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Steuerverwaltung
StP36 Nr. 2
Kinder- und Ausbildungsabzüge
1. Allgemeines
Gemäss § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG und Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG steht dem Steuerpflich- tigen ein Kinderabzug zu für jedes nicht selbständig besteuerte, in Ausbildung ste- hende oder erwerbsunfähige Kind, für dessen Unterhalt er sorgt. Der Kinderabzug steht nur denjenigen Personen zu, die aufgrund ihrer Unterhalts- pflicht als Folge der elterlichen Sorge oder aufgrund der Verpflichtung zu Alimenten- zahlungen (vgl. Ziff. 3.) Leistungen zugunsten eines Kindes erbringen. Somit kann für Stief- oder Pflegekinder kein Kinderabzug geltend gemacht werden. Für die Festsetzung der Kinderabzüge sind die Verhältnisse am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht massgebend (§ 36 Abs. 3 StG und Art. 213 Abs. 2 DBG). Kommt der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode nicht mehr für das Kind auf (z. B. wegen Abschluss der Ausbildung im Laufe des Jahres), besteht somit für die ganze Steuerperiode kein Anspruch auf den Kinderabzug. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Kin- derabzüge anteilig nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Be- stimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt (§ 36 Abs. 4 StG und Art. 213 Abs. 3 DBG).
2. Höhe der Abzüge
Kinder- und Ausbildungsabzüge pro Jahr − pro Kind Fr. 7 000 Der Abzug erhöht sich für jedes in Ausbildung stehende Kind nach Vollendung des − 16. Altersjahres auf Fr. 8 000 − 20. Altersjahres bis zum vollendeten 26. Altersjahr Fr. 10 000 Bei der direkten Bundessteuer können gemäss Art. 213 Abs. 1 lit. a DBG Fr. 6 100 abgezogen werden für jedes minderjährige oder in der beruflichen Ausbildung ste- hende Kind, für dessen Unterhalt der Steuerpflichtige sorgt. Für die Gewährung des Abzuges ist es nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige zur Hauptsache für den Unterhalt des minderjährigen oder in der Ausbildung stehenden Kindes sorgt. Verfügt das mündige Kind über eigene Einkünfte, wird der Kinderabzug gewährt, sobald die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen die Höhe des Abzu- ges übersteigen.
3. Getrennte und geschiedene Ehen
Aus dem klaren Wortlaut von § 36 Abs. 2 Ziff. 1 StG ergibt sich, dass für das selbe Kind lediglich ein Kinderabzug zuzulassen ist. Bei Leistung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Volljährigkeit des Kindes hat der emp- fangende Elternteil Anspruch auf den Kinderabzug. Werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kommt der Kinderabzug (Fr. 7 000/8 000) jenem Elternteil zu, der für den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache aufkommt.
01.01.2009 - 1/2 - ersetzt 01.01.2006
Steuerverwaltung
StP 36 Nr. 2
Ab der Volljährigkeit wird der Kinderabzug demjenigen Elternteil zugestanden, der von den gesamten Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten des Kindes mehr als die Hälfte mit seinen Unterhaltsbeiträgen oder durch Zurverfügungstellen von Kost und Logis trägt. Dies ist in der Regel der Elternteil, welcher Unterhaltsbeiträge leistet. Der Vermögenssteuerfreibetrag von Fr. 40 000 steht wiederum jenem Elternteil zu, der den Kinderabzug (Fr. 7 000/8 000) beanspruchen kann.
4. Gemeinsames Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern
Die steuerliche Berücksichtigung der Kinderabzüge bei gemeinsamen Sorgerecht von nicht gemeinsam besteuerten Eltern ist in der Steuerpraxis unter StP 36 Nr. 6 separat behandelt.
ersetzt 01.01.2006 - 2/2 - 01.01.2009