155-02-V2020-01.01.pdf
Steuerverwaltung
StP 155 Nr. 2
Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
1. Fristerstreckungsgesuche natürliche Personen
Gesuche um Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher Per- sonen sind dem Gemeindesteueramt einzureichen, das darüber zu entscheiden hat. Erstmals eingereichte Fristerstreckungsgesuche werden grundsätzlich, jedoch längs- tens bis am 30. September des Deklarationsjahres, gutgeheissen. Zusätzliche Frist- erstreckungsgesuche werden in begründeten Fällen längstens bis zum 30. No- vember des Deklarationsjahres gewährt. Arbeitsüberlastung stellt keinen Fristver- längerungsgrund dar. Weitere Fristerstreckungsgesuche über den 30. November des Deklarationsjahres hinaus werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnah- me des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus. Treuhänder und Steuerberater, die gewerbsmässig Steuererklärungen ausfüllen, können für Ihre Mandanten ein Fristerstreckungsgesuch längstens bis zum 31. Dezember des Deklarationsjahres beantragen.
2. Fristerstreckungsgesuche juristische Personen
Für Gesuche um Fristverlängerung zur Einreichung der Steuererklärung juristischer Personen ist die Steuerverwaltung Thurgau zuständig. Fristverlängerungen bis zum 31. Oktober des Deklarationsjahres sind gebührenfrei. Gesuche um weitergehende Fristverlängerungen sind mit schriftlicher Begründung der Steuerverwaltung Thurgau einzureichen. Gemäss § 39b Absatz 2 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern wird für Fristverlängerungen über den 31. Oktober hinaus eine Gebühr von Fr. 30 pro Monat erhoben. Fristverlängerungen bis 31. Oktober können über die Homepage der Steuerverwal- tung (www.steuerverwaltung.tg.ch) in elektronischer Form erfolgen. Für Fristverlänge- rungen über den 31. Oktober hinaus steht auf der Homepage ein entsprechendes Formular als Download zur Verfügung.
3. Entscheid
Die Bewilligung oder Ablehnung der Fristerstreckung wird den Gesuchstellern schrift- lich bekanntgegeben. Ist das Gesuch vom Vertreter der Steuerpflichtigen gestellt worden, so wird der Entscheid diesem zugestellt. Beim Entscheid über eine verweigerte Fristverlängerung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind gemäss Rechtsprechung und aner- kannter Lehre im allgemeinen nicht anfechtbar; jedenfalls solche nicht, die auch noch
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mit der in der Sache ergehenden Endverfügung angefochten werden können und deren Wirkung sich durch die Aufhebung der Endverfügung wieder voll beseitigen lassen. Da dies bei einer verweigerten Fristverlängerung in jedem Fall so ist - auch bei einer nachträglichen Ermessensveranlagung -, kann somit eine verweigerte Fristverlänge- rung keinesfalls selbständig angefochten werden.
4. Fristversäumnis
Wer die Steuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt einreicht, wird gemäss § 155 Absatz 3 StG bzw. Artikel 124 Absatz 3 DBG aufgefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen. Wird trotz Mahnung die Verfahrenspflicht nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Ver- anlagungsbehörde gemäss § 162 StG bzw. Artikel 130 Absatz 2 DBG die Veranla- gung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Im Weiteren wird eine Busse für die nicht erfüllten Verfahrenspflichten ausgesprochen. Gemäss § 164 Absatz 2 StG bzw. Artikel 132 Absatz 3 DBG, kann eine Ermessens- veranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. StP 164 Nr. 3).
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