148-01-V2002-01.01.pdf
StP 148 Nr. 1
Amtshilfe Gemäss §148 StG sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, ausgenommen die Kantonal- bank, verpflichtet, den Steuerbehörden Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind. Vermuten sie, dass eine Veranlagung unvollstän- dig ist, können sie die Steuerbehörden von sich aus darauf aufmerksam machen. Aufgrund von Art. 39 Abs. 2 und 3 StHG ist diese Bestimmung nicht nur auf die thur- gauischen, sondern auf alle schweizerischen Behörden bzw. öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten anwendbar. Jegliche Behörden aller Stufen (Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden etc.) haben deshalb die zum Vollzug des Steuerge- setzes erforderlichen Auskünfte zuhanden der Steuerbehörden zu erteilen. Vorbehal- ten bleiben nur bundesrechtlich geregelte Geheimhaltungspflichten (Post- und Fern- meldegeheimnis, Bankgeheimnis). Aufgrund des Bankgeheimnisses sind deshalb nicht nur die Thurgauer Kantonalbank, sondern jegliche öffentlich-rechtlichen Kredit- institute nicht zur Amtshilfe verpflichtet bzw. berechtigt. Da Auskünfte nur zu erteilen sind, sofern sie für den Vollzug des Steuergesetzes er- forderlich sind, haben die Steuerbehörden bei den betroffenen Behörden grundsätz- lich schriftlich mit einer kurzen Begründung, welche den Grund des Auskunftsbegeh- rens erläutert, um Auskunft zu ersuchen.
01.01.2002 - 1/1 - neu