117-01-V2021-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 117 Nr. 1

Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger: Quellensteuerpflicht

1. Steuerpflicht und steuerbare Einkünfte

Der Quellensteuer unterliegen Personen mit Wohnsitz im Ausland für die ihnen aus- gerichteten Zinsen als Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, für welche ein Pfandrecht an Grundstücken im Kanton besteht.

2. Steuersatz

Die Steuer beträgt 16 Prozent der Bruttoeinkünfte (13% Staats- und Gemeinde- steuern und 3% Bundessteuer).

3. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

3.1. Grundsatz

Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen die abweichenden Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen beachtet werden.

3.2. Vorbehalt des EU-Zinsbesteuerungsabkommens

Sind die Bedingungen gemäss Artikel 15 Absatz 2 EU-ZBStA erfüllt, entfällt die Quellenbesteuerung.

4. Verfahren

Die Grundpfandschuldnerinnen und -schuldner haben die steuerbaren Leistungen um die mit deren Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fällig wer- dende Steuer zu kürzen. Sie müssen schriftlich oder mündlich über alle Tatsachen Auskunft geben, die für die Besteuerung an der Quelle von Bedeutung sein können. Nach jeder Zinszahlung, -gutschrift oder -verrechnung, spätestens aber innert 20 Ta- gen nach Quartalsende sind die steuerbaren Leistungen auf dem dafür vorgesehe- nen Formular 104 abzurechnen und dem zuständigen Gemeindesteueramt einzu- reichen. Für verspätet eingereichte Abrechnungen werden Ausgleichszinsen erho- ben. Die aufgrund der Abrechnung geschuldeten Steuern sind innert 30 Tagen (Zahlungs- frist) gemäss erhaltener Verfügung zu bezahlen. Für verspätet abgelieferte Quellen- steuern werden Verzugszinsen berechnet.

5. Haftung, Strafen

Die zum Steuerabzug verpflichteten Personen haften für den ordnungsgemässen Bezug und die Ablieferung der Steuerbeträge. Die schuldhafte Verletzung der Pflich- ten des Grundpfandschuldners wird nach den Bestimmungen des Steuergesetzes (§ 216 StG) geahndet.

01.01.2021 - 1/1 - ersetzt 01.05.2011