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Steuerverwaltung

StP 30 Nr. 12

Rückstellungen für WIR-Guthaben und WIR-Bezüge

1. Allgemeines

Nach den Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsring-Genossenschaft (WIR) besitzt WIR-Geld volle Kaufkraft. Ein Minderwert gegenüber dem Währungsgeld wird ver- neint. Tatsache ist aber, dass WIR-Guthaben nur beschränkt verwendbar sowie zinslos sind und dass bei Bezahlung mit WIR-Checks oft schlechtere Kaufbedingungen z. B. keine Rabatte, kein Skonto) hingenommen werden müssen. Den WIR-Teilnehmern ist es zwar untersagt, bei Bezahlung mit WIR-Checks einen höheren Preis zu fordern als bei Barzahlung („Jeder WIR-Teilnehmer verpflichtet sich beim Eintritt, die WIR-Kunden reell und zu gleichen Preisen wie die bar zahlenden Kunden zu bedienen.“) Untersagt ist auch der Handel mit WIR-Checks („Es ist verbo- ten, Blanko-Buchungsaufträge ohne Namen des Empfängers auszustellen.“). Trotz- dem wird nach wie vor rege mit WIR-Checks gehandelt. Die beschränkten Verwendungsmöglichkeiten und die gelegentlich überhöhten, schwer abbaubaren WIR-Guthaben zwingen im Einzelfall immer wieder zu Verkäufen mittels Blanco-Buchungsaufträgen. Beim Verkauf zur Beschaffung von gesetzlichen Zahlungsmitteln wird jedoch erfah- rungsgemäss mit einem Einschlag von bis zu 25 % des Nominalwertes gerechnet.

2. Steuerliche Behandlung von WIR-Guthaben

2.1. Offizielle WIR-Teilnehmer

Offizielle WIR-Teilnehmer, die zur Annahme von mindestens 30 % WIR-Checks ver- pflichtet sind, können anstelle des Nominalwertes den niedrigeren Verkehrswert ver- steuern. Ohne besonderen Nachweis wird eine Delkredere-Rückstellung von 20 % des Nominalwertes von WIR-Guthaben zugelassen. Der Nachweis höherer Verlustrisi- ken bleibt vorbehalten.

2.2. Stille WIR-Teilnehmer

Stille WIR-Teilnehmer, die nicht zur Annahme von WIR-Checks verpflichtet sind und deshalb ihren WIR-Umsatz weitgehend nach persönlichem, gezieltem Bedarf aus- richten können, haben auf ihren Guthaben nur einen geringen Einschlag wegen all- fällig schlechteren Kaufbedingungen hinzunehmen. Beim Kauf von Gebrauchsgütern ist beispielsweise volle Kaufkraft anzunehmen, weil dabei normalerweise weder Barzahlungsrabatte noch Skonti gewährt werden. Im Vergleich zum Bargeld ist deshalb nur eine reduzierte Kaufkrafteinbusse festzustel- len. Ohne besonderen Nachweis wird bei stillen WIR-Teilnehmern eine Delkredere- Rückstellung von 5 % gewährt.

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2.3. WIR-Checks anstelle von Barlohn

Dem Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis WIR- Checks anstelle von Barlohn erhält, wird für die Kaufkrafteinbusse ein Einschlag von maximal 10 % gewährt. Der gleiche Einschlag ist massgebend für die Privatentnahme von WIR-Checks durch den Betriebsinhaber oder Aktionär für persönliche Bedürfnisse.

3. WIR-Bezügen für steuerlich abziehbare Auslagen

Verwendet der Bezüger (Arbeitnehmer, Privatentnehmer, Aktionär) die WIR-Checks für steuerlich abziehbare Auslagen (vor allem Liegenschaftsunterhalt) oder für wert- vermehrende Aufwendungen an Grundstücken, so wird kein Einschlag gewährt. In diesen Fällen muss der Bezug zum Nominalwert erfolgen, ansonsten ein nicht ge- rechtfertigter Steuervorteil entstehen würde.

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