708.5
Beschluss des Regierungsrates betreffend Beiträge der Feuerversicherungsgesellschaften für Mobiliar an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen
vom 29.06.1931 (Stand 04.07.1931)
Art. 1
Die im Kanton Thurgau arbeitenden Feuerversicherungsgesellschaften haben an die Auslagen für Feuerpolizei und Löschwesen einen jährlichen Beitrag von 5 Fr. auf 100 000 Fr. ihres im Kanton ruhenden Versicherungskapitales, mindestens aber 50 Fr., zu bezahlen.
Art. 2
Der Bezug findet jeweils im Frühjahr auf Grund des Versicherungsstatuts vom vorhergehenden 31. Dezember statt, zum ersten Male auf Grundlage des Versicherungskapitals vom 31. Dezember 1930.
Art. 3
Durch diesen Beschluss wird der Regierungsratsbeschluss vom 18. Februar 1887 mit allen seitherigen Änderungen aufgehoben.
Art. 4
Veröffentlichung im Amtsblatt und Mitteilung an die in Frage kommenden Versicherungsgesellschaften durch Separatabdruck.
keine Angabe