Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RBOG 1996 Nr. 18

RBOG 1996 Nr. 18

Rubrum

Werden Akten aufgrund eines erkennbaren Irrtums nicht eingereicht, ist der Partei Gelegenheit zu geben, diese nachzureichen; Ergänzung zu RBOG 1995 Nr. 17

Art. 80 ff. SchKG

Erwägungen

1. Das Vize-Gerichtspräsidium verweigerte die definitive Rechtsöffnung mit dem Hinweis darauf, die Gläubiger hätten es versäumt, die massgebenden Steuerveranlagungen oder eine Abschrift davon einzureichen. Mit Rekurs machten die Gläubiger geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten sie die notwendigen Unterlagen ins Recht gelegt. Die Beilagen seien auf dem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren aufgelistet gewesen. Es sei ihnen nie mitgeteilt worden, dass einzelne Dokumente fehlten.

2. Ihrem Rekurs legten die Rekurrenten den Zahlungsbefehl sowie eine Kopie der Steuerrechnung, der Einschätzung und der Rechtskraftbescheinigung bei. Ob diese Unterlagen auch dem Vize-Gerichtspräsidium zur Verfügung standen, kann letztlich nicht abgeklärt werden; diesem Punkt kommt indessen auch keine entscheidende Bedeutung zu. Erwiesenermassen führten die Gläubiger nämlich auf ihrem schriftlichen Rechtsöffnungsbegehren zuhanden der Vorinstanz sämtliche dieser Akten als Beilagen auf. Wären sie, wovon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausging, versehentlich nicht beigelegt worden, wäre das Vize-Gerichtspräsidium verpflichtet gewesen, die Gläubiger darüber zu orientieren, dass nicht sämtliche resp. keine der im Gesuch vermerkten Beilagen vorhanden seien. Der Rechtsöffnungsrichter ist wohl nicht verpflichtet, von Amtes wegen Aktenergänzungen anzuordnen und fehlende Unterlagen einzuholen (RBOG 1995 Nr. 17); ergibt sich indessen aus dem Beilagenverzeichnis einer Partei, dass es lediglich einem ihrerseitigen Irrtum entspricht, dass gewisse Akten nicht mitgeschickt wurden, muss er sie nach Treu und Glauben hierüber in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit geben, die Akten nachzureichen.

Rekurskommission, 25. November 1996, BR 96 105

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 80 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.