112.11

Verordnung des Regierungsrates über die Hoheitszeichen

vom 14.05.2019 (Stand 01.06.2019)

Art. 2 Hoheitszeichen der Politischen Gemeinden

Die Politischen Gemeinden bestimmen ihre Wappen, Fahnen und anderen Hoheitszeichen.

Die Wappen der Politischen Gemeinden und damit verwechselbare Zeichen dürfen nur im Sinne von Art. 8 WSchG verwendet werden.

Die Politischen Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.

Art. 3 Eintragung von Zeichen im elektronischen Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen

Die Politischen Gemeinden melden Beschlüsse über ihre Hoheitszeichen dem Staatsarchiv.

Das Staatsarchiv meldet die Hoheitszeichen des Kantons und der Politischen Gemeinden dem Institut für geistiges Eigentum.

Art. 4 Klageberechtigung

Der Kanton und die Politischen Gemeinden sind berechtigt, Klage gegen die missbräuchliche Verwendung ihrer Hoheitszeichen und amtlichen Bezeichnungen zu führen.

ABl. 20/2019