194-01-V2002-01.01.pdf
StP 194 Nr. 1
Erlass
1. Allgemeines
Liegen Verhältnisse vor, bei denen die Bezahlung der Steuer oder einer Steuerbusse für den Steuerpflichtigen unmöglich oder zur grossen Härte wird, kann ihm gemäss § 194 StG auf schriftlich begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise Erlass gewährt werden. Als Erlassgründe gelten insbesondere Erwerbsunfähigkeit, andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürftigkeit. Die Bestimmungen über den Erlass von Steuern gemäss § 194 StG gelten für fol- gende Steuern: — Einkommens- und Vermögenssteuern, inkl. ergänzende Vermögenssteuern; — Gewinn-, Kapital- und Minimalsteuern; — Quellensteuern; — Liegenschaftensteuern; — Grundstückgewinnsteuern; — Handänderungssteuern; — Erbschafts- und Schenkungssteuern; — Nachsteuern; sowie — Steuerbussen; — Ausgleichs- und Verzugszinsen.
2. Voraussetzungen
Der Steuererlass stellt den endgültigen Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm zustehende Steuerforderung dar. In dem Umfang, in dem Erlass gewährt wird, geht die Forderung unwiederbringlich unter. § 194 StG ist eine „Kann“ - Vorschrift; der Gesuchsteller hat somit keinen Anspruch auf einen Erlass, und der Erlassbehörde steht bei der Beurteilung ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ein Erlass kann dann gewährt werden, wenn die Bezahlung der Steuer für den Ge- suchsteller unmöglich oder zu grosser Härte wird. Als Erlassgründe nennt das Ge- setz insbesondere andauernde Krankheit, Unglücksfälle oder Unterstützungsbedürf- tigkeit. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend, bringt jedoch zum Ausdruck, dass die finanzielle Notlage des Gesuchstellers unverschuldet sein sollte. Bei kurzfristigen Einkommensschwankungen, welchen bei der ordentlichen Veranla- gung Rechnung getragen wird, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht.
01.01.2002 - 1/3 - neu
StP 194 Nr. 1
Massgebend ist grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs. Die Erlassbehörde berücksichtigt bei ih- rem Entscheid die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Per- son zum Zeitpunkt des Gesuches sowie die Aussichten für die Zukunft. Es wird auf die gesamte wirtschaftliche Lage (Einkommen, Vermögen, Anwartschaften) abge- stellt. Wäre der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit die fristgerechte Bezahlung der Steuer möglich gewesen, so wird dies im Erlassentscheid berücksich- tigt. Verfügt der Gesuchsteller über Vermögen, wird abgeklärt, ob ein Rückgriff auf die Vermögenssubstanz zumutbar ist. Bei nicht (mehr) Erwerbstätigen wird jedoch nicht der Verzehr des gesamten Vermögens verlangt. Ein Erlassgesuch kann nur für rechtskräftig veranlagte und fällige Steuern gestellt werden. Für provisorische Steuerrechnungen ist allenfalls eine Stundung möglich. Der Behörde ist es verwehrt, eine rechtskräftige Schlussrechnung auf ihre Gesetz- mässigkeit und materielle Richtigkeit zu überprüfen und/oder durch (Teil-) Erlass Versäumnisse im Veranlagungsverfahren zu korrigieren. Bei bereits bezahlten Steuern wird grundsätzlich kein Erlass mehr gewährt, weil es an einer zu erlassenden Forderung mangelt, es sei denn, die Zahlung sei unter Vor- behalt geleistet worden, oder es handelt sich um eine dem Steuerpflichtigen bereits abgezogene Quellensteuer. Ein Erlassgesuch darf nicht dazu dienen, die Bezugshandlungen zu verzögern. Die Erlassbehörde tritt deshalb auf Gesuche, die nach Zustellung eines Zahlungsbefeh- les (Art. 38 Abs. 2 SchKG) eingereicht werden, nicht ein (§ 50a Abs. 4 StV).
3. Zuständigkeit
Erlassgesuche sind bei der Bezugsbehörde einzureichen. Dieses leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steuerverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch in erster Instanz zu beurteilen hat (§ 50 StV). Bis Fr. 3'000.– pro Steuerjahr entscheidet die Bezugsbehörde (§ 194 Abs. 3 Ziff. 1 StG). Gegen Entscheide der Gemeinde kann bei der Steuerverwaltung Rekurs erho- ben werden. Die Kantonale Steuerverwaltung entscheidet in Fällen bis Fr. 5'000.– pro Steuerjahr endgültig (§ 194 Abs. 3 Ziff. 2 StG). Gegen Entscheide der Steuerverwaltung über Fr. 5'000.– pro Steuerjahr kann beim Departement für Finanzen und Soziales Rekurs erhoben werden. Gemäss § 194 Abs. 4 StG sind dessen Entscheide endgültig. Erlassgesuche über Erbschafts- und Schenkungssteuern werden durch das Depar- tement für Finanzen und Soziales behandelt (§ 37 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer).
4. Einreichung und Form des Erlassgesuches
Das Gesuch um Erlass einer Steuer ist schriftlich zusammen mit den Beweismitteln der Bezugsbehörde einzureichen. Es muss einen Antrag und eine Begründung ent- halten.
neu - 2/3 - 01.01.2002
StP 194 Nr. 1
Die Bezugsbehörde leitet das Gesuch zusammen mit ihrer Stellungnahme der Steu- erverwaltung weiter, sofern diese das Gesuch in erster Instanz zu beurteilen hat (§ 50 StV). Der Nachweis der finanziellen Notlage ist grundsätzlich Sache des Gesuchstellers (TVR 1985, Nr. 8). Bei ungenügend begründeten Gesuchen wird auf Grund von § 12 VRG eine Nach- frist zur Verbesserung angesetzt. Bilden die eingereichten Akten keine verlässliche Grundlage für den Entscheid, wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten. Das Gesuchsformular für Erlass kann auf dem Gemeindesteueramt bezogen werden oder auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung im Internet unter www.tg.ch/steuern heruntergeladen werden.
5. Ziel des Erlasses/Grundsatz der Opfersymmetrie
Der Steuererlass soll zur Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beitragen. Ein Erlass hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Nach konstanter Praxis der Kantonalen Steuerverwaltung kommt somit bei über- schuldeten Steuerpflichtigen ein Steuererlass nur insoweit in Frage, als sämtliche übrigen Gläubiger zu gleichen Teilen auf ihre Forderungen verzichten (Grundsatz der Opfersymmetrie).
6. Nachlassvertrag / Rückkauf von Verlustscheinen
Im thurgauischen Steuerbezug wird bei einer Schuldensanierung einem gerichtlichen Nachlassvertrag in der Regel ohne weiteres zugestimmt. Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag, bei dem es sich um eine Anzahl von Schulderlassverträgen handelt, deren Inhalt nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit bestimmt werden kann, wird mit grösserer Zurückhaltung akzeptiert. Es wird insbe- sondere vorausgesetzt, dass auch die übrigen Gläubiger bereit sind, im gleichen Um- fang (gleiche prozentuale Quote - Grundsatz der Opfersymmetrie -) auf ihre Forde- rungen zu verzichten. Der Gesuchsteller hat somit seinem Gesuch, die unterschrift- lich bestätigten Verzichtserklärungen der übrigen Gläubiger beizulegen. Unter diesen Voraussetzungen kann im Falle einer Gesamtsanierung des Schuldners auch auf ein Rückkaufsangebot für bestehende Verlustscheine zu einem bestimmten Prozentbetrag der Forderung eingetreten werden.
7. Spezielle Ausführungen zu einzelnen Steuern
Besonderheiten zum Erlass von Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Liegenschaftensteuern, Quellensteuern, Nachsteuern und Bussen sowie der Erlass zu Gunsten von juristischen Personen sind in der Steuerpraxis unter StP 194 Nr. 2 beschrieben.
01.01.2002 - 3/3 - neu