026-01-V2006-31.08 CIneu.pdf

Steuerverwaltung

StP 26 Nr. 1

Steuerfreie Einkünfte

1. Allgemeines

Gemäss § 26 StG sind folgende Einkünfte einkommenssteuerfrei:

  • Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrecht- licher Auseinandersetzung;

  • 60 % der Rückgewährsleistung aus einer Leibrentenversicherung bei Tod des Ver- sicherungsnehmers;

  • Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jah- resfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet;

  • Vermögensanfälle aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenom- men aus Freizügigkeitspolicen; vorbehalten bleibt § 22 Ziff. 2 StG;

  • Erlöse aus Bezugsrechten, die zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören;

  • Kapitalgewinne aus Veräusserung von beweglichem Privatvermögen;

  • Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  • Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln;

  • Leistungen aus familienrechtlicher Verpflichtung mit Ausnahme von periodischen Unterhaltsbeiträgen nach § 25 Ziff. 5 StG;

  • Soldzahlungen für Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst sowie das Taschen- geld für Zivildienst;

  • Genugtuungszahlungen;

  • Gewinne bei Glücksspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes.

Nach § 18 StG unterliegen grundsätzlich alle wiederkehrenden oder einmaligen Ein- künfte der Einkommenssteuer. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen des- halb ausdrücklich im Gesetz genannt werden. Das StHG hat in Art. 7 Abs. 4 für alle Kantone verbindlich und abschliessend festge- legt, was als steuerfrei zu bezeichnen ist. § 26 StG stellt, mit einer Ausnahme, nur die Übernahme der StHG-Bestimmungen ins kantonale Recht dar. Nach Art. 7 Abs. 4 lit. h StHG sind nur die Soldzahlungen für Militär- und Schutz- dienst sowie das Taschengeld für den Zivildienst steuerfrei. Die in § 26 Ziff. 9 StG aufgeführte Steuerfreiheit der Soldzahlungen für den Feuerwehrdienst verletzt daher die übergeordnete Bestimmung im Steuerharmonisierungsgesetz. In einem solchen Fall muss zwingend das übergeordnete Bundesrecht angewandt werden. Daher handelt es sich bei den Soldzahlungen für den Feuerwehrdienst grundsätzlich um steuerbares Einkommen (vgl. StP 29 Nr. 21).

31.08.2006 - 1/3 - ersetzt 26.07.2004

Steuerverwaltung

StP 26 Nr. 1

2. Vermögensanfälle infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung,

güterrechtlicher Auseinandersetzung Die Frage, ob eine Vorsorge- oder Versicherungsleistung der Einkommenssteuer unterliegt, ist unabhängig von einer allfällig vorhandenen Begünstigtenklausel zu be- urteilen. Einkommenssteuerfrei bleiben insbesondere alle Vermögensanfälle, die ih- ren Rechtsgrund im Erbrecht haben. Ebenfalls nicht der Einkommens- sondern der Erbschaftssteuer unterliegen 60 % der Rückgewährsleistung aus einer Leibrenten- versicherung bei Tod des Versicherungsnehmers (vgl. StP 24 Nr. 6, Ziff. 4). Vermögensanfälle bei Tod, die ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht haben und die nach § 26 nicht von der Einkommenssteuer befreit sind, bleiben steuerbar.

3. Vorsorgeleistungen bei Stellenwechsel

Die steuerliche Behandlung von Vorsorgeleistungen bei Stellenwechsel ist in der Steuerpraxis unter StP 26 Nr. 2 geregelt.

4. Rückkaufsfähige private Kapitalversicherung

Die steuerliche Behandlung von rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung ist in der Steuerpraxis unter StP 26 Nr. 3 beschrieben.

5. Erlöse aus Bezugsrechten/Kapitalgewinne im Privatvermögensbereich

Die steuerliche Behandlung von Erlösen aus Bezugsrechten und von Kapitalgewin- nen im Privatvermögensbereich ist in der Steuerpraxis unter StP 26 Nr. 4 geregelt.

6. Ergänzungsleistungen

Nach § 26 Ziff. 6 StG sind Ergänzungsleistungen zu Renten der eidg. Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenversicherung (vgl. Art. 7 Abs. 4 lit. k StHG) einkommens- steuerfrei. Das StHG regelt die Frage der Steuerfreiheit von Einkünften zwar abschliessend. Dennoch werden die Pflegebeiträge der IV für die Hauspflege von hilflosen Minder- jährigen im eigenen Haushalt aus Gründen der Billigkeit der Regelung der Hilflosen- entschädigung gleichgestellt. Dies bedeutet, dass bei der Veranlagung die Pflegebei- träge der IV direkt mit den Krankheits- und Unfallkosten oder den behinderungsbe- dingten Kosten verrechnet werden (vgl. StP 34 Nr. 21).

7. Sozialhilfeleistungen

Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen oder privaten Mitteln sind steuerfrei.

8. Familienrechtliche Unterstützungsleistungen

Leistungen, die in Erfüllung familienrechtlicher Pflichten geleistet werden, sind beim Empfänger grundsätzlich steuerfrei. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Un- terstützungspflichten von Verwandten in auf- und absteigender Linie gemäss Art. 328ff. ZGB, aber auch um die Unterhaltsbeiträge an das mündige Kind.

ersetzt 26.07.2004 - 2/3 - 31.08.2006

Steuerverwaltung

StP 26 Nr. 1

Periodische Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Eltern- teil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden (unmündigen) Kinder erhält, sind hingegen gemäss § 25 Ziff. 5 StG steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 2).

9. Soldzahlungen

Soldzahlungen für Militär- und Zivilschutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst sind steuerfrei. Betreffend der Besteuerung der Soldzahlungen aus dem Feuerwehr- dienst verweisen wir auf die Weisung StP 29 Nr. 21.

10. Genugtuungsleistungen

Genugtuungsleistungen sind Leistungen, die keinen materiellen, sondern einen ideel- len Schaden ausgleichen. Gleich wie eigentliche Schadenersatzleistungen für mate- riellen Schaden sind auch Genugtuungsleistungen steuerfrei. Als steuerfreie Genug- tuungsleistungen gelten auch Integritätsentschädigungen (Entschädigungen für grosse Schmerzen, Beeinträchtigung der Lebensfreude etc.) gemäss UVG bzw. MVG.

11. Gewinne bei Glücksspielen

Einkünfte aus Lotterien und lotterieähnlichen Veranstaltungen sind gemäss § 25 Ziff. 4 StG grundsätzlich steuerbar (vgl. StP 25 Nr. 1). Mit der Einführung des Spielbankengesetzes und damit der Erhebung einer Spiel- bankensteuer musste jedoch in § 26 Ziff. 11 StG eine Ausnahmebestimmung einge- führt werden. Diese Ausnahmebestimmung führt zur paradoxen Situation, dass Ge- winne aus ausländischen Spielbanken steuerbar, Gewinne aus inländischen Spiel- banken hingegen steuerfrei sind.

31.08.2006 - 3/3 - ersetzt 26.07.2004