011-01-V2007-01.01.pdf

Steuerverwaltung

StP 11 Nr. 1

Beginn / Änderung / Ende der Steuerpflicht natürlicher Personen

1. Allgemeines

Gemäss § 11 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit dem Tag, an dem der Steuer- pflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kan- ton steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte (§ 11 Abs. 2 StG). Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat (§ 11 Abs. 3 StG). Wie lange die Ansässigkeit im Wegzugskanton gedauert hat, spielt keine Rolle mehr; der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres begründet eine Steuerpflicht für das ganze Steuerjahr. Diese Regelung gilt sowohl im interkantonalen Verhältnis für die Staats- und Gemeindesteuern als auch für die direkte Bundessteuer, jedoch nicht uneinge- schränkt (vgl. Ziff. 2.2.).

2. Steuerpflicht im interkantonalen Verhältnis

2.1. Wohnsitzwechsel

Ein Wohnsitzwechsel zwischen den Kantonen hat immer zur Folge, dass die Zustän- digkeit für die Veranlagung der ganzen Steuerperiode dem Wohnsitzkanton der na- türlichen Person am Ende der Steuerperiode zusteht (§ 11 Abs. 3 StG). Bei Unselbständigerwerbenden wird das gesamte Einkommen und Vermögen (ohne Liegenschaften) im Wohnsitzkanton am Ende der Steuerperiode besteuert. Verlegt hingegen ein Selbständigerwerbender seinen Wohn- wie auch Geschäftssitz in einen anderen Kanton, findet für das selbständige Erwerbseinkommen eine Tei- lung wie bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte statt.

2.2. Kapitalleistungen aus Vorsorge

Abweichend von der allgemeinen Regel sind Kapitalabfindungen aus beruflicher Vorsorge (Säule 2 und 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Fälligkeit steuerbar. Dies gilt sowohl kantonal (§ 11 Abs. 3 StG) als auch für die direkte Bun- dessteuer.

3. Steuerpflicht im interkommunalen Verhältnis

Der Regierungsrat hat auf Verordnungsstufe für das interkommunale Verhälltnis die gleichen Regeln wie bei einem Wohnsitzwechsel zwischen zwei Kantonen eingeführt (§ 54b StV). Bezüglich der Besteuerungsgrundsätze kann deshalb auf Ziffer 2.1 ver- wiesen werden.

01.01.2007 - 1/3 - ersetzt 01.01.2005

Steuerverwaltung

StP 11 Nr. 1

4. Steuerpflicht im internationalen Verhältnis

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag der Wohnsitznahme im Kanton Thurgau und endet mit dem Wegzug ins Ausland (§ 11 Abs. 1 und 2 StG; StP 11 Nr. 4). Auch bei der direkten Bundessteuer gelten die gleichen Grundsätze.

5. Tod

Gemäss § 11 Abs. 2 StG endet die Steuerpflicht mit dem Tod des Steuerpflichtigen. Die Steuerpflicht in der betreffenden Steuerperiode dauert somit vom 1. Januar bis zum Todesdatum. Beim Tod eines gemeinsam besteuerten Ehegatten endet die gemeinsame Steuer- pflicht der Ehegatten ebenfalls per Todesdatum. Für den überlebenden Ehegatten beginnt die alleinige Steuerpflicht ab dem auf das Todesdatum folgenden Tag (vgl. StP 55 Nr. 2, Ziff. 2.3). Dies gilt sinngemäss auch für gemeinsam besteuerte Partne- rinnen oder Partner in eingetragener Partnerschaft (vgl. StP 12 Nr. 1).

6. Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohn- sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsver- fahren durchgeführt. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantones erfüllen. Die Steuerbehörde des Wohnsitzkantones muss den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausschei- dung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung mitteilen. Hat eine Person keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ist sie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in mehreren Kantonen steuer- pflichtig, ist das Steuererklärungsverfahren in jenem Kanton durchzuführen, in dem sich der grösste Teil der steuerbaren Werte befindet (Verordnung des Bundesrates über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes im interkantonalen Ver- hältnis vom 9. März 2001; SR 642.141). Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem andern Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerpe- riode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert (§ 11 Abs. 4 StG). Wer also während einer Steuerperiode eine Liegenschaft kauft oder verkauft, ist für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig; es gilt die Einheit der Steuerperiode. Das steuerbare Einkommen wird nach dem Belegenheitsprinzip den einzelnen Steuerho- heiten zugeteilt. Da auch im Belegenheitskanton eine volle Steuerperiode existiert, muss das satzbestimmende Einkommen nicht hochgerechnet werden. Das Vermö- gen wird anhand der Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen.

ersetzt 01.01.2005 - 2/3 - 01.01.2007

Steuerverwaltung

StP 11 Nr. 1

Auch bei Begründung oder Aufhebung einer Betriebsstätte gilt die Einheit der Steu- erperiode. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Er- werbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen unterjährigen Ergebnisses).

7. Beispiele Wohnsitzwechsel

Beispiele für die Steuerpflicht bei einem Wechsel der persönlichen Zugehörigkeit fin- den Sie in der Steuerpraxis unter StP 11 Nr. 2 , Nr. 3 und Nr. 4. Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Privatliegenschaften sind in der Steuer- praxis unter StP 2 Nr. 8 aufgeführt. Beispiele für den Kauf oder den Verkauf von Ge- schäftsliegenschaften sind in der Steuerpraxis unter StP 2 Nr. 19 zu finden.

01.01.2007 - 3/3 - ersetzt 01.01.2005