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Steuerverwaltung

StP 129 Nr. 4

Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum

1. Allgemeines

Bei der Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnlie- genschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung) wird gemäss § 129 Absatz 1 Ziffer 9 StG die Besteuerung des Grundstückgewinnes aufgeschoben, wenn der Er- lös innert angemessener Frist vor oder nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird. Der Steueraufschubstatbestand der Ersatzbeschaffung liegt nur vor, wenn der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegen- schaft übersteigt (sog. absolute Methode nach § 129 Abs. 2 StG). Übersteigen die Reinvestitionskosten sowohl die Anlagekosten als auch den Ver- kaufspreis der veräusserten Liegenschaft, wird ein vollumfänglicher Steueraufschub gewährt. Falls die Reinvestitionskosten zwar die Anlagekosten der veräusserten Lie- genschaft übersteigen aber unter dem Verkaufspreis liegen, so kann nur ein teilwei- ser Steueraufschub gewährt werden.

2. Voraussetzungen

2.1. Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung

Dauernde und ausschliessliche Selbstnutzung bedeutet, dass das veräusserte Ob- jekt durch den Steuerpflichtigen selbst zu Wohnzwecken an seinem Wohnsitz ge- nutzt wird. Diese Voraussetzung ist bei Zweit- oder Ferienwohnungen nicht erfüllt.

2.2. Gleiche Nutzung

Gleiche Nutzung liegt dann vor, wenn es sich bei der veräusserten und der neu er- worbenen Liegenschaft um funktional identische Objekte handelt. Dies trifft für ein Einfamilienhaus und eine Eigentumswohnung in der Regel zu.

2.3. Identität der Eigentümer

Die Voraussetzungen für eine steueraufschiebende Ersatzbeschaffung müssen in der Person des Veräusserers erfüllt sein. Dabei schadet es dem Alleinverkäufer einer allein bewohnten Liegenschaft nicht, wenn er seinen bisher im Grundbuch nicht miteingetragenen Ehegatten miteigen- tumsrechtlich am gemeinsam bewohnten Ersatzobjekt beteiligt. Die Voraussetzungen für einen ganzen oder teilweisen Steueraufschub sind selbst dann erfüllt, wenn ein in ungetrennter Ehe lebender Alleinveräusserer zwar den Erlös zum Erwerb eines wiederum selbst bewohnten Eigenheims verwendet, grundbuch- lich jedoch seine Ehefrau Alleineigentum am Ersatzobjekt erlangt hat oder umge- kehrt. Dasselbe gilt auch für Personen, welche in ungetrennter eingetragener Part- nerschaft leben.

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2.4. Kauf Ersatzliegenschaft vor Verkauf bisheriger Liegenschaft

Gemäss § 129 Absatz 1 Ziffer 9 StG wird ein Steueraufschub gewährt, soweit der Erlös innert angemessener Frist vor und nach der Veräusserung zum Erwerb oder zum Bau einer Ersatzliegenschaft verwendet wird.

2.5. Vermietung vor Verkauf

Nach der Rechtsprechung der Steuerrekurskommission bringt es die Zulässigkeit einer Ersatzbeschaffung (innert einer angemessenen Frist von in der Regel zwei Jah- ren vor dem Verkauf der bislang selbstbewohnten Liegenschaft) mit sich, dass die alte Liegenschaft ab dem Zeitpunkt der Beschaffung des Ersatzobjektes vermietet werden kann. Erforderlich ist ein enger Zusammenhang zwischen dem vorgezogenen Erwerb der Ersatzliegenschaft und der späteren Veräusserung des bisherigen Eigenheims. Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer wird nur gewährt, wenn das Leerstehen oder die Fremdnutzung lediglich eine Überbrückung darstellt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn kein Käufer gefunden werden kann oder der zukünftige Käufer das Objekt während einer befristeten Dauer von maximal zwei Jahren mietet, bevor er es kauft. Unbefristete Mietverträge ohne Vorbehalt in Bezug auf den Verkauf schliessen einen Steueraufschub aus.

2.6. Angemessene Frist

Die Ersatzinvestition hat innert angemessener Frist zu erfolgen. Diese Frist beträgt in der Regel zwei Jahre. Massgebender Stichtag ist der Grundbucheintrag der Ver- äusserung; bei Vorausbeschaffung gilt der Grundbucheintrag beim Kauf des Ersatz- objektes als fristauslösender Zeitpunkt. Ausnahmsweise kann diese Frist auch überschritten werden, wenn dafür objektive Gründe vorliegen, für welche der Veräusserer nicht verantwortlich zeichnet.

2.7. Verfahren

Steht bei Veräusserung des bisherigen Eigenheims noch nicht fest, ob ein Ersatzob- jekt erworben wird, kann gegebenenfalls auch nach eingetretener Rechtskraft der Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Antrag auf Steueraufschub infolge Ersatz- beschaffung geltend gemacht werden, und zwar im Revisionsverfahren (allgemein zum Revisionsverfahren siehe StP 179a Nr. 1). Der Antrag hat schriftlich und unter Beilage der entsprechenden Belege (z.B. definiti- ve Baukostenabrechnung) zu erfolgen. In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Antrag auf Steueraufschub innert 90 Tagen seit Erfüllen des Ersatzbeschaffungstat- bestands zu stellen ist (§ 179a Abs. 3 StG). Auf verspätete Eingaben kann grundsätzlich nicht mehr eingetreten werden.

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3. Verkauf der Ersatzliegenschaft

In den Fällen von § 129 Absatz 1 Ziffer 9 StG sieht § 129 Absatz 4 StG bei der Ver- äusserung eines Ersatzgrundstücks innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstücks eine Nachbesteuerung vor. Die Nachbesteuerung ist auch vorgesehen, wenn das Ersatzgrundstück dauernd ei- ner anderen Nutzung zugeführt wird (Zweckentfremdung). Gestützt auf die Einheitsmethode kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im interkantonalen Verhältnis der Zuzugskanton den aufgeschobenen Gewinn be- steuern. Daher erweist sich eine Sperrfrist bzw. Sanktion einer Sperrfristverletzung als StHG-widrig (BGE 2C_70/2017). Aus diesem Grund entfällt das Nachbesteue- rungsrecht sowohl bei der Grundstück- als auch bei der Handänderungssteuer. Dies gilt auch für innerkantonale Sachverhalte von Zweckentfremdung oder Ver- äusserungen während der Sperrfrist. Wird das Ersatzgrundstück veräussert, so ist der Grundstückgewinn gemäss § 131 Absatz 3 StG in dem Kanton steuerbar, in dem das Ersatzgrundstück liegt. Wird nach einer aufgeschobenen Besteuerung gemäss § 129 Absatz 1 Ziffer 9 das Ersatzgrundstück verkauft, ist bei der Ermittlung des Grundstückgewinns der aufge- schobene Gewinn von den Anlagekosten des Ersatzgrundstücks abzuziehen (§ 133 Abs. 4 StG). Dies gilt gemäss der angeführten bundesgerichtlichen Recht- sprechung auch für Gewinne, die aufgrund einer Ersatzbeschaffung in einem ande- ren Kanton aufgeschoben worden sind.

4. Rechtsschutzinteresse

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Rechtsschutzinteresse des Veräusserers an der Höhe des aufgeschobenen Grundstückgewinns bei Ersatzbe- schaffung von selbstgenutztem Wohneigentum im Zeitpunkt des Steueraufschubs zu bejahen, auch wenn die entsprechende Grundstückgewinnsteuerveranlagung an sich keine Steuerbelastung entstehen lässt (BGE 137 II 419, Erw. 4). Mit anderen Worten kann die Höhe des aufgeschobenen Grundstückgewinns mittels Einsprache angefochten werden. Daraus folgt auch, dass auf den rechtskräftig fest- gesetzten und aufgeschobenen Grundstückgewinn zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zurückgekommen werden kann (z.B. Nachbesteuerung infolge Sperrfrist- verletzung oder späterer Verkauf des Ersatzobjektes ohne Geltendmachung eines Ersatzbeschaffungstatbestands, bei der der aufgeschobene Grundstückgewinn ge- stützt auf § 133 Abs. 4 StG als Minderung der Anlagekosten zu berücksichtigen ist).

5. Zahlenbeispiel

X. veräussert sein selbstbewohntes Grundstück am 1.6.2016 (Grundbucheintrag) und erwirbt am 1.2.2018 (Grundbucheintrag) ein schlüsselfertiges Ersatzobjekt.

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StP 129 Nr. 4

Veräussertes Grundstück

Ersatzobjekt

Anlagekosten CHF 800‘000

Veräusserungspreis CHF 1‘100‘000

Kaufpreis

CHF 1‘200‘000

Gewinn CHF 300‘000

Die Voraussetzungen für einen Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von

selbstgenutztem Wohneigentum sind gegeben:

  • Sowohl das veräusserte Grundstück als auch das Ersatzobjekt haben X. als dau- ernd und ausschliesslich selbstgenutztes Wohneigentum gedient.

  • Die Reinvestition in das Ersatzobjekt übersteigt die Anlagekosten des veräusser- ten Grundstücks und liegt über dem Veräusserungspreis (§ 129 Abs. 2 StG), wes- halb ein vollumfänglicher Steueraufschub resuliert.

  • Die Ersatzbeschaffung erfolgt innert angemessener Frist (siehe Ziffer 2.6).

X. hat innert 90 Tagen seit Erwerb

des Ersatzobjektes (Grundbucheintragung vom

1.2.2018) mittels Revisionsgesuch um Steueraufschub zu ersuchen. X. veräussert das Ersatzobjekt am 1.7.2024 für CHF 1.3 Mio. Betreffend diese Han-

dänderung macht er keine Ersatzbeschaffung mehr

geltend (und auch sonst keinen

weiteren Aufschubstatbestand).

Ersatzobjekt

Kaufpreis= Anlagekosten CHF 1‘200‘000

Aufgeschobener Gewinn CHF

-300‘000

Bereinigte Anlagekosten CHF

900‘000

Veräusserungserlös CHF 1‘300‘000

Grundstückgewinn CHF

400‘000

Der aufgeschobene Gewinn wird gemäss § 133 Absatz 4 StG als Anlagekostenmin- derung betrachtet, weshalb sich der Grundstückgewinn um diesen Betrag erhöht. Lag die Reinvestition zwar über den Anlagekosten des ursprünglich selbstgenutzten Grundstücks aber unter dem Veräusserungspreis, so konnte nur ein teilweiser

Steueraufschub gewährt werden, und

zwar im Umfang der Differenz von Reinvestiti-

on zu Anlagekosten des veräusserten Grundstücks.

Würde im Zahlenbeispiel die Reinvestition nur CHF 1‘000‘000 betragen, würde sich

der Steueraufschub auf CHF 200‘000

belaufen (Differenz Reinvestition CHF

1‘000‘000 zu Anlagekosten CHF 800‘000).

Lag die Reinvestition noch unter den Anlagekosten des ursprünglich selbstgenutzten

Grundstücks, so kann kein Steueraufschub gewährt werden.

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