122-02-V2021-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 122 Nr. 2
Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
1. Rechte der quellensteuerpflichtigen Person
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch da- rauf, dass die ihnen abgezogenen Quellensteuern auf den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis ausgewiesen werden (vgl. auch Ziffer 12 der „Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises“). Ist eine angestellte Person mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung der Schuldnerin oder des Schuldners der steuerbaren Leistung nicht einverstanden (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. a DBG) oder hat sie keine solche Bescheinigung erhalten (vgl. Art. 137 Abs. 1 Bst. b DBG), kann sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leis- tung folgenden Steuerjahres von der zuständigen kantonalen Steuerbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung ist in diesem Fall verpflich- tet, bis zum rechtskräftigen Entscheid die Quellensteuer weiterhin abzuziehen (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG). Will eine nicht der obligatorischen nachträglichen Veranlagung unterliegende ange- stellte Person zusätzliche, im Quellensteuertarif gar nicht oder bloss pauschal be- rücksichtigte Abzüge geltend machen, kann sie bei Erfüllung der erforderlichen Vo- raussetzungen bei der zuständigen Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fäl- ligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einen Antrag auf Vornahme einer nach- träglichen ordentlichen Veranlagung einreichen (vgl. §113a und §120b StG resp. Art. 89a und 99a DBG, StP 113a Nr. 1). Werden fristgerecht Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohns oder bei der Tarifan- wendung (bspw. Satzkorrektur beim Tarifcode C; vgl. Urteil des BGer vom 26. Juni 2018,2C_450/2017) gerügt, kann anstelle der nachträglichen ordentlichen Veranla- gung bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangt werden (vgl. StP 113a Nr. 2 Ziff. 2).
2. Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für die Mitteilung aller für die Erhebung der Quellensteuer relevanten Informationen gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung verantwortlich (Zivilstand bzw. Zivilstandsänderungen, Aufnahme oder Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstä- tigkeit, Anzahl Kinder, Konfession, Aufnahme oder Aufgabe Erwerbstätigkeit Ehe- mann/Ehefrau oder Partnerin/Partner in eingetragener Partnerschaft usw.). Sie müs- sen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen sowie auf Verlangen der zuständigen Steuerbehörde mündlich oder schriftlich Auskunft er- teilen oder Belege vorlegen (vgl. §171 StG resp. Art. 136 DBG und Art. 5 Abs. 3 QStV). Kommen quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz Manung ihren Auskunfts- und Meldepflichten nicht nach, können sie mit einer Busse bestraft werden (vgl. §207 StG resp. Art. 174 DBG).
01.01.2021 - 1/1 - neu