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Steuerverwaltung
StP 153 Nr. 1
Bezugsverjährung
1. Allgemeines
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre nach Rechtskraft der Veranlagung (§ 153 Abs. 1 StG). Die Rechtskraft einer Veranlagung tritt - rechtsgenügliche Eröffnung vor- ausgesetzt - 30 Tage nach Zustellung ein, sofern kein Rechtsmittel eingelegt wird (siehe auch StP 163 Nr. 1). In jedem Fall tritt die Bezugsverjährung zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig veranlagt worden sind (§ 153 Abs. 3 StG). Der Eintritt der Verjährung bewirkt den Untergang der Steuerforderung infolge Zeitablaufs (Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, Zürich 2012, 276). Stillstand- und Unterbrechungsgründe gemäss § 152 Absätze 2 und 3 StG gelten auch für die Bezugsverjährung (§ 153 Abs. 2 StG; siehe auch StP 152 Nr. 1).
2. Verlustscheinforderungen im Besonderen
Die im Verlustschein aufgeführte Forderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Dies gilt auch für Konkursverlustschei- ne (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Verlustscheine, die bis zum 31.12.1996 ausgestellt wor- den sind, verjähren erst am 31.12.2016 (Art. 2 Abs. 5 der Schlussbestimmungen der Änderung des SchKG vom 16.12.1994). Gegenüber Erben des Schuldners gilt eine verkürzte Verjährung. Die entsprechende Verlustscheinforderung verjährt gemäss Artikel 149a Absatz 1 SchKG diesfalls ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges (Todestag). Die Verjährungsvorschriften des SchKG gehen als Lex-specialis-Bestimmungen den steuergesetzlichen Verjährungsvorschriften vor (Egloff, in: Weber-Klöti/Siegrist/ Weber [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri 2014, N 7 zu § 178). Die Verjährungsfrist von 20 Jahren kann durch entsprechende Massnahmen gemäss Artikel 135 OR unterbrochen werden. Die Wirkung der Verjährungsunterbrechung besteht darin, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt und dadurch nochmals um 20 Jahre verlängert werden kann (Rusch/Bauer, Drohende Verjährung von Ver- lustscheinen, AJP 10/2015, 1410; Huber, in: Staehelin/Bauer/Staehlin (Hrsg.), Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1-158, 2. Aufl., Basel 2010, N 3 zu Art. 149a; Kull, in: Jaeger/Walder/Kull/Kottmann (Hrsg.), Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89-158, 5. Aufl., Zürich 2006, N 4 zu Art. 149a; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG,
2. Aufl., Zürich 2009, N 8 zu Art. 121).
Als Unterbrechungsgründe gemäss Artikel 135 OR gelten die Schuldanerkennung des Schuldners (etwa durch Eingehen eines Abzahlungsplanes etc.) oder durch qua- lifizierte Bezugsmassnahmen des Gläubigers wie Schuldbetreibung oder Kon- kurseingabe.
01.07.2016 - 1/2 - neu
Steuerverwaltung
StP 153 Nr. 1
Die Schuldanerkennung unterliegt keinem Formzwang (Däppen, in: Honsell/Vogt/ Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht, Band I, 4. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 135). Es genügt, dass der Schuldner ausdrücklich (oder durch kon- kludente Handlungen, z.B. Stundungsgesuch) erklärt, dass die Schuld noch besteht (siehe auch Rusch/Bauer, a.a.O., 1412). Vor Ablauf der Verjährungsfrist kann auch eine neue Betreibung gegenüber dem Schuldner eingeleitet werden. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ist nicht erfor- derlich, es genügt die Postaufgabe des Betreibungsbegehrens (Däppen, a.a.O., N 6 zu Art. 135).
3. Verlustscheinforderungen bei solidarisch haftenden Ehepartnern
Aufgrund der Solidarhaftung bei gemeinsam besteuerten Ehepaaren kann die Be- zugsbehörde sowohl den einen als auch den anderen Ehepartner für die ganze Steuerforderung belangen. Resultiert daraus ein Verlustschein, der nur auf einen Ehepartner lautet, so gilt diese Bezugshandlung auch gegenüber dem nicht im Be- treibungsverfahren involvierten Ehepartner (BGE 2C_58/2015, Erw. 6.2). In Bezug auf die Verjährungsfristen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu differenzieren, ob die Ausstellung des Verlustscheins als Wegfall der Soli- darhaftung infolge Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 16 Absatz 2 StG qualifiziert (siehe auch StP 16 Nr. 1 Ziff. 2). Diesfalls gilt die Ausstellung eines Verlustscheins zwar als verjährungsunterbrechende Massnahme; dem nicht im Betreibungsverfah- ren involvierten Ehepartner können aber nur die ordentlichen Verjährungsfristen ge- mäss § 153 StG entgegengehalten werden (BGE 2C_58/2015, Erw. 6.2). Für den anderen Ehepartner als Verlustscheinschuldner gelten die Verjährungsfristen ge- mäss Artikel 149a SchKG.
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