708.12
Verordnung des Regierungsrates über Betriebsfeuerwehren
vom 08.11.1977 (Stand 01.01.2011)
1. Allgemeines
Art. 1 Rechtsgrundlage
Für die Betriebsfeuerwehr sind die Bestimmungen des Feuerschutzgesetzes mit der zugehörigen Verordnung sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleiben folgende Sonderbestimmungen.
Art. 2 Zweck
Die Betriebsfeuerwehr bezweckt eine unverzügliche und geordnete Hilfeleistung im Betriebsareal bei Feuer- und Elementarschäden, Unglücksfällen und dergleichen. Sie besorgt ferner den Ölwehrdienst und weitere allgemeine den Feuerwehren übertragene Aufgaben.
Die Betriebsfeuerwehr wirkt ausserdem im vorbeugenden Brandschutz des Betriebes nach den Weisungen der Betriebsleitung mit.
Art. 3 Hilfeleistung
Die Betriebsfeuerwehr kann vom Feuerwehrkommando der Gemeinde zu Hilfeleistungen ausserhalb des Betriebsareals aufgeboten werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, in der Nachbarschaft erste Hilfe zu leisten.
2. Betriebsfeuerwehr
Art. 4 Voraussetzung
Eine Betriebsfeuerwehr wird im Einvernehmen mit der Gemeinde bewilligt, wenn dadurch die Gemeindefeuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
In die Betriebsfeuerwehr sind im Betrieb arbeitende, ortsansässige Einwohner einzuteilen. Über Ausnahmen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
Art. 5 Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Einteilung in die Gemeinde- oder Betriebsfeuerwehr entscheidet das kantonale Feuerschutzamt, falls sich Gemeinde und Betrieb nicht einigen können.
3. Bestand
Art. 6 Bestand
Eine Betriebsfeuerwehr wird anerkannt, wenn sie mindestens 20 Feuerwehrleute umfasst.
Eine Betriebsfeuerwehr unterhält ausserdem einen technischen Dienst (z.B. Betriebselektriker), der nicht aus Feuerwehrleuten zu bestehen braucht.
Art. 7 Beginn und Ende der Dienstpflicht
Beginn und Ende der Betriebsfeuerwehrpflicht decken sich mit derjenigen der Gemeindefeuerwehr. Betriebsangehörige können von der Betriebsleitung darüber hinaus, längstens bis zum 60. Altersjahr, dienstpflichtig erklärt werden.
4. Organisation
Art. 8 Innerbetriebliche Unterstellung
Die Betriebsfeuerwehr untersteht innerhalb des Betriebes der Betriebsleitung, wenn keine anderen Anordnungen getroffen werden.
Art. 9 Gliederung
Die Betriebsfeuerwehr gliedert sich in den Stab, einen oder mehrere Züge mit zwei oder mehr Gruppen und die Spezialdienste.
Art. 10 Aufsicht und Ausbildung
Die Aufsicht und Ausbildung der Betriebsfeuerwehr untersteht dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde.
Die Betriebsfeuerwehr unterliegt der Inspektion des kantonalen Feuerwehrinspektors und den ihm unterstellten Feuerwehrexperten.
Jährlich ist mindestens eine Übung mit der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Kaderübungen finden zusammen mit der Gemeindefeuerwehr statt.
5. Ausrüstung
Art. 11 Grundsatz
Der Kommandant der Betriebsfeuerwehr ist für die Anschaffung, den Unterhalt und die dauernde Einsatzbereitschaft der Löscheinrichtungen verantwortlich.
Die Ausrüstung der Betriebsfeuerwehr richtet sich nach der Art und den Gefahren des Betriebes. Es ist ein Inventar zu führen.
Art. 12 Gasschutz
Für eine Gasschutzabteilung müssen in der Regel mindestens sechs Gasschutzgeräte samt Zubehör und mindestens 12 ausgebildete Gasschutzleute vorhanden sein. Bei Neuanschaffungen sind die gleichen Gasschutzgeräte wie bei der Gemeindefeuerwehr zu wählen.
6. Alarm
Art. 13 Alarm
Die gleichzeitige Alarmierung aller Angehörigen der Betriebsfeuerwehr während der Arbeitszeit muss sichergestellt sein. Ausserhalb der Arbeitszeit muss mindestens die Hälfte und bei Schichtbetrieb 2/3 des Bestandes gleichzeitig aufgeboten werden können. Die mit der Alarmierung beauftragten Leute sind regelmässig über die Verpflichtungen zu orientieren.
Bei jedem Schadenfall ist die Feuermeldestelle der Gemeinde unverzüglich zu alarmieren. Diese bietet je nach Schadenlage die Gemeindefeuerwehr oder Teile davon auf.
Der Zuzug des zugeteilten Stützpunktes und die Orientierung des kantonalen Feuerschutzamtes ist Sache des Feuerwehrkommandos der Gemeinde.
Art. 14 Kommando im Schadenfall
Mit dem Eintreffen eines ranghöheren Vorgesetzten der Gemeindefeuerwehr übernimmt dieser das Kommando.
7. Finanzielles
Art. 15 Kosten
Die Kosten der Betriebsfeuerwehr gehen zulasten des Betriebes. Ernstfalleinsätze der Betriebsfeuerwehr ausserhalb des Betriebes trägt dagegen die Gemeinde. Die Besoldungen richten sich dabei nach den Ansätzen der Gemeinde. Besondere Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Die Angehörigen der Betriebsfeuerwehren sind ergänzend bis zum Deckungsumfang der Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes bei dieser zu versichern.
Art. 16 Besoldung
Die Besoldung der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr soll von derjenigen der Gemeindefeuerwehr nicht wesentlich abweichen.
Art. 17 Ersatzabgabe
Angehörige einer Betriebsfeuerwehr sind von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht bei der Gemeindefeuerwehr befreit.
8. Betriebsleitung
Art. 18 Verbindlichkeiten
Die Betriebsleitung erstellt ein Pflichtenheft, das dem Feuerschutzreglement der Gemeinde anzupassen ist. Es ist von der Gemeinde und vom Regierungsrat zu genehmigen.
Die Betriebsleitung hat der Gemeinde Vorschläge für Weiterbildung und Beförderung einzureichen.
Art. 19 Aufgaben der Betriebsleitung
Die Betriebsleitung nimmt die Einteilung vor und erstellt jährlich einen Voranschlag. Dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde ist bis zum Jahresende für das kommende Jahr ein Ausbildungsprogramm einzureichen.
Art. 20 Meldepflicht
Die Betriebsleitung hat die Betriebszeiten, deren Änderungen sowie die Betriebsferien dem Feuerwehrkommandanten der Gemeinde zu melden.
Die Betriebsleitung meldet zu Beginn eines jeden Jahres der Standortgemeinde diejenigen Leute, die in die Betriebsfeuerwehr eingeteilt sind und die sie einzuteilen wünscht. Veränderungen sind der Gemeinde laufend zu melden.
9. Löschgruppe
Art. 21 Löschgruppe
Löschgruppen sind betriebliche Schutzorganisationen mit weniger als 20 Mann. In Löschgruppen Dienstleistende versehen keinen Feuerwehrdienst im Sinne der Feuerschutzgesetzgebung.
In Löschgruppen sind nach Möglichkeit Leute der Gemeindefeuerwehren, Orts- oder Betriebsschutzorganisationen des Zivilschutzes, von Luftschutztruppen oder andere geeignete Betriebsangehörige einzuteilen.
Die Löschgruppen handhaben betriebseigene Löscheinrichtungen und alarmieren im Schadenfall sofort die Gemeindefeuerwehr.
10. Inkrafttreten
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
45/1977