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Verfahrensrechtliche Bestimmungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 26.11.2010 (Stand 17.11.2015)
Die Verwaltungskommission der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erlässt in Ausführung von Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG)1 und Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)2 sowie in Anwendung von Art. 11 lit. h der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 26. September 20053 die nachfolgenden
Verfahrensrechtlichen Bestimmungen:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für:
Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St.Gallen, Graubünden und Thurgau;
Stiftungen im Sinn von Art. 80 bis 89 ZGB (klassische Stiftungen) mit Sitz in den Kantonen St.Gallen und Thurgau.
Er ist nicht anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen, die der Aufsicht des Bundes oder einer Gemeinde des Kantons Thurgau unterstehen, sowie auf kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen4.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Ostschweizer BVG‑ und Stiftungsaufsicht ist Aufsichtsbehörde5.
Für die ihrer Aufsicht unterstellten klassischen Stiftungen6 ist sie zudem Änderungs- und Umwandlungsbehörde. Das gilt auch für die einer Gemeindeaufsicht unterstehenden klassischen Stiftungen.
2. Aufgaben der Vorsorgeeinrichtung und der klassischen Stiftung
2.1. Einreichung von Unterlagen
Art. 3 Reglemente
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde unaufgefordert neue oder geänderte Reglemente ein.
Art. 4 Berichte, a) von Vorsorgeeinrichtungen
Die Vorsorgeeinrichtung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
Sie stellt zu:
die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
den Bericht der Revisionsstelle;
den Bericht des Experten für berufliche Vorsorge über die periodische Überprüfung.
Art. 5 b) von klassischen Stiftungen
Die klassische Stiftung reicht der Aufsichtsbehörde die jährlichen Berichte unaufgefordert innert sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres ein.
Sie stellt zu:
die genehmigte und rechtsgültig unterzeichnete Jahresrechnung;
den Bericht über die Geschäftstätigkeit;
den Bericht der Revisionsstelle, wenn nicht eine Befreiung nach Art. 83b Abs. 2 ZGB vorliegt.
Art. 6 Weitere Unterlagen
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung reicht auf Verlangen weitere Unterlagen ein.
2.2. Informationspflichten
Art. 7 Informationspflicht gegenüber den Versicherten
Die Vorsorgeeinrichtung:
stellt den Destinatären die das Vorsorgeverhältnis regelnden Erlasse in geeigneter Form zur Verfügung und informiert sie in gleicher Weise über deren Änderung und Aufhebung;
erteilt den Destinatären jährlich die sie betreffenden Auskünfte über Beiträge und Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen;
informiert die Destinatäre jährlich in geeigneter Form über den Geschäftsgang7;
gewährt Destinatären auf Anfrage Einblick in die Jahresrechnung und in den Bericht der Revisionsstelle.
Art. 8 Informationspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
Die Vorsorgeeinrichtung oder die klassische Stiftung benachrichtigt die Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorgänge, die auf ihr Vermögen oder auf ihre weitere Tätigkeit wesentlichen Einfluss haben.
3. Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Art. 9 Grundsatz
Die Aufsichtsbehörde:
erfüllt die ihr von der Gesetzgebung8 übertragenen Aufgaben;
führt das Register über die berufliche Vorsorge9;
trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen10.
Art. 10 Einsichtnahme
Die Aufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die eingereichten Unterlagen.
Die Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung.
Art. 11 Verfügungen, a) Gegenstände
Die Aufsichtsbehörde erlässt Verfügungen insbesondere über:
Unterstellung der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung unter ihre Aufsicht;
Registrierung der Vorsorgeeinrichtung;
Änderung oder Löschung im Register für die berufliche Vorsorge;
Änderung oder Neuschrift der Stiftungsurkunde oder anderer Rechtsgrundlagen einer Vorsorgeeinrichtung oder klassischen Stiftung;
Genehmigung von Vermögensübertragungen oder -aufteilungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen;
Zusammenschluss oder Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen;
Genehmigung der Gesamt- und Teilliquidationsreglemente von Vorsorgeeinrichtungen.
Art. 12 b) Massnahmen zur Behebung von Mängeln
Die Aufsichtsbehörde verfügt die zur Behebung von Mängeln geeigneten Massnahmen, indem sie insbesondere:
der Vorsorgeeinrichtung, der klassischen Stiftung, der Revisionsstelle oder dem Experten für die berufliche Vorsorge Weisungen erteilt;
Organe der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung abberuft und interimistische Verwaltungen einsetzt;
Beschlüsse der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung ändert oder aufhebt;
Expertisen einholt;
die Geschäftsführung und das Rechnungswesen am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der klassischen Stiftung prüft;
Ersatzvornahmen anordnet;
Ordnungsbussen verhängt.
4. Rechtsschutz
Art. 13 Zuständigkeit
Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können angefochten werden11.
Das zuständige kantonale Gericht12 beurteilt im Klageverfahren Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Destinatären.
Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, die klassische Stiftungen betreffen, kann bei Stiftungen mit Sitz im Kanton St.Gallen Rekurs beim Finanzdepartement des Kantons St.Gallen, bei Stiftungen mit Sitz im Kanton Thurgau Beschwerde beim Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau und bei den Stiftungen mit Sitz im Kanton Tessin beim Tribunale d'appello in Lugano Rekurs erhoben werden.
5. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verfahrensrechtlichen Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen und Stiftungen (AVS) vom 19. April 2007 werden aufgehoben.
Art. 15 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 17. November 2015 angewendet.
Er wird nach Art. 7 der Interkantonalen Vereinbarung über die Ostschweizer BVG‑ und Stiftungsaufsicht vom 26. September 200513 in den Vereinbarungskantonen publiziert.
8/2011