661.11

Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe

vom 04.02.2014 (Stand 08.02.2014)

Art. 1 Für die Wehrpflichtersatzabgabe zuständige Behörde

Zuständig für die Veranlagung und die Abgabeerhebung ist die kantonale Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe.

Art. 2 Aufsicht

Das Departement für Justiz und Sicherheit übt die Aufsicht über die Wehrpflichtersatzabgabe aus.

Art. 4 Stundung und Erlass

Gesuche um Erlass oder Stundung sind bei der kantonalen Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe einzureichen.

Gegen deren Entscheid kann Rekurs beim Departement für Justiz und Sicherheit erhoben werden.

Art. 5 Pass- und Schriftensperre

Zuständige richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPV)2 ist die Steuerrekurskommission.

6/2014