6–7

D. Berechnung der degressiven Sozialabzüge 8–33

1. Entlastungsabzug 8–16

1.1 Berechnungsformeln 8–10

a) Alleinstehende 8–9 b) Ehepaare 10

1.2 Beispiele 11–16

a) Alleinstehende 11–13 b) Ehepaare 14–16

2. Alters-/Rentnerabzug 17–24

2.1 Berechnungsformeln 17–19

a) Alleinstehende 17–18 b) Ehepaare 19

2.2 Beispiele 20–24

a) Alleinstehende 20–22 b) Ehepaare 23–25

3. Unterjährige Steuerpflicht 26–34

3.1 Anteilmässige Gewährung von Sozialabzügen 26

3.2 Anteilmässiger Entlastungsabzug (pro rata temporis) 27–30

a) Berechnungsformel Alleinstehende 27 b) Berechnungsformel Ehepaare 28 c) Beispiele 29–30

3.3 Anteilmässiger Alters-/Rentnerabzug (pro rata temporis) 31–33

a) Berechnungsformel Alleinstehende 31 b) Berechnungsformel Ehepaare 32 c) Beispiele 33–34

E. Auskünfte 35

F. Gültigkeit und Publikation 36–37

-2-

A. Inhalt

1 Zur steuerlichen Entlastung von Steuerpflichtigen mit tiefem Einkommen und geringem Vermögen wurde im Kanton Schwyz auf den 1. Januar 2022 ein Entlastungsabzug als zu- sätzlicher Sozialabzug eingeführt. Seine Höhe richtet sich in erster Linie nach dem Rein- einkommen der steuerpflichtigen Person (degressiver Abzug). Der Entlastungsabzug nimmt mit zunehmendem Reineinkommen und Reinvermögen ab und erhöht sich für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann. Ab einer bestimmten Höhe des Reineinkommens entfällt er ganz.

2 Gleichzeitig wurde der bisherige Sozialabzug von CHF 3200 für steuerpflichtige Personen, die über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversiche- rung beziehen, durch einen degressiven Sozialabzug ersetzt, der mit zunehmendem Rein- einkommen abnimmt. Der neue Alters-/Rentnerabzug ist auf CHF 4000 begrenzt und ent- fällt bei Alleinstehenden ab einem Reineinkommen von CHF 60 000 und bei Ehepaaren ab einem Reineinkommen von CHF 120 000. Dadurch wird sichergestellt, dass lediglich Personen über 65 Jahre bzw. Invalidenrentner mit geringer wirtschaftlicher Leistungsfä- higkeit den Abzug geltend machen können.

B. Rechtliche Grundlagen

3 Der degressive Entlastungabzug und der degressive Alters-/Rentnerabzug werden als Sozi- alabzüge in § 35 Abs. 1 Bst. f und Abs. 1a des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000, StG, SRSZ 172.200, geregelt. Sie können zusätzlich zu den übrigen Sozialabzügen von § 35 StG geltend gemacht werden. Im Recht der direkten Bundessteuer sind keine entsprechen- den Abzüge vorgesehen.

C. Geltungsbereich

1. Entlastungsabzug

4 Der Entlastungsabzug steht grundsätzlich allen natürlichen Personen zu.

5 Die für den Entlastungsabzug massgebenden Berechnungsfaktoren (Zivilstand1, Reinver- mögen und Anzahl Kinder mit Kinderabzügen gemäss § 35 Abs. 1 Bst. c und d StG) wer- den nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt2.

2. Alters-/Rentnerabzug

6 Der Alters-/Rentnerabzug steht allen natürlichen Personen zu, die über 65 Jahre alt sind oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen. Bei Ehepaaren wird der Abzug für jeden Ehegatten, der die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, separat berechnet.

1 Die Berechnung des Entlastungsabzugs für Ehegatten gilt entsprechend auch für eingetragene Partnerinnen und Partner im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Partnerschaftsgesetz, vom 18.06.2004, PartG, SR 211.231 (vgl. § 9a StG); dies gilt sinngemäss auch für den Alters-/Rentnerabzug (N 6). 2 § 35 Abs. 2 StG; dies gilt sinngemäss auch für den Alters-/Rentnerabzug (N 7).

-3-

7 Die für den Alters-/Rentnerabzug massgebenden Berechnungsfaktoren (Zivilstand, Alter und Rentenbezug) werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

D. Berechnung der degressiven Sozialabzüge

1. Entlastungsabzug

1.1 Berechnungsformeln

  1. a) Alleinstehende

8 Der Entlastungsabzug für Alleinstehende beträgt 30% der massgebenden Bemessungs- grundlage. Diese berechnet sich, indem von CHF 35 000 (Schwellenwert) das jährliche Reineinkommen des Steuerpflichtigen und 10% seines Reinvermögens in Abzug gebracht werden. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich um CHF 25 000 für jedes Kind. Eine Er- höhung der Bemessungsgrundlage für ein Kind setzt voraus, dass für dieses ein Kinderab- zug gemäss § 35 Abs. 1 Bst. c oder Bst. d StG (minderjähriges Kind bzw. volljähriges Kind in Aus- oder Weiterbildung) geltend gemacht werden kann.

Formel: 30% (CHF 35 000 – Reineinkommen – 10% Reinvermögen + Anzahl Kinder x CHF 25 000)

9 Als Reineinkommen3 gilt das gesamte steuerbare Einkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung notwendigen Aufwendungen4 und nach Vornahme der allgemeinen Abzüge5. Als Reinvermögen6 gilt das gesamte steuerbare Vermögen nach Abzug der Schulden7.

  1. b) Ehepaare

10 Der Entlastungsabzug für Ehepaare beträgt 30% der massgebenden Bemessungsgrund- lage. Diese berechnet sich, indem von CHF 70 000 (Schwellenwert) das gemeinsame jähr- liche Reineinkommen und 10% des ehelichen Reinvermögens in Abzug gebracht werden. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich um CHF 25 000 für jedes Kind. Bezüglich der Zu- sammensetzung von Reineinkommen und Reinvermögen und der Voraussetzungen für die Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Kinder gilt das vorstehend unter N 8 f. Ausge- führte. Es spielt keine Rolle, ob das betreffende Ehepaar das eheliche Reineinkommen als Ein- oder Zweiverdienerehepaar erzielt.

Formel: 30% (CHF 70 000 – eheliches Reineinkommen – 10% eheliches Reinvermögen + Anzahl Kinder x CHF 25 000)

3 Das Reineinkommen ist in Ziffer 5 der Steuererklärung enthalten. 4 §§ 27–32 StG. 5 § 33 StG. 6 Das Reinvermögen ist in Ziffer 13 der Steuererklärung enthalten. 7 § 46 StG.

-4-

1.2 Beispiele

  1. a) Alleinstehende

11 Die Höhe des Entlastungsabzugs hängt von der Höhe des Reineinkommens und des Rein- vermögens sowie von der Anzahl Kinder ab (vgl. Berechnungsformel in N 8).

12 Beispiel 1: Kein Reinvermögen und keine Kinder Ein Alleinstehender erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 20 000. Er hat kein Reinvermögen und keine Kinder. Entlastungsabzug = 30% (CHF 35 000 – CHF 20 000) = CHF 4500.

13 Beispiel 2: Mit Reinvermögen und Kindern Ein Alleinstehender erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 20 000. Er hat per Ende Jahr ein Reinvermögen von CHF 8000 und zwei Kinder. Entlastungsabzug = 30% (CHF 35 000 – CHF 20 000 – 10% von CHF 8000 + 2 x CHF 25 000) = CHF 19 260.

  1. b) Ehepaare

14 Die Höhe des Entlastungsabzugs hängt von der Höhe des ehelichen Reineinkommens und des ehelichen Reinvermögens sowie von der Anzahl Kinder ab (vgl. Berechnungsformel in N 10).

15 Beispiel 1: Kein Reinvermögen und keine Kinder Ein Ehepaar erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 40 000. Es hat kein Rein- vermögen und keine Kinder. Entlastungsabzug = 30% (CHF 70 000 – CHF 40 000) = CHF 9000.

16 Beispiel 2: Mit Reinvermögen und Kindern Ein Ehepaar erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 40 000. Es hat per Ende Jahr ein Reinvermögen von CHF 15 000 und zwei Kinder. Entlastungsabzug = 30% (CHF 70 000 – CHF 40 000 – 10% von CHF 15 000 + 2 x CHF 25 000) = CHF 23 550.

2. Alters-/Rentnerabzug

2.1 Berechnungsformeln

  1. a) Alleinstehende

17 Der Alters-/Rentnerabzug für Alleinstehende beträgt 20% der massgebenden Bemessungs- grundlage. Diese berechnet sich, indem von CHF 60 000 (Schwellenwert) das jährliche Reineinkommen des Steuerpflichtigen in Abzug gebracht wird. Der Alters-/Rentnerabzug ist auf CHF 4000 begrenzt. Da das Reinvermögen bereits beim Entlastungsabzug abzugs- mindernd berücksichtigt wird, den auch Steuerpflichtige über 65 Jahren und Invaliden- rentner geltend machen können, findet beim Alters-/Rentnerabzug keine Vermögenskorrek- tur statt.

-5-

Formel: 20% (CHF 60 000 – Reineinkommen); max. CHF 4000

18 Als Reineinkommen8 gilt das gesamte steuerbare Einkommen nach Abzug der zu seiner Erzielung notwendigen Aufwendungen9 und nach Vornahme der allgemeinen Abzüge10 (vgl. N 9).

  1. b) Ehepaare

19 Der Alters-/Rentnerabzug wird für jeden Ehegatten separat ermittelt. Er beträgt für jeden Ehegatten, der über 65 Jahre alt ist oder eine ganze Rente der eidgenössischen Invaliden- versicherung bezieht, 20% der massgebenden Bemessungsgrundlage. Diese berechnet sich, indem von CHF 60 000 (Schwellenwert) die Hälfte des jährlichen ehelichen Reinein- kommens in Abzug gebracht wird. Der Alters-/Rentnerabzug ist für jeden Ehegatten auf CHF 4000 begrenzt. Bezüglich der Vermögenskorrektur und der Zusammensetzung des Reineinkommens gilt das vorstehend unter N 17 f. Ausgeführte.

Formel (pro Ehegatte): 20% (CHF 60 000 – halbes eheliches Reineinkommen); max. CHF 4000

2.2 Beispiele

  1. a) Alleinstehende

20 Die Höhe des Alters-/Rentnerabzugs hängt einzig von der Höhe des Reineinkommens ab (vgl. Berechnungsformel in N 17).

21 Beispiel 1: Begrenzung des Abzugs durch den Maximalbetrag Ein 67-jähriger Alleinstehender erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 25 000. Altersabzug = 20% (CHF 60 000 – CHF 25 000) = CHF 7000; da das zulässige Maxi- mum überschritten wird, beträgt der Altersabzug CHF 4000.

22 Beispiel 2: Abzug unter dem Maximalbetrag Ein 67-jähriger Alleinstehender erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 50 000. Altersabzug = 20% (CHF 60 000 – CHF 50 000) = CHF 2000; da das zulässige Maxi- mum nicht überschritten wird, beträgt der Entlastungsabzug CHF 2000.

  1. b) Ehepaare

23 Die Höhe des Alters-/Rentnerabzugs hängt einzig von der Höhe des ehelichen Reineinkom- mens ab (vgl. Berechnungsformel in N 19).

24 Beispiel 1: Altersabzug für einen Ehegatten Ein Ehepaar erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 40 000. Der Ehemann ist 67 Jahre alt und die Ehefrau 60 Jahre alt. Altersabzug des Ehemannes = 20% (CHF 60 000 – CHF 20 000) = CHF 8000; da das zulässige Maximum überschritten wird, beträgt der Altersabzug CHF 4000.

8 Das Reineinkommen ist in Ziffer 5 der Steuererklärung enthalten. 9 §§ 27–32 StG. 10 § 33 StG.

-6-

Kein Altersabzug der Ehefrau, da sie die Voraussetzungen nicht erfüllt.

25 Beispiel 2: Altersabzug bzw. Rentnerabzug für beide Ehegatten Ein Ehepaar erzielt ein jährliches Reineinkommen von CHF 40 000. Der Ehemann ist 67 Jahre alt und die 60-jährige Ehefrau erhält eine ganze Invalidenrente. Altersabzug des Ehemannes = 20% (CHF 60 000 – CHF 20 000) = CHF 8000; da das zulässige Maximum überschritten wird, beträgt der Altersabzug CHF 4000. Rentnerabzug der Ehefrau = CHF 4000 (gleiche Berechnung wie beim Ehemann).

3. Unterjährige Steuerpflicht

3.1 Anteilmässige Gewährung von Sozialabzügen

26 Der Entlastungsabzug und der Alters-/Rentnerabzug werden als Sozialabzüge anteilmässig (pro rata temporis) gewährt, wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerpe- riode besteht. Für die Satzbestimmung werden die Abzüge indessen voll angerechnet11.

3.2 Anteilmässiger Entlastungsabzug (pro rata temporis)

  1. a) Berechnungsformel Alleinstehende

27 Zuerst ist das unterjährige Reineinkommen (regelmässige Einkünfte) auf ein Jahr umzu- rechnen. Das Reinvermögen ist per Ende Steuerpflicht festzulegen. Nach diesem Zeitpunkt bestimmt sich auch die Anzahl Kinder. Der auf diesen Grundlagen ermittelte Entlastungs- abzug ist pro rata temporis (X Tage / 360 Tage12) zu kürzen.

Formel: X/360 x 30% (CHF 35 000 – auf 1 Jahr umgerechnetes Reineinkommen – 10% Reinvermögen per Ende Steu- erpflicht + Anzahl Kinder13 per Ende Steuerpflicht x CHF 25 000)

  1. b) Berechnungsformel Ehepaare

28 Es ist gleich wie bei den Alleinstehenden vorzugehen (vgl. N 27): Zuerst ist das unterjäh- rige eheliche Reineinkommen (regelmässige Einkünfte) auf ein Jahr umzurechnen. Das eheliche Reinvermögen ist per Ende Steuerpflicht festzulegen. Nach diesem Zeitpunkt be- stimmt sich auch die Anzahl Kinder. Der auf diesen Grundlagen ermittelte Entlastungsab- zug ist pro rata temporis (X Tage / 360 Tage) zu kürzen.

Formel: X/360 x 30% (CHF 70 000 – auf 1 Jahr umgerechnetes eheliches Reineinkommen – 10% eheliches Reinver- mögen per Ende Steuerpflicht + Anzahl Kinder per Ende Steuerpflicht x CHF 25 000)

  1. c) Beispiele

29 Beispiel 1: Alleinstehender Ein Alleinstehender mit Wohnsitz vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 im Kanton Schwyz hat in diesem Zeitraum ein Reineinkommen von CHF 15 000 erzielt. Er hat per Ende

11 § 35 Abs. 3 StG. 12 Für einen Monat wird mit 30 Tagen gerechnet. 13 Voraussetzung ist ein Kinderabzug nach § 35 Abs. 1 Bst. c und d StG; dies gilt sinngemäss auch für den anteilmässigen Entlastungsabzug für Ehepaare (N 28).

-7-

Steuerpflicht (31. Mai 2021) ein Reinvermögen von CHF 4000 und ein Kind. Das auf ein Jahr umgerechnete Reineinkommen beträgt CHF 36 000. Entlastungsabzug = 150/360 x 30% (CHF 35 000 – CHF 36 000 – 10% von CHF 4000 + 1 x CHF 25 000) = CHF 2950. Satzbestimmender Entlastungsabzug = 360/360 x 30% (CHF 35 000 – CHF 36 000 – 10% von CHF 4000 + 1 x CHF 25 000) = CHF 7080.

30 Beispiel 2: Ehepaar Ein Ehepaar mit Wohnsitz vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 im Kanton Schwyz hat in diesem Zeitraum ein Reineinkommen von CHF 25 000 erzielt. Es hat per 31. Mai 2021 ein Reinvermögen von CHF 15 000 und zwei Kinder. Das auf ein Jahr umgerechnete Reineinkommen beträgt CHF 60 000. Entlastungsabzug = 150/360 x 30% (CHF 70 000 – CHF 60 000 – 10% von CHF 15 000 + 2 x CHF 25 000) = CHF 7313. Satzbestimmender Entlastungsabzug = 360/360 x 30% (CHF 70 000 – CHF 60 000 – 10% von CHF 15 000 + 2 x CHF 25 000) = CHF 17 551.

3.3 Anteilmässiger Alters-/Rentnerabzug (pro rata temporis)

  1. a) Berechnungsformel Alleinstehende

31 Das unterjährige Reineinkommen (regelmässige Einkünfte) ist auf ein Jahr umzurechnen. Der auf dieser Grundlage ermittelte Alters-/Rentnerabzug ist pro rata temporis (X Tage / 360 Tage) zu kürzen.

Formel: X/360 x (20% [CHF 60 000 – auf 1 Jahr umgerechnetes Reineinkommen]; max. CHF 4000)

  1. b) Berechnungsformel Ehepaare

32 Es ist gleich wie bei den Alleinstehenden vorzugehen (vgl. N 31): Das unterjährige eheliche Reineinkommen (regelmässige Einkünfte) ist auf ein Jahr umzurechnen. Für die Berech- nung des Alters-/Rentnerabzugs ist die Hälfte des jährlichen ehelichen Reineinkommens massgebend. Der auf diesen Grundlagen ermittelte Alters-/Rentnerabzug ist pro rata tem- poris (X Tage / 360 Tage) zu kürzen.

Formel: X/360 x (20% [CHF 60 000 – Hälfte des auf 1 Jahr umgerechneten ehelichen Reineinkommens]; max. CHF 4000)

  1. c) Beispiele

33 Beispiel 1: Alleinstehender Ein 67-jähriger Alleinstehender mit Wohnsitz vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 im Kan- ton Schwyz hat in diesem Zeitraum ein Reineinkommen von CHF 15 000 erzielt. Das auf ein Jahr umgerechnete Reineinkommen beträgt CHF 36 000. Altersabzug = 150/360 x (20% [CHF 60 000 – CHF 36 000]; max. CHF 4000) = 150/360 x (CHF 4800; max. CHF 4000) = 150/360 x CHF 4000 = CHF 1667.

-8-

Satzbestimmender Altersabzug = 360/360 x (20% [CHF 60 000 – CHF 36 000]; max. CHF 4000) = 360/360 x (CHF 4800; max. CHF 4000) = 360/360 x CHF 4000 = CHF 4000.

34 Beispiel 2: Ehepaar Ein Ehepaar (beide Ehegatten 67 Jahre) mit Wohnsitz vom 1. Januar bis 31. Mai 2021 im Kanton Schwyz hat in diesem Zeitraum ein Reineinkommen von CHF 40 000 erzielt. Das auf ein Jahr umgerechnete eheliche Reineinkommen beträgt CHF 96 000. Davon ist die Hälfte massgebend (CHF 48 000). Altersabzug Ehemann = 150/360 x (20% [CHF 60 000 – CHF 48 000]; max. CHF 4000) = 150/360 x (CHF 2400; max. CHF 4000) = 150/360 x CHF 2400 = CHF 1000. Satzbestimmender Altersabzug Ehemann = 360/360 x (20% [CHF 60 000 – CHF 48 000]; max. CHF 4000) = 360/360 x (CHF 2400; max. CHF 4000) = 360/360 x CHF 2400 = CHF 2400. Altersabzug Ehefrau = CHF 1000 (gleiche Berechnung wie beim Ehemann). Satzbestimmender Altersabzug Ehefrau = CHF 2400 (gleiche Berechnung wie beim Ehemann).

E. Auskünfte

35 Für Auskünfte steht Ihnen die Abteilung Natürliche Personen, Allgemeine Anfragen Natür- liche Personen, E-Mail: np.stv@sz.ch, zur Verfügung.

F. Gültigkeit und Publikation

36 Dieses Merkblatt gilt ab Steuerperiode 2022.

37 Es wird im Internet publiziert.

Schwyz, 14.12.2021