450.41

Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

vom 17.05.1983 (Stand 26.10.2019)

1. Organisation und Zuständigkeiten

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug des Tierschutzrechtes aus.

Er wählt die Kommission für Tierversuche oder setzt mit einem andern Kanton eine gemeinsame Kommission ein.

Art. 2 Departement

Zuständiges Departement ist das Departement für Inneres und Volkswirtschaft.

Art. 3

Art. 4 Veterinäramt

Das Veterinäramt ist die kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 33 des eidgenössischen Tierschutzgesetzes.

Es vollzieht unter der Leitung des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin das Tierschutzrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Es setzt die für den Vollzug des Tierschutzrechtes erforderlichen Vollzugspersonen ein.

Es kann zugunsten anderer Behörden oder Dritter weitere Dienstleistungen erbringen.

Art. 5 Baugesuche

Das Veterinäramt prüft Baugesuche, die Tierhaltungen betreffen, in baulicher und technischer Hinsicht und erlässt die erforderlichen Anordnungen.

Die Gemeinden haben die entsprechenden Gesuche samt den zur Überprüfung notwendigen Unterlagen dem Departement für Bau und Umwelt einzureichen.

Art. 6 Hundehaltung

Soweit das Tierschutzrecht die Hundehaltung regelt, damit Mensch und Tier nicht gefährdet oder belästigt werden, richtet sich der Vollzug nach der Gesetzgebung über das Halten von Hunden.

Für den Vollzug von Art. 75 der eidgenössischen Tierschutzverordnung über die Ausbildung von Jagdhunden ist die Jagd- und Fischereiverwaltung zuständig.

Art. 7 Strassenverkehrsamt

Das Strassenverkehrsamt überprüft Transportmittel und Transportbehälter, welche für die Beförderung von Tieren verwendet werden, auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzrechtes.

Art. 8–9

Art. 10 Kommission für Tierversuche

Die Kommission für Tierversuche setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen. Ihr gehören je zwei Vertreter der Landwirtschaft und des Tierschutzes an.

Sie vollzieht die ihr durch Bundesrecht sowie den Abschnitt 3. dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.

Sie berät die übrigen Vollzugsorgane und kann von diesen beigezogen werden.

1a. Vollzug

Art. 10a Begriffe

Als Tierhalter oder Tierhalterin im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gilt, wer unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die tatsächliche Gewalt über ein Tier ausübt beziehungsweise über das Tier verfügen kann und ein dauerhaftes, wirtschaftliches oder affektives Interesse an der Haltung des Tieres hat. Wer im Besitz eines Tieres ist, gilt vermutungsweise als dessen Halter oder Halterin.

Als Betreuer oder Betreuerin im Sinne der Tierschutzgesetzgebung gilt, wer nicht Tierhalter oder Tierhalterin ist, aber dennoch eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat.

Als Vollzugspersonen gelten der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin und die vom Veterinäramt eingesetzten leitenden und ordentlichen amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, amtlichen Fachexperten und Fachexpertinnen, amtlichen Fachassistenten und Fachassistentinnen, die weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Veterinäramtes sowie die vom Veterinäramt mit Vollzugsaufgaben betrauten Personen.

Art. 10b Tierschutzmeldung

Jede Person kann dem Veterinäramt mutmassliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung melden.

Die Meldung muss schriftlich erfolgen und die erforderlichen Angaben zu Personen, Tier und Beanstandung enthalten. Das Veterinäramt stellt hierzu ein entsprechendes Meldeformular zur Verfügung.

Die meldenden Personen dürfen darüber informiert werden, wie mit ihrer Meldung verfahren worden ist, haben aber in einem Verfahren, das durch ihre Meldung ausgelöst worden ist, keine Parteistellung.

Die Meldung wird in der Regel nicht weiter bearbeitet, wenn sie:

  1. anonym erfolgt,

  2. missbräuchlich oder offensichtlich unbegründet ist oder

  3. den Anforderungen gemäss Abs. 2 nicht genügt und nach entsprechender Aufforderung des Veterinäramtes das Meldeformular nicht oder nicht vollständig ausgefüllt eingereicht wird.

Verursacht die Bearbeitung einer missbräuchlichen oder offensichtlich unbegründeten Meldung einen Aufwand, können die Kosten dafür der meldenden Person auferlegt werden.

Art. 10c Kontrollen, Zutritts- und Editionsrecht

Die Vollzugspersonen können jederzeit einen Betrieb oder eine Tierhaltung auf die Einhaltung des Tierschutzrechtes oder der gestützt darauf erlassenen verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Administrativsanktionen überprüfen und hierzu insbesondere angemeldete oder unangemeldete Kontrollen durchführen.

Kontrollen finden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben risikobasiert statt, womit in der Regel diejenigen Betriebe und Tierhaltungen kontrolliert werden, bei denen bereits in der Vergangenheit Massnahmen angeordnet oder Administrativsanktionen ausgesprochen werden mussten.

Die Vollzugspersonen haben ein Zutritts- und Editionsrecht und dürfen insbesondere:

  1. öffentliche und private Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten, Tierhaltungs- und Betriebseinrichtungen, Fahrzeuge, Behältnisse, Gegenstände, Geräte und dergleichen ohne Voranmeldung, Anwesenheit und Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin oder des Besitzers oder der Besitzerin betreten, sich dazu Zugang verschaffen oder durchsuchen,

  2. Einsicht in physische oder elektronische Aufzeichnungen und Unterlagen nehmen, deren Herausgabe verlangen oder diese behändigen und

  3. Personen anhalten, identifizieren, kontrollieren, befragen und gegebenenfalls von der Kantonspolizei zu- oder vorführen lassen.

Art. 10d Mitwirkungspflichten verfahrensbeteiligter Personen und Organisationen

Personen und Organisationen, die an Verfahren vor den mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden beteiligt sind, haben insbesondere:

  1. behördliche Anordnungen und Weisungen zu befolgen;

  2. sich auf Verlangen auszuweisen;

  3. die erfragten Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen;

  4. bei Kontrollen in geeigneter Weise mitzuwirken;

  5. das Kontroll-, Zutritts- und Editionsrecht zu gewähren.

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist bei der Anordnung verwaltungsrechtlicher Massnahmen und Administrativsanktionen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 10e Pflichten der Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen

Tiereigentümer und Tiereigentümerinnen, die ihre Tiere nicht selber halten oder transportieren und von einer tierschutzwidrigen Haltung oder einem tierschutzwidrigen Transport ihres Tieres Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sofort die notwendigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu ergreifen.

Die Pflichten des Tierhalters oder der Tierhalterin gemäss § 10a Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.

Art. 10f Zusammenarbeit mit Behörden

Das Veterinäramt kann für die Erfüllung seiner Vollzugsaufgaben die Kantonspolizei sowie weitere geeignete Behörden beiziehen.

Die tierschutzrechtliche Vollzugsverantwortung trägt das Veterinäramt. Im Rahmen dieses Vollzugs haben die beigezogenen Behörden die Weisungen des Veterinäramtes zu befolgen.

Art. 10g Aufgaben der beigezogenen Kantonspolizei

Die vom Veterinäramt beigezogene Kantonspolizei hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Schutz der Vollzugspersonen;

  2. Sicherstellung und nötigenfalls zwangsweise Durchsetzung des Kontroll-, Zutritts- und Editionsrechtes;

  3. Unterstützung des Veterinäramtes und der Vollzugspersonen bei der Durchsetzung von Massnahmen im Zusammenhang mit dem behördlichen Einschreiten gemäss Art. 24 des Tierschutzgesetzes;

  4. Zu- oder Vorführung von Personen;

  5. Zustellung von Entscheiden, verfahrensleitenden Anordnungen und Korrespondenzen des Veterinäramtes, soweit keine ordentliche Zustellung möglich ist.

Art. 10h Zusammenarbeit mit Dritten

Das Veterinäramt kann für die Erfüllung seiner Vollzugsaufgaben Inhaber und Inhaberinnen einer veterinärrechtlichen Bewilligung, Tierschutzorganisationen, Tierheime und andere geeignete Personen und Organisationen beiziehen oder diese mit bestimmten Vollzugsaufgaben betrauen und hierzu entgeltliche oder unentgeltliche Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Leistungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Departementes.

Art. 10i Früherkennung, Begleitgruppen

Das Veterinäramt nutzt die Zusammenarbeit mit Behörden und Dritten auch zur Früherkennung problematischer Einrichtungen, Betriebe, Tierhaltungen und dergleichen.

Es kann Begleitgruppen einsetzen, die die verschiedenen behördlichen und privaten Bemühungen koordinieren. Die betroffenen Departemente sind umgehend zu informieren.

Der Einsatz von Begleitgruppen zielt auf eine dem Einzelfall angemessene Begleitung der Beteiligten sowie eine möglichst rasche und nachhaltige Wiederherstellung des gesetzeskonformen Zustandes ab.

Die betroffenen Behörden und die Mitglieder der Begleitgruppe sind ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis berechtigt, mit Bezug auf die konkreten Tierschutzfälle Informationen auszutauschen und dabei insbesondere Akten, Unterlagen, Aufzeichnungen, Gegenstände und Tiere herauszugeben oder herauszuverlangen.

Die bundesrechtlichen Bestimmungen über das behördliche Einschreiten bleiben vorbehalten.

Art. 10j Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe

Die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden leisten den in- und ausländischen Verwaltungsbehörden sowie den Strafbehörden von Bund und Kantonen Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe.

Im Rahmen dieser Amts-, Rechts- und Vollzugshilfe sind die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden ohne Entbindung vom Amtsgeheimnis berechtigt, Informationen auszutauschen und dabei insbesondere Akten, Unterlagen, Aufzeichnungen, Gegenstände und Tiere herauszugeben oder herauszuverlangen.

Art. 10k Mitteilungs- und Meldepflichten

Entscheide, Verfügungen und Urteile von Verwaltungs- oder Strafbehörden, die sich auf tierschutzrechtliche Bestimmungen von Bund oder Kanton stützen oder den Vollzug derselben betreffen, sind dem Veterinäramt zu eröffnen.

Das Veterinäramt eröffnet seine Entscheide den Verwaltungs- und Strafbehörden, deren Vollzugsbereich tangiert wird, und meldet Vorgänge, Vorfälle und Feststellungen, die nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, den zuständigen Verwaltungs- und Strafbehörden.

Verwaltungs- und Strafbehörden, Inhaber und Inhaberinnen einer veterinärrechtlichen Bewilligung, Tierschutzorganisationen, Tierheime sowie für den Vollzug beigezogene oder beauftragte Personen und Organisationen, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit mutmassliche Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung feststellen, haben diese umgehend dem Veterinäramt schriftlich zu melden und soweit möglich zu dokumentieren.

Die Politischen Gemeinden haben dem Veterinäramt innert zehn Tagen nach der einwohnerrechtlichen Abmeldung den Wegzug einer Person aus ihrer Gemeinde und deren neuen Wohnsitz zu melden, sofern ihnen das Veterinäramt den Entscheid mitgeteilt hat, mit dem eine verwaltungsrechtliche Administrativsanktion gemäss § 10m Abs. 1 Ziff. 3 bis Ziff. 5 gegen diese Person ausgesprochen worden ist.

Art. 10l Verwaltungsrechtliche Massnahmen

Das Veterinäramt kann sämtliche Massnahmen anordnen, die notwendig sind, um im Sinne der Tierschutzgesetzgebung die Würde und das Wohlergehen der Tiere angemessen zu fördern, zu erhalten und zu schützen.

Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und zur Verhinderung künftiger Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung kann es insbesondere:

  1. Anordnungen und Weisungen erteilen;

  2. Sperren, Beschränkungen und Verbote aussprechen;

  3. Bewilligungen mit Einschränkungen, Auflagen und Bedingungen versehen;

  4. Tiere und Gegenstände vorläufig oder definitiv beschlagnahmen und einziehen;

  5. Tiere und Gegenstände, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden sind, veräussern oder verwerten;

  6. Tiere und Gegenstände, die vorläufig oder definitiv beschlagnahmt oder eingezogen worden sind, der Tötung, Schlachtung oder Vernichtung zuführen.

Art. 10m Verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen

Werden Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung oder gegen gestützt darauf erlassene behördliche Anordnungen festgestellt, kann das Veterinäramt zusätzlich zu oder an Stelle von verwaltungsrechtlichen Massnahmen gemäss § 10l folgende verwaltungsrechtliche Administrativsanktionen aussprechen:

  1. Verwarnung;

  2. Verweis;

  3. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhaltebeschränkung;

  4. Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot;

  5. Bewilligungsentzug.

Einem Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhalteverbot und einem Bewilligungsentzug hat in der Regel eine mildere verwaltungsrechtliche Administrativsanktion vorauszugehen.

Wird eine Verwarnung, ein Verweis oder eine Tätigkeits-, Betriebs- oder Tierhaltebeschränkung ausgesprochen, kann für den Fall eines neuerlichen Verstosses eine schärfere verwaltungsrechtliche Administrativsanktion angedroht werden.

Art. 10n Herrenlose und entlaufene Tiere

Herrenlose und entlaufene Heim-, Nutz- und Versuchstiere sind soweit möglich einzufangen und geeignet unterzubringen.

Sie sind zu töten, wenn:

  1. es nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich ist, sie einzufangen, oder

  2. sie innert 60 Tagen nach ihrer Behändigung nicht dauerhaft geeignet untergebracht werden können.

Art. 10o Gebühren, Vorschuss und Kaution

Das Veterinäramt erhebt für seine Aufwendungen, Dienstleistungen, Kontrollen, Inspektionen, Bewilligungen und Entscheide in tierschutzrechtlichen Belangen Gebühren nach Massgabe der Bestimmungen des Bundes.

Es kann einen Kostenvorschuss bis zur Höhe der mutmasslich anfallenden Gebühr verlangen.

Wird um eine Bewilligung ersucht, kann es zusätzlich eine Kaution zur Sicherstellung der mutmasslichen Kosten für den Aufwand verlangen, der bei einem allfälligen Bewilligungsentzug und den dazu anzuordnenden Massnahmen entstehen könnte. Die Kaution ist durch Hinterlegung beim Veterinäramt oder durch Beibringung einer schweizerischen Bankgarantie zu leisten.

Werden der Kostenvorschuss oder die Kaution nicht fristgerecht geleistet, tritt das Veterinäramt auf das Gesuch nicht ein oder entzieht eine bereits erteilte Bewilligung.

Wird eine Bewilligung entzogen oder fällt sie dahin, wird die Kaution nach Abzug allfälliger Kosten gemäss Abs. 3 zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf Verzinsung.

Entrichtete Bewilligungsgebühren werden, unabhängig vom Bestand der Bewilligung, nicht zurückerstattet.

Art. 10p Information und Datenbekanntgabe

Sofern ein öffentliches Interesse besteht, können die mit dem Vollzug der Tierschutzgesetzgebung betrauten Behörden die Öffentlichkeit über ihre amtlichen Tätigkeiten sowie über angeordnete Massnahmen und verhängte Administrativsanktionen in geeigneter Weise informieren.

Sie sind berechtigt, den beigezogenen Behörden, Personen und Organisationen die zur Erfüllung von deren Aufgaben nötigen Daten bekanntzugeben.

Art. 10q Berichterstattung

Das Veterinäramt erstattet dem Departement jährlich gesondert Bericht über:

  1. eingegangene Tierschutzmeldungen;

  2. durchgeführte Kontrollen;

  3. ausgesprochene Administrativsanktionen;

  4. eingesetzte Begleitgruppen;

  5. eingereichte Strafanzeigen.

Art. 11–13

2. Tierbestandeskontrollen

Art. 14 Grundsatz

Für die Tierbestandeskontrollen von Wildtierhaltungen und Tierhandlungen gelten die Anforderungen gemäss Art. 93 der eidgenössischen Tierschutzverordnung analog.

Art. 15 Tierhandlungen

Bei Tierhandlungen beschränkt sich die Tierbestandeskontrolle auf:

  1. Wildtiere, die nach Art. 89 und Art. 90 der eidgenössischen Tierschutzverordnung nur mit Bewilligung gehalten werden dürfen;

  2. Hunde und Katzen;

  3. Papageien und Sittiche.

Art. 16

3. Tierversuche

Art. 17 Bewilligung

Die Kommission für Tierversuche kann für die Prüfung der Bewilligungsgesuche andere kantonale Kommissionen für Tierversuche konsultieren.

Das Veterinäramt stellt der Kommission für Tierversuche die Entscheide über Bewilligungsgesuche zu.

Art. 18 Überprüfung

Die Kommission für Tierversuche überprüft Betriebe, Institute und Laboratorien, die bewilligte Tierversuche durchführen, sowie Betriebe, die Versuchstiere züchten oder mit solchen handeln. Bei der Durchführung der Kontrollen haben mindestens zwei Kommissionsmitglieder anwesend zu sein.

Das Veterinäramt kann unabhängig von der Kommission für Tierversuche Kontrollen durchführen.

Art. 19 Orientierungspflicht

Die Leiter der Betriebe, Institute und Laboratorien sind bei Beginn der Kontrollen zu orientieren.

Art. 20 Überprüfungskriterien

Bei den Kontrollen ist insbesondere zu prüfen, ob

  1. die Versuchstiere gemäss den massgeblichen Vorschriften des Tierschutzrechtes gehalten werden;

  2. die Tierversuche entsprechend der Bewilligung durchgeführt werden;

  3. die Tierversuche vom Versuchsleiter vorschriftsgemäss beaufsichtigt werden;

  4. die Tierbestandeskontrolle und die Protokolle über die Tierversuche vorschriftsgemäss geführt werden.

Art. 21 Protokoll

Über jede Kontrolle ist zuhanden des kontrollierten Betriebes, Institutes oder Laboratoriums ein Protokoll zu erstellen.

Die Kommission für Tierversuche und das Veterinäramt orientieren sich gegenseitig durch eine Kopie des Protokolls.

4.

Art. 22

5.

Art. 23–24

ABl. 33/1983