708.15

Verordnung des Regierungsrates über den Maximaltarif für Kaminfegerarbeiten

vom 12.09.1995 (Stand 01.01.2013)

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

Dieser Tarif regelt Vorgabezeiten, Stundenansätze und Rechnungsstellung für Kaminfegerarbeiten.

Struktur und Vorgabezeiten sind verbindlich.

Die Gemeinde setzt die Stundenansätze im Rahmen dieses Tarifs fest.

Art. 2 Vollzug

Die Gemeinde kann für die Anwendung dieses Tarifs Weisungen erteilen.

Art. 3 Reinigungsmethode

Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Reinigungsmethode vorschreiben.

2. Entschädigung

Art. 4 Grundsatz

Die Entschädigung bemisst sich nach Vorgabezeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.

Art. 5 Tarif nach Vorgabezeit

Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeitaufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad.

Beratung, Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen sind darin eingeschlossen.

Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den beaufsichtigten Lehrling ausgeführt wird.

Art. 6 Ausnahme

Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als 20 %, mindestens aber 10 Minuten über- oder unterschritten, so ist nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen.

Art. 7 Tarif nach Aufwand

Mit dem Tarif nach Aufwand werden die Reinigungskosten nach dem reinen Zeitaufwand für die Arbeiten an der Feuerungsanlage einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen abgegolten.

Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten angewendet werden, für die keine Vorgabezeit vorgesehen ist.

Art. 8 Grundtaxe

Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanweisungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte, Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und persönliche Reinigung des Kaminfegers oder der Kaminfegerin gemäss Gesamtarbeitsvertrag).

Die Grundtaxe darf nur einmal pro selbständigen Haushalt verrechnet werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5 Minuten pro Wohnung, mindestens aber 17 Minuten pro Haus.

Art. 9 Zusatzarbeiten

Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis der Eigentümer oder der sie vertretenden Personen ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.

Art. 10 Alkalische Heizkesselbehandlung

Die alkalische Heizkesselbehandlung, die aus Umweltschutz- und Energiespargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlagebesitzer.

Art. 11 Besondere Fälle

Für Arbeiten ausserhalb des ordentlichen Turnusses oder des zugeteilten Gebietes kann die Grundtaxe angemessen erhöht werden.

Art. 12 Extragang

Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden der Eigentümer oder der Mieter nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet werden.

Art. 13 Überzeit

Für angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge zu entrichten:

  1. Überzeit (18 bis 20 und 6 bis 7 Uhr) 25 %

  2. Samstags- und Nachtarbeit (20 bis 6 Uhr) 50 %

  3. Sonntagsarbeit 100 %

Art. 14 Rechnungsstellung

Der Kaminfeger oder die Kaminfegerin ist verpflichtet, der Kundschaft einen detaillierten Arbeitsrapport auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag und Grundsätze des Tarifs.

Art. 15 Rechtsmittel

Rekurse gegen die Anwendung dieses Tarifs sind innert 20 Tagen seit erfolgter Rechnungsstellung der Gemeinde unter Beilage der Rechnung einzureichen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 1995 in Kraft.

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung des Regierungsrates über den Kaminfegertarif vom 31. Oktober 1983 wird aufgehoben.

keine Angabe