002-18-V2003-08.12.pdf
StP 2 Nr. 18
Steuerausscheidung bei natürlichen Personen: Landwirtschaftliche Liegenschaften in Bagatellfällen Die Kantone der Bodenseekonferenz (AG, AI, AR, GL, GR, SG, SH, TG, ZH) haben beschlossen, gegenseitig auf Ausscheidungen in Bagatellfällen für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften von natürlichen und juristischen Personen zu verzichten. Eine Ausscheidung von Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften wird nicht vorgenommen, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und der Ertragswert nicht über Fr. 50 000 liegt. Diese Regelung gilt sowohl für selbstbewirtschaftete als auch für verpachtete landwirt- schaftliche Liegenschaften. Eine Steuerausscheidung muss indessen dann vorgenommen werden, wenn der Steuerpflichtige selbst mit dem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden ist und eine Besteuerung in beiden Kantonen verlangt.
08.12.2003 - 1/1 - ersetzt 08.12.2003